Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.11.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs1 Z3Rechtssatz
Enthält eine Bestätigung iSd § 11a Abs 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl II Nr. 197/2020 idF BGBl II Nr. 455/2020, keinerlei individualisierte Angaben zum Gesundheitszustand der betroffenen Person, wie etwa eine Krankheitsdiagnose, eine Umschreibung von Symptomen oder eine Medikation bzw. nimmt diese auch keinen Bezug auf – im Rechtsmittelverfahren erstmals vorgelegte – fachärztliche Befunde und Arztbriefe, entspricht das Maskenbefreiungsattest nicht den Vorgaben. Neben der fehlenden gewissenhaften ärztlichen Untersuchung mangelt es nämlich – wie im konkret vorgelegten Maskenbefreiungsattest – an der nachvollziehbaren Darstellung, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt wurde und wie sich die gesundheitlichen Beschwerden im konkreten Fall auswirken.
Schlagworte
COVID-19, Corona, Massenbeförderungsmittel, Bus, Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung, Mund-Nasen-Schutz, Maskenbefreiung, ärztliche Bestätigung, Maskenbefreiungsattest, Gefälligkeitsattest, Gefälligkeitsgutachten, Krankheitsdiagnose, Symptome, Medikation, fachärztliche Befunde, ArztbriefeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.34.462.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021