RS Lvwg 2021/8/25 LVwG 30.17-2348/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.08.2021

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG 1991 §9 Abs6
AuslBG §26 Abs6

Rechtssatz

Der auf einer Baustelle „vor-Ort-verantwortliche Geschäftsführer“ kann in seiner Verantwortung nach § 9 Abs 6 VStG die vorgeworfene Tat gemäß § 26 Abs 6 AuslBG nicht verhindern, da der Tatvorwurf bereits zu einem früheren Zeitpunkt verwirklicht wird. Die Aufforderung an den Sub-Unternehmer gemäß § 26 Abs 6 AuslBG hat nämlich bereits vor Arbeitsaufnahme und eine allfällige Meldung an die ZKO binnen einer Woche nach etwaiger Nichtmeldung durch den Sub-Unternehmer zu erfolgen.

Schlagworte

vor Ort verantworlicher Geschäftsführer, Anwesenheit auf der Baustelle, Meldepflicht, Tatbestand bereits erfüllt, vor Ort nicht verhinderbar, unterlassene Meldung, Strafbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.17.2348.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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