RS Lvwg 2021/11/2 LVwG 30.34-462/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.11.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs2
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z1
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 455/2020 §1a
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 455/2020 §11a Abs2
ÄrzteG 1998 §55
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 455/2020 §11 Abs3

Rechtssatz

Eine Bestätigung iSd § 11a Abs 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl II Nr. 197/2020 idF BGBl II Nr. 455/2020, erfordert eine ernsthafte und fachlich fundierte Begründung im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Beschwerden des Betroffenen, insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Befreiung. Dies ergibt sich aus § 55 ÄrzteG 1998, wonach ärztliche Zeugnisse eine „gewissenhafte ärztliche Untersuchung“ sowie eine „genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen" aufweisen müssen. Diese Regelung gilt auch für ärztliche Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen. Die vom Gesetz geforderte gewissenhafte ärztliche Untersuchung soll Gefälligkeitsgutachten verhindern. Ein solches liegt zweifellos bei fehlender medizinischer Indikation oder der ungeprüften Entsprechung des vom Patienten geäußerten Wunsches vor.

Schlagworte

COVID-19, Corona, Massenbeförderungsmittel, Bus, Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung, Mund-Nasen-Schutz, Maskenbefreiung, ärztliche Bestätigung, Maskenbefreiungsattest, ernsthafte und fachlich fundierte Begründung, gewissenhafte ärztliche Untersuchung, Gefälligkeitsattest, Gefälligkeitsgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.34.462.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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