Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.08.2021Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
VStG 1991 §9 Abs6Rechtssatz
Der auf einer Baustelle „vor-Ort-verantwortliche Geschäftsführer“ kann in seiner Verantwortung nach § 9 Abs 6 VStG die vorgeworfene Tat gemäß § 26 Abs 6 AuslBG nicht verhindern, da der Tatvorwurf bereits zu einem früheren Zeitpunkt verwirklicht wird. Die Aufforderung an den Sub-Unternehmer gemäß § 26 Abs 6 AuslBG hat nämlich bereits vor Arbeitsaufnahme und eine allfällige Meldung an die ZKO binnen einer Woche nach etwaiger Nichtmeldung durch den Sub-Unternehmer zu erfolgen.
Schlagworte
vor Ort verantworlicher Geschäftsführer, Anwesenheit auf der Baustelle, Meldepflicht, Tatbestand bereits erfüllt, vor Ort nicht verhinderbar, unterlassene Meldung, StrafbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.17.2348.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021