TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/15 LVwG 30.25-2644/2021

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Veröffentlicht am 15.10.2021
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Entscheidungsdatum

15.10.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr. 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021 §1 Abs2
COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021 §3 Abs1 Z1
COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021 §7 Abs2
COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr23/2021 §8 Abs1 Z1
VStG §7
4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung BGBl II Nr 49/2021 §7 Abs1
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark LGBl Nr 3/2021 §1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch C & D Rechtsanwälte GmbH, R, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 16.07.2021, GZ: BHLI/612210003835/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 17.08.2021 insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen 1. und 2. aufgehoben wird und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG), eingestellt werden sowie der Spruch dieses Bescheides in Bezug auf die Verwaltungsübertretung 3. dahingehend abgeändert wird, dass dieser wie folgt lautet:

„Herr A B hat als Betriebsinhaber des Gastgewerbebetriebes E in F, G, welcher im Skigebiet „I“ liegt und durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden kann, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist, am 06.02.2021 um 15.30 Uhr und am 07.02.2021 um 13.48 Uhr vorsätzlich anderen Personen die Begehung von Verwaltungsübertretungen dadurch erleichtert, dass Personen diese Betriebsstätte betraten bzw. dort verweilten und Getränke auf der Terrasse konsumierten, indem er diesen Personen, nach Ausgabe dieser Getränke über ein Fenster an die Kunden, auf der Terrasse dieses Gastgewerbebetriebes, insbesondere auf Bänken an der Hausmauer, welche mit Sitzauflagen belegt waren, Plätze zum Getränkekonsum zur Verfügung stellte, obwohl das Betreten (Verweilen) in dieser Betriebsstätte untersagt war, da auch die Abholung von Speisen und Getränken bei Betriebsstätten des Gastgewerbes in Skigebieten, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist, unzulässig war. Am 06.02.2021 um 15.30 Uhr waren zwischen 40 und 50 Personen auf der Terrasse direkt vor dem Lokal im Freien aufhältig und die Bänke südseitig entlang der Hütte, welche mit Sitzauflagen belegt waren, voll besetzt, wobei auf der Terrasse in einer Feuerschale an der Südostecke der Hütte ein Feuer brannte und Personen Heißgetränke in Häferln konsumierten, einige Bier tranken und andere Getränke aus Gläsern und saßen am 07.02.2021 um 13.48 Uhr zwei Pärchen paarweise getrennt auf den angeführten Bänken vor der Hütte und war eine Frau auf der Terrasse stehend vor dem Lokal anwesend, wobei offene Getränke, sowohl Heißgetränke aus Häferln als auch ein Weizenbier aus einem Weizenbierglas konsumiert wurden. Die gastgewerbliche Betriebsstätte liegt im Bereich des Skigebietes „I“ im Umkreis des „J“ auf ca. 1.300 m Seehöhe auf der K und ist über Wanderwege und mittels KFZ lediglich über Privatstraßen, deren Benützung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers bzw. Straßenerhalters nicht unabhängig ist, erreichbar.

Herr A B hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 VStG iVm § 8 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 1 Z 1 und § 1 Abs 2 und § 7 Abs 2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz- COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, iVm § 7 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung- 4. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 49/2021, sowie § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14.01.2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. Nr. 3/2021.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie auf Rechtsgrundlage § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG iVm § 19 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 16 Stunden festgesetzt.“

Dadurch vermindert der gemäß § 64 VStG 1991 von Beschwerdeführerseite zu bezahlende Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 14,00.

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren den Betrag von € 28,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 16.07.2021 wurden Herrn A B drei Übertretungen des COVID-19-MG, unter Verhängung nachstehender Verwaltungsstrafen, wie folgt zur Last gelegt:


„1.

Datum/Zeit: 06.02.2021, 15:30 Uhr – 07.02.2021, 13.48 Uhr Uhr

Ort: G, Hütte des Ees

Funktion: Betriebsinhaber/in

Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens "E" in G, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht vor Ort erfolgen kann, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe gemäß 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, 4. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 49/2021, in der Zeit vom 04.02.2021 bis 07.02.2021 nur unter der Voraussetzung zulässig ist, wenn der Betreiber das Betreten und Befahren der Betriebsstätte für die Abholung von Speisen und Getränken durch Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässt, sofern diese nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen wird.

Es wurde festgestellt, dass zahlreiche Personen Getränke, welche sie zuvor in der angeführten Betriebsstätte abgeholt haben, auf der Terrasse der Betriebsstätte konsumierten.

2. Datum/Zeit: 06.02.2021, 15:30 Uhr – 07.02.2021, 13.48 Uhr Uhr

Ort: G, Hütte des Ees

Funktion: Betriebsinhaber/in

Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens "E" in G, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass alkoholische Getränke nur in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllt abgeholt werden, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe gemäß 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, 4. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 49/2021, in der Zeit vom 04.02.2021 bis 07.02.2021 nur unter der Voraussetzung zulässig ist, wenn der Betreiber das Betreten und Befahren der Betriebsstätte für die4ung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen abgefüllfi11Zoholischen Getränken durch Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässt, sofern diese nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei g Metern eingehalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen wird.

Es wurde festgestellt, dass zahlreiche Personen alkoholische Getränke (Bier) in offenen Gläsern, welche sie zuvor in der angeführten Betriebsstätte abgeholt haben, auf der Terrasse der Betriebsstätte konsumierten.

3. Datum/Zeit: 06.02.2021, 15:30 Uhr – 07.02.2021, 13.48 Uhr Uhr

Ort: G, Hütte des Ees

Funktion: Betriebsinhaber/in

Sie haben vorsätzlich Beihilfe zu Verwaltungsübertretungen geleistet, da Sie als Inhaber einer 3 Betriebsstätte des Unternehmens "E" in G, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, welche in einem Schigebiet liegt, welches durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden kann, Kunden 2 ermöglicht haben, Speisen und Getränke abzuholen, obwohl die Abholung von Speisen und Getränken bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist, gemäß Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Jänner 2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBI. Nr. 3/2021, in der Zeit ab 18.01.2021 unzulässig ist.

Diese Kunden haben dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§§ 8 Abs. 4, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 7 Abs. 7 und Abs. 1 4. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 49/2021

2.

§§ 8 Abs, 4, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 7 Abs. 7 und Abs. 1 4. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 49/2021

3.

§ 7 VStG i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Z. 1,3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 1 Abs. 1 VO des Landeshauptmannes von Steiermark v. 14.01.2021, LGBI. Nr. 3/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese

uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitstrafe von

Freiheitstrafe von

Gemäß

1. € 360,00

2 Tage(n)

19 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021

1. € 360,00

2 Tage(n)

19 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021

1. € 140,00

2 Tage(n)

16 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 8 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Beschuldigte auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG 1991 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zusätzlich den Betrag von € 86,00 zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 946,00 betrage.

Den Strafbescheid begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Anzeige der Polizeiinspektion L vom 12.02.2021 und den von Seiten des zuständigen Polizeibeamten festgestellten Sachverhalt, wonach der Getränkekonsum im Gastgewerbebetrieb zu den näher beschriebenen Zeiten von Seiten des erhebenden Polizeiorgans festgestellt wurde und erachtete die Verwaltungsübertretungen auf dieser Grundlage in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen.

Strafbemessend wurden behördlicherseits weder Erschwerungsgründe noch Milderungsgründe zugrunde gelegt und wurde von eingeschätzten durchschnittlichen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse ausgegangen, und wurden weiters sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Erwägungen ins Treffen geführt.

Gegen dieses, Herrn A B gegenüber am 20.07.2021 erlassene Straferkenntnis erhob dieser mit Schriftsatz vom 17.08.2021 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung;- dies im wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, er sei Betriebsinhaber des Unternehmens „E“ in F, G, und seien am 27.02.2021 (gemeint wohl zu den Tatnzeitpunkten!!) Getränke und Speisen für Skitourengeher und Skifahrer zur Verfügung gestellt worden, wobei die Getränke allerdings nicht unzulässiger Wiese ausgegeben worden seien, sondern habe es sich hier um eine reine Abholung von Speisen und Getränken, die zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr aufgrund der geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung möglich gewesen sei, gehandelt. Kunden des Ees hätten sich offensichtlich Gläser besorgt und habe der Einschreiter allerdings nur alkoholische Getränke in verschlossenen Gefäßen (Flaschen) ausgegeben. Auch sei das Unternehmen des Ees durch eine Straße erreichbar;- dies auch im Winter.

Im Verfahrensgegenstand wurde für 14.10.2021 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung anberaumt, anlässlich welcher auch der Meldungsleger GI M N, Polizeiinspektion L, zeugenschaftlich sowie ein Vertreter der belangten Behörde als Verfahrenspartei einvernommen werden konnten.

Im Gegensatz zur belangten Behörde war der Beschwerdeführer und auch dessen Vertretung bei der durchgeführten Gerichtsverhandlung nicht anwesend. Mit E-Mail vom 13.10.2021 wurde dies dem Verwaltungsgericht im Vorfeld der Verhandlung, unter Abgabe eines Verhandlungsverzichtes, mitgeteilt.

Im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage gab der Vertreter der belangten Behörde über verwaltungsgerichtliches Befragen bekannt, dass sich der in Rede stehende Gastgewerbebetrieb im Bereich der sogenannten „K“ auf der einer Seehöhe von ca. 1.300 m befinde und mit dem KFZ lediglich über eine Privatstraße erreichbar sei, welche zu den Tatzeitpunkten mittels KFZ wohl auch nicht befahren werden habe können;- dies im Hinblick auf die damals vorherrschende Schneesituation im Februar 2021 und sei der Gastgewerbebetrieb für Kunden lediglich durch Wanderwege bzw. im Zuge von Skitouren/Skiabfahren vom Skigebiet I vom sogenannten „J“ erreichbar.

Im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens gab der Zeuge GI M N, Polizeiinspektion L, welcher die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Anzeige legte, über Befragen wahrheitserinnert Nachstehendes an:

„Richtig ist, dass Herr A B Inhaber des gegenständlichen gastgewerblichen Betriebes ist. Ich habe die Anzeige gelegt und war der Betrieb zu den besagten Tagen mit einem KFZ unmöglich erreichbar. Im Sommer ist der Betrieb über Forst- und Wanderwege erreichbar bzw. mit dem KFZ über eine Privatstraße, einem geschotterten Weg. Ich gehe davon aus, dass der Betriebsinhaber zum damaligen Zeitpunkt seine Betriebsanlage auch lediglich mit dem Pistengerät erreichen konnte. Der gastgewerbliche Betrieb befindet sich auch im Bereich des Skigebietes „I“. Vom J ist eine Abfahrt auf einer präparierten Piste zum Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers möglich. Der Gastgewerbebetrieb liegt in einer Seehöhe von rund 1.300 m auf der K.

Ich verweise auf die Anzeige vom 12.02.2021 und habe im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde am 06. und 07.02.2021 (am 06.02. um 15.30 Uhr und am 07.02. um 13.48 Uhr) die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage hinsichtlich der Einhaltung der COVID-19-Bestimmungen kontrolliert. Ich stieg als Alpinpolizist der PI L mit den Tourenskiern auf. Anlässlich der Überprüfungen konnte ich auf der Terrasse Getränke konsumierende Personen beobachten, welche von Betriebsinhaberseite über ein Fenster ausgegebene Getränke auf Bänken vor der Hausmauer, die mit Sitzauflagen belegt waren, konsumierten. Die Getränke holten sich die Kunden bei einem Fenster des Gebäudes des Gastgewerbebetriebes. Auch Gläser wurden von Betriebsinhaberseite durch dieses Fenster mit den Getränken rausgereicht, nicht nur Flaschen, sondern auch Häferln mit Getränken.

Am 06.02.2021, 15.30 Uhr, waren zwischen 40 und 50 Personen auch auf der Terrasse direkt vor dem Lokal im Freien und waren die Bänke südseitig entlang der Hütte voll besetzt. Zum Aufwärmen der Kunden stand auch eine in Betrieb befindliche Feuerschale – wie in der Anzeige dargelegt – bereit, um welche auch Personen standen, die sich wärmten. Die Personen konsumierten Heißgetränke in Häferln, einige tranken Bier und andere Getränke aus Gläsern.

Im Zuge der Amtshandlung erkannten mich auch Personen als Polizeiorgan und wurde auch betriebsinhaberseitig lautstark auf die Polizeikontrolle hingewiesen. Aufgrund dieser Umstände verließen die Kunden in der Folge auch die Terrasse des Lokals. Es handelte sich bei dem Publikum um Skifahrer, insbesondere Tourengeher, aber auch Rodelfahrer.

Ich machte den Betriebsinhaber auch über die einschlägige Verordnung des Landeshauptmannes aufmerksam und befanden sich am 07.02.2021, 13.48 Uhr, weniger Personen auf den Bänken vor der Hütte. Es befanden sich dort zwei Pärchen paarweise getrennt und stand auch eine Frau auf der Terrasse vor dem Gebäude. Was diese getrunken hatten, weiß ich nicht mehr genau; entweder Heißgetränke aus Häferln oder Bier bzw. beides. Ich verweise diesbezüglich auf die Details in der Anzeige. Ich war damals auch alleine unterwegs.“

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand von nachstehendem Sachverhalt aus:

Am 06.02.2021 und am 07.02.2021 wurden von Seiten des Zeugen GI M N, Polizeiinspektion L, im behördlichen Auftrag Überprüfungen u.a. des Ees in F, G, durchgeführt. Dieser auf 1.300 m liegende Gastgewerbebetrieb liegt im Skigebiet „I“ und ist über Forst- und Wanderwege und mit Kraftfahrzeugen nicht über Straßen zu erreichen, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist. Es besteht lediglich eine eingeschränkte Zufahrt für KFZ über einen geschotterten Privatweg. Der Gastgewerbebetrieb wird von Herrn A B als Betriebsinhaber betrieben und wurde im Zuge der behördlichen Überprüfungen festgestellt, dass sich am 06.02.2021 um 15.30 Uhr auf der Terrasse dieses Gastgewerbetriebes „E“ zwischen 40 bis 50 Personen direkt vor dem Lokal im Freien befanden und waren die Bänke südseitig entlang der Hütte, welche auch mit Sitzauflagen belegt waren, voll besetzt, wobei auf der Terrasse in einer Feuerschale an der Südostecke der Hütte auch ein Feuer brannte. Von Seiten der Gäste wurden Heißgetränke in Häferln, Bier und andere Getränke in Gläsern konsumiert. Weiters wurde im Zuge einer weiteren Kontrolle festgestellt, dass sich am 07.02.2021 um 13.48 Uhr zwei Pärchen paarweise getrennt auf den genannten Bänken vor der Hütte sitzend befanden und eine Frau auf der Terrasse vor dem Lokal anwesend war. Diese Personen tranken offene Getränke, sowohl Heißgetränke aus Häferln wie auch Weizenbier aus einem Weizenbierglas. Die Getränke wurden den Kunden jeweils zuvor über ein Fenster des Lokals ausgegeben, welche diese auf der besagten Terrasse des Gastgewerbebetriebes konsumierten.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind Angaben nicht vorliegend.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich diese Feststellungen in verfahrensrelevanter Hinsicht auf die glaubwürdige und überzeugende Aussage des Zeugen GI M N, Polizeiinspektion L, gründen, welcher den Sachverhalt im Zuge der von ihm am 06. und 07.02.2021 durchgeführten Erhebungen augenscheinlich feststellte, wobei seine Aussage im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung in verfahrensrelevanter Hinsicht auch mit dem Sachverhalt der Anzeige der Polizeiinspektion L vom 12.02.2021, GZ: ****, gut in Einklang zu bringen ist. Von Seiten des Zeugen konnte nicht nur der Sachverhalt der Getränkeausgabe sowie des Getränkekonsums der Kunden glaubhaft dargelegt werden, sondern auch überzeugend festgehalten werden, dass die Betriebsstätte des Beschwerdeführers lediglich über Forst- Wanderwege erreichbar sei und mittels KFZ über eine Privatstraße, einen geschotterten Weg, wobei von Seiten des Zeugen GI M N überdies davon ausgegangen wurde, dass zum damaligen Zeitpunkt die Betriebsanlage des Beschwerdeführers auch lediglich mit dem Pistengerät erreichbar gewesen sei. Nachvollziehbar wurde von Seiten des Zeugen im Rahmen seiner Aussage auch dargelegt, dass sich der gastgewerbliche Betrieb des Beschwerdeführers im Bereich des Skigebietes „I“ befindet und vom sogenannten „J“ eine Abfahrt auf einer präparierten Piste zum Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers möglich ist, welcher in einer Seehöhe von rund 1.300 m auf der K liegt. Dieser Sachverhalt wurde auch von Seiten des ortskundigen Vertreters der belangten Behörde im Zuge der Verhandlung glaubhaft bestätigt.

Im Übrigen wurde die Getränkeausgabe und der Getränkekonsum durch Kunden auf der Terrasse der Betriebsstätte des Gastgewerbebetriebes beschwerdeführerseitig in der Beschwerde auch nicht bestritten und ist auf der Homepage des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Gastgewerbebetrieb auch ersichtlich, dass die Betriebsstätte in ca. 1.300 m Seehöhe von einem Parkplatz über einen Wanderweg in ca. 45 Minuten erreichbar sei.

Das Beweisverfahren konnte das Beschwerdevorbringen den Sachverhalt betreffend somit eindeutig widerlegen. Ungeachtet des Umstandes, dass es in rechtlicher Hinsicht zu diesem Zeitpunkt nicht darauf anzukommen vermag, ist das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand fallbezogen auch davon überzeugt, dass nicht nur eine reine Abholung von Getränken und Speisen zu den Tatzeitpunkten möglich gewesen ist und auch keinesfalls nur Flaschengetränke an Kunden ausgegeben wurden, wobei der Zeugenaussage folgend auch Gläser von Betriebsinhaberseite an die Kunden Skitourengeher, Skifahrer und Rodelfahrer ausgegeben wurden. Ob der Betrieb gegenständlich im Winter durch eine „Straße“ erreichbar war oder nicht, war nicht relevant;- ungeachtet des Umstandes, dass dies aufgrund der seinerzeitigen Schneelage nicht möglich gewesen ist. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der geschotterte Weg mittels KFZ nicht durch die Allgemeinheit, unabhängig vom Willen des Grundeigentümers, befahren werden konnte und der Gastgewerbebetrieb noch im Skigebiet „I“, vor dem Hintergrund der möglichen Abfahrt über eine Piste im Bereich des „J“ diese Skigebietes erreichbar war, was zeugen- und behördenseitig glaubhaft bestätigt wurde.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Folgendes erwogen:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 5 Abs 1 VStG lautet wie folgt:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 7 VStG lautet:

„Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“

§ 16 Abs 1 und 2 VStG normieren Nachstehendes:

„(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“

§ 19 Abs 1 und 2 VStG bestimmt Folgendes:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 45 VStG lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.       die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.       die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.       die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

§ 32 Abs 3 StGB lautet wie folgt:

„Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“

Die maßgebenden Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes- COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, lauten wie folgt: (07.02.2021)

§ 1 Abs 2 COVID-19-MG:

„Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.“

§ 3 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG:

„(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1.       das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2.       das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und

3.       das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“

§ 7 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 COVID-19-MG:

„(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 5 bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.“

..

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.“

§ 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG:

„(1) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

§ 8 Abs 4 COVID-19-MG:

„Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

In der 4. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 49/2021, wird u.a. Nachstehendes geregelt:

§ 7 Abs 1 4. COVID-19-NotMV:

“Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.“

§ 7 Abs 5 4. COVID-19-NotMV:

“Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich Abs. 7 gilt:

1.       Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

2.       Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

3.       Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

4.       Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.

5.       Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“

§ 7 Abs 7 4. COVID-19-NotMV:

“Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

§ 1 der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14.01.2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. Nr. 3/2021, lautet wie folgt:

„Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist.“

Im Beschwerdefall legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer drei Übertretungen des COVID-19-MG, begangen in der Zeit von 06.02.2021, 15.30 Uhr – 07.02.2021, 13.48 Uhr, in F, G, Hütte des Ees, als Betriebsinhaber insofern zur Last, als die Übertretungen 1. und 2. betreffend im Ergebnis davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer als Inhaber dieser Betriebsstätte nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 leg. cit. festgelegten Voraussetzungen betreten wurde, da die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken nur im Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr zulässig sei, wenn die Speisen und Getränke nicht im Umkreis von 50 m um die Betriebsstätte konsumiert würden, wobei bei der Abholung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werde, sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP-2 (FFP-2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen werde und ging bezüglich der im Spruch dieses Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung 3. von einer vorsätzlichen Beihilfeleistung des Beschwerdeführers zu Verwaltungsübertretungen aus, da er als Inhaber dieser Betriebsstätte, welche mittels KFZ durch Gäste nicht über Straßen erreicht werden könnte, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig sei, es ermöglicht habe, Speisen und Getränke in dieser im Skigebiet liegenden Betriebsstätte abzuholen.

Hinsichtlich letzterer Verwaltungsübertretung ist den aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen folgend festzuhalten, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbebetriebes des Beschwerdeführers im Skigebiet „I“ liegt und durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden konnte, deren Benützung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist. Die Betriebsstätte ist von einem Parkplatz aus über einen Wanderweg erreichbar bzw. bestand für Skifahrer die Möglichkeit, vom Skigebiet „I“ zu dieser gastgewerblichen Betriebsstätte hin abzufahren bzw. diese auch im Rahmen von Skitouren zu frequentieren.

Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Abholung von Speisen und Getränken bei der gastgewerblichen Betriebsstätte des Beschwerdeführers im in Rede stehenden Skigebiet zum Tatzeitpunkt gemäß § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14.01.2021 über die Festlegung einer zusätzlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, welche mit 18.01.2021 in Kraft trat und bis 28.05.2021 (vgl. LGBl. Nr. 61/2021), nicht zulässig war, zumal der Landeshauptmann diesbezüglich von der Verordnungsermächtigung nach § 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes- COVID-19-MG Gebrauch machte und die diesbezügliche Maßnahme zusätzlich zur Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, nämlich der 4. COVID-19-NotMV, abweichend von § 7 Abs 7 leg. cit. für näher beschriebene gewerbliche Betriebsstätten, also auch jene des Beschwerdeführers, regional bezogen auf Betriebsstätten in näher beschriebenen Skigebieten, festlegte, dass die Abholung von Speisen und Getränken in der gastgewerblichen Betriebsstätte des Beschwerdeführers im genannten Skigebiet (gänzlich) unzulässig war, sodass auch nicht die Ausnahme des § 7 Abs 7 der 4. COVID-19-NotMV zu greifen vermochte, welche abweichend vom „Betretungsverbot“ des § 7 Abs 1 leg. cit. die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr ermöglichte, wenn Speisen und Getränke nicht im Umkreis von 50 m um die Betriebsstätte konsumiert werden.

Letztere Bestimmung vermochte in der Steiermark zum Tatzeitpunkt bei Betriebsstätten nach § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Festlegung einer zusätzlichen Maßnahme zur Bekämpfung und Verbreitung von COVID-19, BGBl. Nr. 3/2021, vor dem Hintergrund dieser spezielleren Norm, nicht zur Anwendung zu gelangen, sodass sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich auf die Ausnahmeregelung nach § 7 Abs 7 der 4. COVID-19-NotMV berufen konnte, da eine Abholung von Speisen und Getränken bei seiner gastgewerblichen Betriebsstätte im genannten Skigebiet zur Tatzeit unzulässig war, was zur Konsequenz hatte, dass Personen, insbesondere das Betreten von derartigen Betriebsstätten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß § 7 Abs 1 der 4. COVID-19-NotMV untersagt war. Indem der Beschwerdeführer Kunden des Gewerbebetriebes Getränke ausgab und durch das Zurverfügungstellen von Sitzgelegenheiten auf seiner Terrasse auch die Möglichkeit gab, diese ausgegebenen Getränke zu konsumieren, was diese den Feststellungen folgend auch taten, wurde von ihm vorsätzlich die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser im Zuge der Kontrollen angetroffenen Personen nach § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG erleichtert bzw. die Tatausführung der unmittelbaren Täter zum Tatzeitpunkt am Tatort gefördert (vgl. dazu allgemein zB VwGH am 26.01.1995, 94/16/0226) und ist die tatsächliche Auswirkung des Tatbeitrags in der Deliktsverwirklichung der unmittelbaren Täter, welche Getränke auf der Terrasse des Beschwerdeführerbetriebes nach deren Ausgabe konsumierten, auch evident, wobei festzuhalten ist, dass nach § 1 Abs 2 COVID-19-MG als Betreten im Sinne dieser gesetzlichen Regelung auch das Verweilen gilt und letzteres durch die näher beschriebenen Handlungen des Beschwerdeführers daher auch zweifelsfrei vorsätzlich ermöglicht wurde.

Zumal gegenständlich ein Betreten der Betriebsstätte des Beschwerdeführers durch Kunden, insbesondere auch zum Erwerb bzw. Konsum von Getränken gemäß § 7 Abs 1 COVID-19-NotMV iVm § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark über die Festlegung einer zusätzlichen Maßnahme der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 generell nicht zulässig war, also ein Betreten auch unter gewissen Voraussetzungen nicht gestattet war, hat der Beschwerdeführer gegenständlich als Inhaber der genannten Betriebsstätte diesbezüglich auch nicht eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 COVID-19-MG zu verantworten, zumal letztere Bestimmung die grundsätzliche Zulässigkeit des Betretens voraussetzt und vermag der belangten Behörde im Verfahrensgegenstand daher auch nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie fallbezogen im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses, bezogen auf die Verwaltungsübertretung 3., von einem vorsätzlichen Tatbeitrag des nunmehrigen Beschwerdeführers nach § 7 VStG zu den Verwaltungsübertretungen der angetroffenen Kunden nach § 8 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG ausging.

In subjektiver Hinsicht ist auch festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch darauf ankam, Getränke, wenngleich durch das Fenster des Gebäudes des Lokals, auszugeben und den Kunden auch Plätze in der genannten Form zur Verfügung zu stellen, sodass diese die näher beschriebenen Getränke zu den Tatzeiten am Tatort auch konsumieren konnten.

Der Beschwerdeführer hat die genannte Verwaltungsübertretung daher in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde gegenständlich bei der Strafbemessung weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt wurden.

Der Beschwerdeführer ist zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten gewesen. Auch wenn man fallbezogen berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer die ihm behördlicherseits zur Last gelegte Tat nicht in unmittelbarer Täterschaft beging und sich der Tatzeitraum „06.02.2021, 15.30 Uhr – 07.02.2021, 13.48 Uhr“ auf die Zeitpunkte „06.02.2021, 15.30 Uhr“ und „07.02.2021, 13.48 Uhr“ reduziert, so ergibt sich für das Verwaltungsgericht, im Lichte der Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes aufgrund der Vielzahl von Personen, welchen das Betreten des Gastgewerbebetriebes ermöglicht wurde, unter Berücksichtigung der nicht bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers, und unter Bedachtnahme auf vor allem generalpräventive Erwägungen sowie vor dem Hintergrund des bis zu €

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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