Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.06.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §7Rechtssatz
Erfolgt die Zustellung eines Straferkenntnisses an den Insolvenzverwalter in dem das Vermögen des Beschwerdeführers betreffenden Insolvenzverfahren, obwohl die mit der Post beförderte Briefsendung mit dem amtlichen Vermerk „Zustellung trotz Postsperre“ iSd § 78 IO versehen ist und leitet dieser das Straferkenntnis per E-Mail an den Beschwerdeführer weiter, so handelt es sich dabei um keine elektronische Zustellung iSd ZustG und kann der Zustellmangel auch in Ermangelung des körperlichen Zukommens des Dokumentes nicht nach § 7 ZustG heilen. Auch die Erhebung einer Beschwerde bei Kenntnis des Inhaltes des Dokumentes kann daran nichts ändern, zumal eine Heilung eines Zustellmangels durch Einlassung verfahrensrechtlich nicht vorgesehen ist.
Schlagworte
Zustellung, Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Zustellung trotz Postsperre, Insolvenzordnung, E-Mail, elektronische Zustellung, Heilung Zustellmangel, Einlassung, Beschwerdeerhebung, körperliches ZukommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.1786.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021