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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1346;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 13. November 1995, Zl. BSch5-9/95, betreffend Jahresausgleich 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdefdührer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Verfahren betreffend Jahresausgleich für 1992 machte der Beschwerdeführer eine von ihm als Bürge geleistete Zahlung in Höhe von S 208.000,-- als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde diese Zahlung nicht als außergewöhnliche Belastung. Sie führte zur Begründung aus, die E-GmbH & Co KG habe im Jahre 1992 einen Kredit aufgenommen, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer gemäß § 1357 ABGB als Bürge und Zahler für die Rückzahlung gebürgt habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Bürgschaft in Anspruch genommen worden. Zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme sei er Kommanditist der E-GmbH & Co KG sowie Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH gewesen. Nach Ansicht der belangten Behörde erwachse eine Belastung dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig, wenn er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe, oder sie sonst unmittelbar die Folge eines Verhaltens sei, zu dem er sich aus freien Stücken entschlossen habe, oder wenn sie sich als Folge eines vom Steuerpfichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstelle. Wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme durch die E-GmbH & Co KG Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen sei, könne eine unternehmerische Verflechtung mit der kreditaufnehmenden KG nicht geleugnet werden. Der Beschwerdeführer habe daher ein Wagnis übernommen, das dem eines Unternehmers gleiche. Die Bestimmung des § 34 EStG 1988 betreffend außergewöhnliche Belastungen sei nicht zu dem Zweck geschaffen worden, wirtschaftliche Mißerfolge mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Mangels Zwangsläufigkeit könne die geltend gemachte Zahlung daher nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescherdeführer erachtet sich im Recht auf einkommensmindernde Berücksichtigung der Bürgschaftszahlung als außergewöhnliche Belastung verletzt. Die E-GmbH & Co KG habe am 3. Juni 1982 einen Kredit aufgenommen, für dessen Rückzahlung er als Bürge und Zahler gehaftet habe. Zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme und der Abgabe der Bürgschaftserklärung sei er Kommanditist der E-GmbH & Co KG gewesen; Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei er allerdings - entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - seit 1. Mai 1982 nicht mehr gewesen. Zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme sei hingegen seine Gattin Geschäftsführerin und Dienstnehmerin der Komplementär-GmbH gewesen. Die belangte Behörde habe seinem Einwand, er sei bereits mit 1. Mai 1982 als Geschäftsführer ausgeschieden, keinen Glauben geschenkt und habe hiezu keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Als Kommanditist habe er seine Einlageverpflichtung zur Gänze erfüllt gehabt. Die Übernahme eines unternehmerischen Wagnisses für die KG hätte für ihn daher keinen Vorteil erbracht. Durch entsprechende Erhebungen hätte die belangte Behörde festgestellt, daß das Motiv des Beschwerdeführers zur Übernahme einer Bürgschaft ausschließlich in der Erhaltung des Arbeitsplatzes seiner Gattin gelegen gewesen sei. Die E-GmbH & Co KG habe sich im Zeitpunkt der Kreditaufnahme in einer finanziell angespannten Situation befunden und zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes Barmittel benötigt. In Erfüllung der ehelichen Beistandspflicht gegenüber der Gattin und sohin aus einem tatsächlich vorhandenen sittlichen Grund habe er die Bürgschaftserklärung abgegeben, weil die Gattin ihren Arbeitsplatz verloren hätte, wenn es nicht zur Kreditvergabe gekommen wäre.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat dem Finanzamt im Jahresausgleichsverfahren die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 1987, 2 Ob 515/86 vorgelegt, mit welcher im Zivilverfahren betreffend seine Heranziehung als Bürge der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz keine Folge gegeben worden ist. Aus der Sachverhaltsdarstellung des Urteiles ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kreditaufnahme durch die E-GmbH & Co KG nicht mehr Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH gewesen ist. Die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Bescheid erweist sich sohin als aktenwidrig. Allerdings betrifft sie nicht einen im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wesentlichen Punkt, weil die übrigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides diesen zu tragen vermögen. Die belangte Behörde konnte nämlich im angefochtenen Bescheid unbedenklich davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die Bürgschaft aufgrund seiner Stellung als Kommanditist der E-GmbH & Co KG eingegangen ist, weil sich aus seinem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen als Grund für das Eingehen der Bürgschaft nur der Zusammenhang mit der KG ergibt. Ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, hat aber selbst das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 Abs. 1 EStG 1988 Tz. 7).
Zahlungen aufgrund einer Bürgschaft gelten nur dann als zwangsläufig erwachsen, wenn bereits das Eingehen der Bürgschaft zwangsläufig erfolgt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1989, 86/14/0085). Daß aber aufgrund der Stellung als Kommanditist zwangsläufig eine Bürgschaft für die Gesellschaft übernommen werden mußte, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Abgesehen davon, daß die Leistungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft aus einer Bürgschaft zugunsten der Gesellschaft grundsätzlich Einlagen im Sinn des § 4 Abs. 1 EStG darstellen (vgl. etwa das Urteil des BFH vom 12. Juli 1990, BStBl. 1991 II 64), hat die belangte Behörde im übrigen zu Recht darauf verwiesen, daß es an der Zwangsläufigkeit fehlt, wenn die Bürgschaftsübernahme im Rahmen des Unternehmerwagnisses erfolgt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1987, 86/14/0007).
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe die Bürgschaft übernommen, damit der Arbeitsplatz seiner Gattin erhalten bleibe, so stellt dieses Sachverhaltsvorbringen eine gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung dar. Im übrigen wäre auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme aufzuzeigen. Die Voraussetzungen, unter denen das Eingehen einer Bürgschaft für nahe Angehörige zwangsläufig erfolgt, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aufgezeigt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. April 1989, 86/14/0085). Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß die Bürgschaft zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage des nahen Angehörigen übernommen wird. Den Fall einer existenzbedrohenden Notlage behauptet der Beschwerdeführer aber nicht.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150004.X00Im RIS seit
20.11.2000