RS Lvwg 2020/10/6 LVwG 30.30-1741/2020

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.10.2020

Index

82/05 Lebensmittelrecht
E3R E15202000
E3R E15203000

Norm

32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel
LMSVG §90 Abs4
LMSVG §4
VStG §44 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) setzen stets auch ein Inverkehrbringen des Lebensmittels voraus. Daraus folgt, dass das Inverkehrbringen des Lebensmittels im Zuge einer Anlastung einer Übertretung gemäß § 90 Abs 4 LMSVG 2006 (LMSVG) insofern, als der Beschuldigte Vorschriften der in § 4 LMSVG genannten lebensmittelrechtlichen Vorgaben, nicht beachten haben soll, ein essentielles, wenn auch im LMSVG nicht explizit genanntes Tatbestandsmerkmal verkörpert, das im Zuge des § 44 Z 1 VStG einer entsprechenden Konkretisierung im Spruch des Straferkenntnisses bedarf.

Schlagworte

Inverkehrbringen, Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tatbestandsmerkmal, Anlastung einer Übertretung, lebensmittelrechtliche Vorgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.30.1741.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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