TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/14 LVwG 30.25-1786/2021

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Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7
IO §78

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, W, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 21.04.2021, GZ: BHBM/621200033862/2020, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.   Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020 (im Folgenden VwGVG), iVm § Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 2/2021, wird die Beschwerde vom 28.05.2021 zurückgewiesen.

II.    Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 2/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 10.06.2021 vorgelegten Beschwerde und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 21.04.2021 wurden Herrn Ing. A B zwei Übertretungen des Universitätsgesetzes 2002, unter Verhängung nachstehender Verwaltungsstrafen, wie folgt zu Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 28.02.2020, 11:56 Uhr

Ort:                                      M, SPlatz

Sie haben vorsätzlich einen akademischen Titel unberechtigt geführt, da der von Ihnen geführte Titel „Dr.“ nicht von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung gleichrangig ist.

Sie haben diesen Titel in einer E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am 28.02.2020 geführt.

2. Datum/Zeit: 26.11.2020

Ort:                                      M, PPlatz

Sie haben vorsätzlich einen akademischen Titel unberechtigt geführt, da der von Ihnen geführte Titel „Dr.“ nicht von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung gleichrangig ist.

Sie haben diesen Titel bei der Anmeldung Ihres Wohnsitzes in M, W, im Anmeldeformular der Stadtgemeinde M verwendet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 116 Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 Z 1 Universitätsgesetz

2. § 116 Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 Z 1 Universitätsgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

1. Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag(en) 0 Stunde(n) 0 Minute(n), Freiheitsstrafe von, Gemäß § 116 Universitätsgesetz

2. Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag(en) 0 Stunde(n) 0 Minute(n), Freiheitsstrafe von, Gemäß § 116 Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 Z 1 Universitätsgesetz“

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf Rechtsgrundlage § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG zusätzlich den Betrag von € 100,00 zu bezahlen habe, sodass der Gesamtbetrag € 1.100,00 betrage.

Aufgrund einer Anzeige des Herrn Rechtsanwalt Dr. C D als Masseverwalter über das Vermögen der E F GmbH vom 02.11.2020 leitete die Verwaltungsstrafbehörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.01.2021 auf Grundlage durchgeführter Ermittlungen das Verwaltungsstrafverfahren ein, in welchem sich der Beschuldigte, die Begehung der Verwaltungsübertretung bestreitend, mit E-Mail vom 12.03.2021, unter Verweis auf sein Doktordiplom der Universität T bei StG, Vorlage des Doktordiploms, sowie der einschlägigen Prüfungszeugnisse, eines Meldezettels und einer Passkopie, rechtfertigte und erging seitens der Verwaltungsstrafbehörde nach einer weiteren Anzeige und ergänzenden Sachverhaltsdarstellung des Masseverwalters das eingangs erwähnte und nunmehr mit Beschwerde vom 28.05.2021 bekämpfte Straferkenntnis mit der Zustellverfügung: „Ing. A B, W, W, ZUSTELLUNG TROTZ POSTSPERRE“. Das behördliche Dokument wurde hinterlegt und laut Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in der Postgeschäftsstelle 1070 Wien, Zollergasse 2, Stiege 2, zur Abholung bereitgehalten und am 26.04.2021 durch einen „Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters“ persönlich übernommen und die Zustellung gemäß § 22 Abs 1 ZustellG durch den Zusteller beurkundet, wobei auch ersichtlich ist, dass dem Vorgang ein Nachsendeauftrag mit Nachsender: Mstraße, W, Neubau, zugrunde lag. An dieser Adresse ist die G H OG etabliert und fungiert Herr Mag. Dr. I J als Partner dieser Kanzlei als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren zu AZ: 68S51/20k des BG Innere Stadt Wien des Herrn Ing. A B, sodass die Übermittlung und Aushändigung des in Rede stehenden behördlichen Dokumentes aufgrund der in diesem Insolvenzverfahren bestehenden „Postsperre“ erfolgte;- dies trotz des am Schriftstück befindlichen behördlichen Vermerks „Zustellung trotz Postsperre“. Festzustellen ist, dass das bekämpfte Straferkenntnis, welches behördlicherseits mit Rückscheinbrief erging, nur per E-Mail an den nunmehrigen Beschwerdeführer am 29.04.2021 weitergeleitet wurde. Dass dem Beschwerdeführer das behördliche Dokument tatsächlich (körperlich) zukam, ist nicht festzustellen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und dem Beschwerdevorbringen, welches hinsichtlich der mangelnden körperlichen Übermittlung der in Rede stehenden behördlichen Erledigung auch von Seiten des Insolvenzverwalters am 14.06.2021 schriftlich bestätigt werden konnte.

Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

§ 38 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 Abs 2 VwGVG lautet wie folgt:

„Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.“

Die maßgebenden Regelungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz-ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 42/2020, lauten wie folgt:

§ 2 Z 1, 2, 3, 4 ZustG:

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

         1.       „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;

         2.       „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

         3.       „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);

         4.       „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

…“

§ 5 ZustG:

„Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“

§ 7 ZustG:

„Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“

§ 13 Abs 1 ZustG:

„Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.“

§ 58 IO normiert Nachstehender:

„Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:

         1.       die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

         2.       Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

         3.       Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.“

§ 78 Abs 2 und 3 Insolvenzordnung (IO) lauten wie folgt:

„…

(2) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Post- und Telegraphendienststellen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.

(3) Der Insolvenzverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.“

Im Beschwerdefall erfolgte die Zustellung des mit Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses am 26.04.2021 an den Insolvenzverwalter im das Vermögen des Beschwerdeführers betreffenden Insolvenzverfahren, obwohl die mit der Post beförderte Briefsendung (RSb) mit einem auf die Zulässigkeit der „Zustellung trotz der Postsperre“ hinweisenden amtlichen Vermerk im Sinne der Regelung des § 78 Abs 2 IO versehen war.

Fallbezogen wurde den Feststellungen folgend die in Rede stehenden Sendung dem im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten von Seiten des Masseverwalters jedoch nicht körperlich ausgefolgt (vgl. dazu auch § 78 Abs 3 IO), sondern per E-Mail, am 29.04.2021, übermittelt.

Die behördliche Zustellung war somit keine elektronische, bei welcher eine Heilung eines Zustellmangels gemäß § 7 ZustG dann in Betracht kommt, wenn auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument zugegriffen wird (vgl. zB VwGH am 23.10.2020, Ra 2020/18/2028, unter Hinweis auf VwGH am 28.06.2018, Ro 2018/08/0004, m.w.N.), sondern es wurde ein behördlicher Rückscheinbrief mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis von Behördenseite übermittelt. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger, vor dem Hintergrund der Regelung des § 7 ZustG, tatsächlich zugekommen ist. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Judikatur des Höchstgerichtes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger, gegenständlich der Beschwerdeführer, tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt und ist dafür beispielsweise auch die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht nicht ausreichend. Ist das Zustellstück dem Empfänger, also der Person die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben wurde (diesbezüglich ist der „formelle Empfängerbegriff“ maßgebend [vgl. zB VwGH am 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, m.w.N.], tatsächlich nicht zugekommen, so vermag von einer Sanierung des bestehenden Zustellmangels nach § 7 ZustG nicht ausgegangen zu werden (vgl. auch zB VwGH am 17.10.2019, Ra 2018/08/0004).

Maßgeblich für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“ ist vielmehr, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (in Bezug auf den „Vertreterfall“ vgl. dazu zB VwGH am 16.09.2009, 2006/05/0080 und VwGH am 18.03.2013, 2011/05/0084). Dass der Beschwerdeführer durch die elektronische Übermittlung des bekämpften Straferkenntnisses per E-Mail durch den Masseverwalter auch Kenntnis vom Inhalt des behördlichen Schriftstückes nahm, führt im Beschwerdefall jedoch nicht dazu, dass ihm die behördliche Erledigung tatsächlich zukam. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstückes (ohne tatsächliches Zukommen) zur Heilung des Zustellmangels nicht ausreichend ist, dann saniert auch die Tatsache, dass ein Rechtsmittel, gegenständlich die Beschwerde vom 28.05.2021, dagegen eingebracht wurde, die fehlende Zustellung nicht, zumal eine „Heilung durch Einlassung“ verfahrensrechtlich nicht vorgesehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang, bezogen auf die BAO, auch VwGH am 20.11.2019, Fr 2018/15/0011).

Am Boden der sich derart darstellenden Sach- und Rechtslage gelangt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand zum Ergebnis, dass das behördliche Straferkenntnis dem Beschwerdeführer gegenüber nicht erlassen wurde und ein Bescheid, gegen welchen sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Sinne der Regelung des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG richten könnte, dem Rechtsbestand nicht angehörig ist, weshalb die Beschwerde, die sich gegen einen Nichtbescheid richtete, im Ergebnis als nicht zulässig zurückzuweisen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zustellung, Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Zustellung trotz Postsperre, Insolvenzordnung, E-Mail, elektronische Zustellung, Heilung Zustellmangel, Einlassung, Beschwerdeerhebung, körperliches Zukommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.25.1786.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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