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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §165 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 21. Mai 1996, GZ B Z4-6/96, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 96/15/0135 erledigte Beschwerdesache verwiesen. Im Zusammenhalt mit dieser Beschwerdesache ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beiliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender unstrittige Sachverhalt:
Mit seinem Antrag vom 12. April 1996 auf Wiederaufnahme des mit der Berufungsentscheidung vom 3. November 1993, Zl. B 116-6/92, durch die belangte Behörde erledigten Finanzstrafverfahrens verband der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 165 Abs. 5 FinStrG.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 21. Mai 1996, Zl. B Z3-6/96, den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens und mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. B Z4-6/96 (das ist der hier angefochtene), den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.
Gegen den letzteren Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 165 Abs. 5 FinStrG kommt dem Antrag auf Wiederaufnahme eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, hat diesem jedoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten.
Mit Rücksicht darauf, daß die belangte Behörde zugleich mit ihrer Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Wiederaufnahmsantrag abgewiesen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde, im Ergebnis jedenfalls als rechtmäßig, und zwar auch ungeachtet des Umstandes, daß die Abweisung ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs. 5 FinStrG und überdies mit einem Zitierfehler betreffend die angewandte Gesetzesstelle erfolgte.
Mit der negativen Erledigung des Wiederaufnahmsantrages war dem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls der Boden entzogen, weshalb in diesem Zusammenhang auch die Beschwerdeausführungen betreffend die Folgen der über den Beschwerdeführer verhängten Strafen von vornherein ins Leere gehen.
Sohin ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Aus diesem Grund war ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150137.X00Im RIS seit
20.11.2000