Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.10.2020Index
82/05 LebensmittelrechtNorm
32011R1169 Verbraucherinformation LebensmittelRechtssatz
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) setzen stets auch ein Inverkehrbringen des Lebensmittels voraus. Daraus folgt, dass das Inverkehrbringen des Lebensmittels im Zuge einer Anlastung einer Übertretung gemäß § 90 Abs 4 LMSVG 2006 (LMSVG) insofern, als der Beschuldigte Vorschriften der in § 4 LMSVG genannten lebensmittelrechtlichen Vorgaben, nicht beachten haben soll, ein essentielles, wenn auch im LMSVG nicht explizit genanntes Tatbestandsmerkmal verkörpert, das im Zuge des § 44 Z 1 VStG einer entsprechenden Konkretisierung im Spruch des Straferkenntnisses bedarf.
Schlagworte
Inverkehrbringen, Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Tatbestandsmerkmal, Anlastung einer Übertretung, lebensmittelrechtliche VorgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.30.1741.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021