Entscheidungsdatum
14.10.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §340Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.08.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach § 340 Abs 3 GewO 1994
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit Eingabe vom 05.08.2021 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ im Gewerbestandort **** X, Adresse 2, an. Gleichzeitig wurde erklärt, dass kein Gewerbeausschließungsgrund, insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen, vorliegt.
Am 06.08.2021 holte die belangte Behörde eine Strafregisterauskunft der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion W – ein, welche folgende Eintragung aufweist:
*** vom 12.02.2021, Rk 16.02.2021, § 207a (1) Z 2 2. Fall StGB, § 207a (3) 2. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat: 25.09.2020, Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je Euro 4,00, im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 120 Tagsätzen im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ im Standort **** X, Adresse 2, nicht vorliegen. Gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 wurde daher die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen bzw zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und diese Verurteilung noch nicht getilgt sei und somit ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO 1994 vorliege.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2015 stammen müsste (?). Dies bedeute, dass der Aufenthalt bereits länger als 6 Jahre ununterbrochen andauere. Zu einem nicht genau genannten Zeitpunkt (?) habe der Beschwerdeführer das Gewerbe „Hausbetreuung“ angemeldet. Im Strafregister scheine eine Verurteilung nach den §§ 107 (1), 83 (1) und 15 StGB vom 06.05.2018 auf (LG für Strafsachen W ***). Die Verurteilung zeitige eine bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren. In der Begründung werde auf eine Beschränkung der Auskunft mit 31.10.2021 verwiesen. Zum Nichtstun verurteilte Asylwerber würden auf dumme Gedanken kommen, um sich den langweiligen Aufenthalt und die Zeit zu vertreiben. Bei manchen Menschen sei die Versuchung groß, zu Cannabisprodukten zu greifen und diese zu konsumieren oder weiterzugeben. Eine hohe kriminelle Energie sei damit in der Regel nicht verbunden. Andere würden versuchen, in Konfliktsituationen diese mit gefährlichen Drohungen und körperlicher Gewalt zu lösen. Eine sinnstiftende Tätigkeit und regelmäßige körperliche Arbeit, die zu Erfolgen führe, die auch messbar seien, würden straffreies Verhalten garantieren. Insofern wäre eine Nachsicht zu gewähren gewesen. Die Tat liege zwar erst etwa ein Jahr zurück, liege jedoch eher an der unteren Schwelle der hinderlichen Strafe. Die besonders anstößige Herstellung von pornografischen Bildern sei nicht festgestellt worden. Es werde daher beantragt, das LVwG möge der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach der Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Im Rahmen der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen, zu deren Beantwortung eine öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich wäre. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 Grundrechtecharta entgegenstanden. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers nicht beantragt. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer meldete am 05.08.2021 bei der belangten Behörde das freie Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist folgende Eintragung auf:
1. *** vom 12.02.2021, Rk 16.02.2021, § 207a (1) Z 2 2. Fall StGB, § 207a (3) 2. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat: 25.09.2020, Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je Euro 4,00, im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 120 Tagsätzen im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsdarstellungen gründen in unzweifelhafter Weise auf den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem Strafregisterauszug der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion W vom 06.08.2021.
IV. Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind unter anderem folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 65/2020, maßgeblich:
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(…)
§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(…)
§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(…)
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
V. Erwägungen:
Gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Aktenkundig ist und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer als natürliche Person von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung auch noch nicht getilgt ist. Wenn nun der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer diesbezüglich eine weitere Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 06.05.2018, ***, ins Treffen führt, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Verurteilung im von der belangten Behörde eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich nicht aufscheint. Unabhängig davon bleibt jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – worauf sich die belangte Behörde stützt – zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen rechtskräftig bestraft wurde, wobei als Tatzeitpunkt der 25.09.2020 angegeben ist.
Wenn nun der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf verweist, dass eine Nachsicht zu gewähren gewesen sei, ist festzuhalten, dass ein Ansuchen um Erteilung einer Nachsicht vom Beschwerdeführer nicht gestellt wurde. Aber auch diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Erteilung einer Nachsicht im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist, zumal der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum von gerade einmal einem Jahr bei weitem nicht ausreicht, um von einer derartigen Änderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen, dass die Befürchtung gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht besteht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist und war demnach der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
AusschlussgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.40.2369.1Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021