Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.11.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine Bestätigung iSd § 11a Abs 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl II Nr. 197/2020 idF BGBl II Nr. 455/2020, erfordert eine ernsthafte und fachlich fundierte Begründung im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Beschwerden des Betroffenen, insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Befreiung. Dies ergibt sich aus § 55 ÄrzteG 1998, wonach ärztliche Zeugnisse eine „gewissenhafte ärztliche Untersuchung“ sowie eine „genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen" aufweisen müssen. Diese Regelung gilt auch für ärztliche Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen. Die vom Gesetz geforderte gewissenhafte ärztliche Untersuchung soll Gefälligkeitsgutachten verhindern. Ein solches liegt zweifellos bei fehlender medizinischer Indikation oder der ungeprüften Entsprechung des vom Patienten geäußerten Wunsches vor.
Schlagworte
COVID-19, Corona, Massenbeförderungsmittel, Bus, Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung, Mund-Nasen-Schutz, Maskenbefreiung, ärztliche Bestätigung, Maskenbefreiungsattest, ernsthafte und fachlich fundierte Begründung, gewissenhafte ärztliche Untersuchung, Gefälligkeitsattest, GefälligkeitsgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.34.462.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021