TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/2 LVwG 30.34-462/2021

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Veröffentlicht am 02.11.2021
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Entscheidungsdatum

02.11.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs2
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z1
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 455/2020 §1a
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 455/2020 §11 Abs3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 455/2020 §11a Abs2
ÄrzteG 1998 §55

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des Herrn A B, geb. ****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Fstraße, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.01.2021, GZ: BHDL/603200021812/2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.      Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.     Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.

III.  Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV.   Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.01.2021, GZ: BHDL/603200021812/2020, wird Herrn A B, geb. ****, zur Last gelegt, er habe am 29.10.2020 von 12:37 Uhr bis 13:07 Uhr, in S, GKB-Bushaltestelle, ein Massenbeförderungsmittel, nämlich GKB-Bus von S in Richtung G benützt, ohne eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen zu haben, obwohl in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke aufgrund der COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV idgF BGBl. II Nr. 455/2020 in der Zeit vom 25.10.2020 bis 31.12.2020 gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstandes von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. Ein derartiger Grund für eine Abweichung dieser Regelung lag im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschriften des §§ 8 Abs 2 Z 1, 1, 3 Abs 1 Z 3 und Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (im Folgenden COVID-19-MG) iVm § 1a COVID-19-Maßnahmenverordnung (im Folgenden COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020 verletzt, und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 8 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020 verhängt.

Das Straferkenntnis stützt sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark, LPD E, PI F, GZ: ****, vom 30.10.2020. Mit Einspruch vom 13.11.2020 sei der Beschuldigte geständig gewesen und habe bekannt gegeben, dass er keinen Mund-Nasenmaske getragen habe aber eine Maskenbefreiung besitze. Bei dem am 04.12.2020 an die belangte Behörde übermittelten Attest über die Maskenbefreiung handle es sich um ein Attest vom 15.09.2020 von Dr. H I, J. Über den genannten Arzt sei durch die Ärztekammer Steiermark seit 01.10.2020 ein Berufsverbot verhängt worden und habe die Ärztekammer Steiermark angegeben, dass es sich bei den Attesten des Dr. H I um sog. „Gefälligkeitsatteste“ handle. Gegen Dr. H I sei ein Disziplinarverfahren bei der Ärztekammer anhängig, weil er Atteste online für Personen ausgestellt habe, die keine Masken tragen wollen und diese Atteste auf keiner medizinischen Untersuchung oder durch vorliegende Befunde erstellt worden seien. Die Behörde sehe es daher als erwiesen an, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Rechtsvorschriften übertreten habe. Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass als Verschuldensform Fahrlässigkeit angenommen werden könne, keine Erschwerungsgründe vorliegen und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit angenommen werde. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt worden.

Dagegen hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und bringt im Wesentlichen vor, dass es außer Streit stehe, dass der Beschwerdeführer am 29.10.2020 Fahrgast in einem GKB-Bus war und hierbei keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat. Dennoch stelle diese Busfahrt keine Verwaltungsübertretung dar. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen eine Maske zu tragen, da im gültig ärztlich attestiert worden sei, dass er aus medizinischen Gründen von der Maskentragepflicht befreit sei. Der Beschwerdeführer habe das diesbezügliche Attest des Dr. H I vom 15.09.2020 übermittelt. Es sei nicht relevant, ob über Dr. H I am 01.10.2020 ein Berufsverbot verhängt worden sei. Das Attest für den Beschwerdeführer sei am 15.09.2020, sohin vor Erteilung des Berufsverbotes, ausgestellt worden und können nicht früher ausgestellte ärztliche Atteste durch ein nachträglich erteiltes Berufsverbot unwirksam werden. Ebenso sei es ohne jede rechtliche Bedeutung, ob der Arzt das Attest aus „Gefälligkeit“ ausgestellt habe. Die belangte Behörde habe sich an den Grundsatz „de interior praetor non judicat“ zu halten. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen können, dass das Attest vom Arzt medizinisch begründet ausgestellt worden sei. Ein allfälliges Fehlverhalten des Arztes könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Relevant sei ausschließlich die Frage, ob der Beschuldigte bei der Benützung des GKB-Buses über ein ärztliches Befreiungsattest verfügt habe oder nicht. Der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt über ein solches Befreiungsattest verfügt und habe daher ohne Maske den GKB-Bus benützen dürfen. Die Behörde müsste objektiv beweisen, dass im konkreten Fall für den Beschuldigten ein Gutachten ohne medizinische Gründe ausgestellt worden sei. Dies könnte aber auch nur dann Einfluss auf das Verwaltungsstrafverfahren haben, wenn der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt hätte, dass ein Gefälligkeitsattest ausgestellt worden sei, was nicht der Fall sei. Dem Beschwerdeführer sei auch kein Verschulden anzulasten. Hierfür wäre es zumindest erforderlich, dass ein ungültiges ärztliches Attest vorgelegen sei und der Beschwerdeführer hievon Kenntnis gehabt hätte. Beides sei nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer beantragt der Beschwerde Folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg hat mit Eingabe vom 16.02.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.

Zum durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 23.03.2021 und 14.04.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, welche gesundheitlichen Gründe oder Behinderungen vorliegen bzw. gegenüber dem attestausstellenden Arzt angegeben wurden sowie um Vorlage sämtlicher ärztlicher/fachärztlicher Befunde ersucht, um eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasenschutzes zu begründen.

Mit Eingabe vom 22.04.2021 hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine ärztliche Bestätigung von Dr. K L vom 15.04.2021, die Allergiediagnostik der GKK Ambulatorien G, den Arztbrief von Dr. M N vom 21.09.2020 und den Allergen-Testborgen von Dr. O P vom 16.05.0211 vorgelegt.

Mit verfahrensleitenden Beschluss von 05.05.2021 wurde Frau Dr.in Q R als humanmedizinische Amtssachverständige dem Beschwerdeverfahren beigezogen und um Erstattung von Befund und Gutachten zur Frage, ob dem Beschwerdeführer im Sinne des § 11 Abs 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung das Tragen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen zugemutet werden konnte oder nicht, ersucht.

Mit Eingabe vom 12.07.2021 hat die humanmedizinische Amtssachverständige nachstehend Befund und Gutachten erstattet:

„1. Sachverhalt

Mit bekämpftem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.01.2021 wird Herrn A B zur Last gelegt, er habe am 29.10.2020 zwischen 12:37 Uhr bis 13:07 Uhr von S in Richtung G einen GKB-Bus benützt ohne eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 8 Abs 2 Z 1, § 3 Abs 1 Z 3 und Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 11a Covid-19- Maßnahmenverordnung verletzt.

Im behördlichen Verfahren hat Herr A B ein ärztliches Attest zur Maskenbefreiung, ausgestellt von Dr. H I vom 15.09.2020 vorgelegt, auf welches er sich auch in seiner Beschwerde gegen o.a. Straferkenntnis beruft.

Gemäß § 11 Abs 3 2. Fall der zur Tatzeit geltenden COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 455/2020, besteht für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen von einer den Mund-und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, eine Ausnahme von dieser Verpflichtung. Gemäß § 11a leg cit muss der Ausnahmegrund durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellten Bestätigung glaubhaft gemacht werden.

Da das vorliegende Attest von Dr. H I als sog. „Gefälligkeitsattest“ in Zweifel zu ziehen ist, hat der Beschwerdeführer nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes bekannt gegeben, dass er unter massiver Allergie leide, das Atmen durch das Tragen einer Maske noch zusätzlich erschwert werde und Beklemmungsgefühle auslöse, und zudem zu einer erheblichen Verstärkung der vorliegenden Akne- und Herpeserkrankung im Maskenbereich geführt habe. Dazu legt der Beschwerdeführer einen Allergen-Testbogen Dr. O P, G, vom 16.05.2011, einen Arztbrief Dr. M N, G vom 21.09.2020, ein Laborbefund GKK Ambulatorien Dr. S T vom 21.01.2014 und ein Arztbrief Dr. K L, U vom 15.04.2021 (jeweils in Kopie) vor.

2. Auftrag

Zur Erstattung einer gutachterlichen Stellungnahme zur Frage, ob dem Beschwerdeführer im Sinne des § 11 Abs 3 COVID-19-MV das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen zugemutet werden kann oder nicht.

3. Beurteilungsgrundlagen

3.1. Allergen-Testbogen, Dr. O P vom 16.05.2011

Es wurde auf Mischungen und Einzelallergene (Gräser und Getreide/ Gräser, Kräuter, Bäume I [Frühblüher] Bäume II [Mittelblüher], weitere Bäume/Sträucher/Kräuter, Haare/Schuppen Pilze I und II, Milben) Tests durchgeführt.

Für die einzelnen Allergen finden sich unterschiedliche Ergebnisse:

++++ positiv (Gräser)

+++ positiv (Roggen, Hasel, Birke)

++ positiv (Beifuß, Rotbuche, Esche)

+ positiv (Aspergillus fumigatus)

3.2. Laborbefund, Allergie-Diagnostik GKK-Ambulatorium, Fachärztezentrum G, Dr. S T, vom 17.01.2014,

Laut Befund sind

grenzwertig positiv:

Aspergillus fumigatus (Schimmelpilzsporen), Fisch, Schweine- und Rindfleisch, Kokosnuss Hühnerfleisch, Cashewnuss, Pute

schwach positiv:

Alternaria tenuis, Hühnereiweiß und Milcheiweiß, Weizen, Paranuss, Apfel, Eigelb Banane, Birne, Pekanuss, Pistazie, Fenchelsamen, Anis, Estragon, Liebstöckel

+ positiv

Erdnuss, Haselnuss, Mandel, Basilikum, Fenchelsamen.

Bei den Multiallergenen/ Mixes waren

+ positiv

? Nüsse Mix1(Erdnuss, Haselnuss, Paranuss, Mandel und Kokosnuss)

? Nahrungsmittelmix Fleisch (Schwein, Rind, Eigelb, Huhn, Truthahn)

Schwach positiv

Nahrungsmittel-Mix (Hühner-, Milcheiweiß, Dorsch, Weizenmehl, Erdnuss und Sojabohne)

Nahrungsmittel-Mix-Obst (Apfel, Banane, Birne, Pfirsich)

Nüsse-Mix 2 (Pekanuss, Cashewnuss, Pstazie und Walnuss)

Gewürz-Mix (Estragon, Thymian, Majoran, Liebstöckel)

Gewürzmix 2 (Basilikum, Fenchelsamen, Ingwer und Anis

3.3. Arztbrief vom 21.09.2020, Dr. M N, FA für Dermatologie und Venerologie diagnostizierte zu diesem Zeitpunkt eine

„Akne papulopustulosa mit Narbenbildungstendenz“ und

„Herpes labialis rezidivans“.

Laut Anamnese besteht die Akne seit dem 15. Lebensjahr mit Progression im letzten ½ Jahr und laut dermatologischem Status besonders an den Wangen Papeln und Papulopusteln, daneben teils gerötete, teils blande Eispickelnarben.

Beim Therapievorschlag findet man 2 Medikamente (Minostad Kps1 und Viropel2 FTBL) mit der Einnahmeempfehlung für 2 dann 4 Wochen bzw für 6 Monate.

1 Antibiotikum zur Aknebehandlung

2 Antivirales Medikament

3.4. Dr. K L, Facharzt für Hals-, Nasen – und Ohrenkrankheiten 15.04.2021:

Diagnose: Gräserpollenallergie, multiple Nahrungsmittelallergie, Rhinopathia chr. hypertr.

Bei oben genanntem Patienten besteht eine massive Allergie, sowohl auf inhalative Allergene als auch auf Nahrungsmittel. Dies bedingt eine ganzjährige Schwellung der Schleimhäute des Nasen-Rachen-Bereiches.

3.5. Stellungnahme Kanzlei Dr C D, das Schreiben datiert vom 06.04.2021.

…wird informativ mitgeteilt, dass Herr A B unter massiver Allergie leidet und daher

? beim Tagen einer Maske das Atmen noch zusätzlich erschwert wird, was erhebliche Beklemmungsgefühle auslöst.

? Des weiteren hat die Schutzvorrichtung zu einer erheblichen Verstärkung der vorliegenden Akne- und Herpeserkrankung im Maskenbereich geführt. Aus diesen gesundheitlichen Gründen hat Herr A B Herrn Dr. H I um ärztliche Beurteilung ersucht.

3.6. Weitere Stellungnahme vom 22.04.2021 Kanzlei Dr C D:

…Hier wird nochmals darauf hingewiesen, dass:

Freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung hierzu, bringt der Beschwerdeführer anbei die ärztliche Betätigung von Dr. K L vom 15.04.2021, die Allergiediagnostik der GKK-Ambulatorien G, den Arztbrief von Dr. M N vom 21.09.2020 und den Allergen- Testbogen von Dr. O P vom 16.05.2011 in Vorlage.

Aus diesen Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers zutreffend und die Ausnahme von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen geboten ist…

3.7. Ärztliches Attest vom 15.09.2020 von Dr. H I ist zu entnehmen:

Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar, gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.

4. Medizinische Beurteilungsgrundlagen

? Informationsblatt der Landessanitätsdirektion Steiermark u.a. über FFP2-Masken, 06.04.2021

? Fachliche Stellungnahme: Atteste betreffend die Befreiung der „Maskenpflicht“, Dr. V W, LSD vom 18.05.2021, Institut für Praxisorientiertes Qualitätsmanagement und Hygiene im Gesundheits- und Sozialwesen der Gastronomie und Hotellerie

? Empfehlung, Anleitung und Kriterien zum Tragen von Mund-Nasenschutzmasken, Stand 25.03.2020

? Stellungnahmen von Mag. X Y an die Bezirkshauptleute der Steiermark betreffend der von Dr. H I ausgestellten Maskenbefreiungsatteste

? Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Hinweise zur Verwendung von Mund- Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)

? Stellungnahme der ÖGHMP zur Tragedauer von FFP-Masken (Langfassung), Hintergrundinformation und Überlegungen

5. Medizinische Stellungnahme

Der Mensch ist permanent und überall Umwelteinflüssen ausgesetzt. Dazu gehören u.a. Staub, Pollen, Pilzsporen und Bakterien, sowie weitere Allergene, die im Allergentestbogen bzw. durch den Laborbefund Allergiediagnostik bei Herrn A B nachgewiesen wurden. Siehe auch Attest von Dr. K L.

Der Kontakt mit diversen Stoffen führt dazu, dass das Immunsystem aktiviert wird und eine entsprechende Immunantwort stattfindet. Mund und Nase sind natürliche Eintrittspforten des menschlichen Körpers. Diese Bereiche sind anatomisch und physiologisch so gestaltet, dass bereits dort eine effektive Abwehr stattfinden kann. Mund- und Nasenschleimhaut bzw. Sekrete binden Partikel und Erreger kurz nach deren Aufnahme und sorgen damit für einen natürlichen Gesundheitsschutz.

Bereits der mehrlagige chirurgische Mund-Nasen-Schutz (MNS) stellt eine mechanische Barriere für Mikroorganismen dar, die beim Husten oder Sprechen ansonsten in die Umgebung verteilt würden.

Die Schutzfunktion ist nicht nur für die Umgebung, sondern auch für den Träger gegeben. Zum einen verhindert er das Berühren von Mund und Nase mit den Händen (Berührungsschutz), zum anderen werden die Schleimhäute von Nase und Mund aufgrund der „Tröpfchenbarriere“ ebenfalls vor Infektionserregern geschützt. Der MNS schützt allerdings nicht vor dem Einatmen von Aerosolen und stellt somit keinen Atemschutz im Sinne des Arbeitsschutzes dar.

Bei luftgetragenen Erregern ist es auch ausreichend einen MNS zu tragen, wenn sowohl der Patient als auch der Mitarbeiter jeweils einen MNS verwendet.

Abzugrenzen vom Mund-Nasenschutz sind Atemmasken, die das Personal vor aerogen übertragbaren Krankheitserregern schützen sollen. Sie stellen auch einen klassischen Schutz im Rahmen des Arbeitsschutzes dar.

Man unterteilt die FFP2-Masken in 3 Klassen. FFP-Masken schützen vor der Inspiration luftgetragener Infektionserregern.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, medizinische Gesichtsmasken sind Medizinprodukte und wurden für den Fremdschutz entwickelt. Sie schützen vor allem das Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Mundschutzträgers. Allerdings können sie auch bei festem Sitz den Träger der Maske schützen auch wenn dies nicht ihre eigentliche Aufgabe ist. Durch die Form und den Sitz der meisten medizinischen Gesichtsmasken kann ein Teil der Atemluft an den Rändern vorbeiströmen. Daher bieten medizinische Gesichtsmasken dem Träger in der Regel weniger Schutz gegenüber erregerhaltigen Aerosolen als partikelfiltrierende Halbmasken.

Partikelfiltrierende Halbmasken schützen den Träger der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Korrekt sitzende FFP-Masken liegen dicht an und bieten Fremd- und Eigenschutz.

Laut ÖGHMP 3ist die Tragzeit von filtrierenden Halbmasken ohne Atemschutzventil auf 75 Minuten begrenzt. Die Erholungsdauer beträgt 30 Minuten. Insgesamt wird die Tragdauer von 50 Minuten im Regelfall für angemessen und zumutbar gehalten. Die anschließende Tragepause soll mindestens 5 Minuten oder besser 10 Minuten betragen.

Für Personen mit beschränkter Atemfunktion müssen individuelle Entscheidungen getroffen werden. Verkürzte Tragdauer und/oder längere Tragepausen

Soweit dem Sachverhalt zu entnehmen ist, übermittelt durch das LVwG, dauerte die GKB-Benützung zwischen 12:37 Uhr und 13:07 Uhr von S in Richtung G. Die erforderliche Tragedauer im Bus betrug damit ca 30 Minuten.

5.1. Stellungnahme zu den vorgebrachten Argumenten

5.1.1 Allergien

Bei bekannten Allergien, wie bei Herrn A B durch die vorgelegten Befunde bestätigt, führt ein zum damaligen Zeitpunkt erforderlicher MNS dazu, dass die Allergene am Eindringen in den Organismus und damit die Reaktionen des Organismus wie Schleimhautschwellungen, Hustenreiz etc. verhindert bzw reduziert werden.

Masken stellen daher auch einen Schutz vor Allergenen dar, die ua zu entsprechenden Schleimhautschwellungen führen können.

5.1.2. Hauterkrankungen

Die im Arztbrief von Dr. M N vom 21.09.2020 bestätigten Hauterkrankungen wie Akne papulopustulosa und Herpes labialis erfahren durch das Tragen einer FFP2-Maske und dies im konkreten Fall bei einer Dauer von 30 Minuten keine Verschlechterung des Hautzustandes/der Hauterkrankung.

5.1.3. Tragedauer und Toleranz

Herr Dr. K L hat bestätigt, dass Herr A B bedingt durch seine massive Allergie auf inhalative Allergene und Nahrungsmittel unter einer ganzjährigen Schwellung der Schleimhäute des Nasen- Rachenbereiches leide. Dies stellt im Hinblick auf das Tragen von Masken zwar eine Einschränkung der Atemfunktion dar, die allerdings nicht vergleichbar ist mit der bei herz- oder lungenkranken PatientInnen, denen das Tragen von Masken nicht zugemutet werden kann.

Daher ist eine Tragedauer von 30 Minuten, wie im gegenständlichen Fall, als tolerabel zu beurteilen.“

Mit Eingaben vom 13.07.2021 und 09.08.2021 erstattet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme und bringt im Wesentlichen vor, dass die im erstatteten Gutachten angeführten Beurteilungsgrundlagen nicht angeschlossen und daher unüberprüfbar seien, die Fachqualifikation der beigezogenen Amtssachverständigen offen zu legen seien und zumindest nachzuweisen sei, dass die Gutachterin dieselben Fachqualifikationen wie jene Ärzte, deren Diagnosen der Beschwerdeführer vorgelegt habe, aufweise. Die humanmedizinische Amtssachverständige werde als befangen abgelehnt, da sie das vorliegende Attest von Dr. H I als „Gefälligkeitsgutachten“ bezeichne und somit einerseits eine rechtliche Qualifikation vornehme und andererseits ein objektives und unvoreingenommenes Herangehen an den Gutachtensauftrag nicht mehr gewährleistet sei. Das eingeholte Gutachten sei daher im Verfahren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sei es irrelevant, ob die Busfahrt genau 30 Minuten gedauert habe und/oder eine Maskentragezeit von bis zu 30 Minuten zumutbar sei. Die COVID-19-MV kenne nur eine generelle Befreiung vom Tagen einer Schutzvorrichtung für den Mund- und Nasenbereich. Ein solches Attest für die generelle Befreiung habe der Beschwerdeführer vorgelegt und liege eine zeitlich limitierte Befreiung nicht vor. Dem amtsärztlichen Gutachten sei zu entnehmen, dass das Tragen einer FFP2-Maske bei einer Dauer von 30 Minuten zu keiner Verschlechterung des Hautzustandes/der Hauterkrankung führe und beim Beschwerdeführer zwar eine Einschränkung der Atemfunktion vorliege, eine Tragedauer von 30 Minuten – wie gegenständlich – als tolerabel zu beurteilen sei. Eine Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzung für eine generelle Befreiung vorliege, sei daher nicht vorgenommen worden. Im Übrigen sei „Tolerabel“ kein ärztliches Vokabular und aus medizinischer Sicht ohne Aussage.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist im Übrigen mehrfach auf Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und Oberösterreich hin, wonach das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wegen vergleichbaren Sachverhaltes einzustellen wäre.

Der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, insbesondere des angefochtenen Straferkenntnisses, des Beschwerdevorbringens und des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens – hier insbesondere auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der beigezogenen humanmedizinischen Amtssachverständigen – geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer hat am 29.10.2020 zwischen 12.37 Uhr und 13.07 Uhr ein Massenbeförderungsmittel – nämlich den GKB-Bus von S in Richtung G – benützt ohne dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung (im Folgenden MNS) getragen zu haben.

Der Lenker des GKB-Busses, Z Aa, stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen MNS trug und forderte ihn auf eine MNS zu tragen. Der Beschwerdeführer wies ein Attest von Dr. H I vor, wonach er vom Tragen eines MNS befreit sei. Der Buslenker war von Seite des Arbeitgebers angewiesen worden, solche Atteste des Dr. H I nicht zu akzeptieren.

Das Attest des Dr. H I lautete wie folgt:

„Psychosomatik Psychotherapie Arbeits- und Allgemeinmedizin

Dr. H I

A-J Sstraße

www.****.at

ÄRZTLICHES ATTEST

(lt. COVID-19-LV § 11 Abs 3

197.Verordnung vom 30.04.2020)

Vor- und Nachmame: A B

Straße und Hausnr.: Ba

Postleitzahl ****

Ort: S

Geburtsdatum ****

Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.

Herzliche Grüße

J, 15.09.2020                                                                Dr. H I

(Stampiglie)“

In der Folge hat sich der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch den Buslenker weiter geweigert, eine MNS aufzusetzen. Der Buslenker erstattete in der Folge Anzeige und wurde die Streife der PI F zur Bushaltestelle in F beordert. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Beamten saß der Beschwerdeführer im Heck des Busses und trug keinen MNS. Aus zeitlichen Gründen (der Beschwerdeführer wollte noch rechtzeitig seine Arbeitsstätte in G erreichen) erklärte sich der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung bereit einen MNS ab F zu tragen. Die Buslenker setzte gegen 13.10 Uhr seine Fahrt nach G fort.

Der Beschwerdeführer leidet unter diversen Allergien und Hauterkrankungen. Dazu hat der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Allergen-Testbogen Dr. O P, G, vom 16.05.2011, ein Laborbefund GKK Ambulatorien Dr. S T vom 21.01.2014, einen Arztbrief Dr. M N, G, vom 21.09.2020 und ein Arztbrief Dr. K L, U vom 15.04.2021 vorgelegt.

Das vorliegende Attest des Dr. H I, datiert mit 15.09.2020, beinhaltet keine Befundung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Ein konkretes Vorbringen, dass der Beschwerdeführer bezüglich eines Maskenbefreiungsattestes Dr. H I persönlich aufgesucht hat und von ihm untersucht wurde, wurde nicht erstattet und auch der Vorwurf der belangten Behörde dahingehend nicht dementiert.

Der Befund Dr. M N vom 21.09.2020 und Dr. K L vom 15.04.2021 können unzweifelhaft dem vorliegenden Attest des Dr. H I vom 15.09.2020 nicht zu Grunde gelegen sein. Dass der Beschwerdeführer die Befunde Dr. O P aus dem Jahr 2011 und Dr. S T aus dem Jahr 2014 – wohl gemerkt, die zum Zeitpunkt der Attestausstellung 9 bzw. 6 Jahre alt waren – Dr. H I vorgelegt hat, wurde weder behauptet noch kann eine solche Vorlage dem Attest entnommen werden.

Dr. H I war zum Zeitpunkt der Ausfertigung des vorliegenden Attestes (15.09.2020) ein in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt. Er war von 11.10.2017 bis inklusive 10.03.2021 Mitglied der Ärztekammer für Steiermark. Er betrieb in J, Sstraße, eine Privatordination als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und als Psychotherapeut. Die Ordination an dieser Adresse ist mittlerweile geschlossen. Die Streichung in der Ärzteliste erfolgte aufgrund des nicht rechtskräftigen Bescheides der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021 mit dem Tag der Zustellung des Bescheides am 11.03.2021. Der Beschwerdeführer war von 07.10.2020 bis 30.04.2021 (Datum der Zurücklegung) Gewerbeinhaber des freien Energetiker-Gewerbes (GISA-Auszug vom 10.05.2021 im Akt zu GZ: 49.30-924/2021).

In einem Verfahren nach dem Ärztegesetz betreffend Dr. H I (zu GZ: LVwG 49.30-924/2021) wurde festgestellt, dass ein unterschriebenes Blanko-Attest mit dem Inhalt erstellt wurde:

„Ärztliches Attest (Lt. COVID-19-LV § 11 Abs. 3 197. Verordnung vom 30.04.2020) Name

Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.

Herzliche Grüsse

J, […]“

Dieses Blanko-Attest ist bereits mit Datum, Stempel und Unterschrift des Dr. H I versehen.

Aus zahlreichen online-Auftritten auf dem eigenen YouTube-Kanal des Dr. H I, der Homepage des Dr. H I [www.****.at], den aufgezeichneten Interviews des Dr. H I (z.B. ORF-Magazin „Konkret“, ausgestrahlt am 24.09.2020, Ö1 Morgenjournal vom 3.9.2020) kann nicht geschlossen werden, dass die Ausstellung der Maskenbefreiungsatteste durch Dr. H I nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen erfolgte. Dr. H I bestätigte mehrfach, dass er keine Untersuchungen durchführe, „da es um die Gesunderhaltung, Prophylaxe und Prävention geht. Masken halten Menschen nicht gesund. Deswegen kann das Attest auf die Ferne ausgestellt werden“. Im Ö1 Morgenjournal vom 3.9.2020 bekräftigte er seine Ansicht, dass man für das Attest nicht in seiner Ordination vorbeikommen muss. Weiters sagte er: „Das bekommt jeder, weil es ja vollkommen sinnlos ist. Weil es geht nicht darum, dass ich Kranke vor noch mehr Krankheit schütze, sondern Gesunden helfe, gesund zu bleiben, und um sie genau vor psychischer Traumatisierung zu schützen.“ (siehe auch: 3695/AB XXVII. GP; www.parlament.gv.at)

Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder persönlich beim Attest ausstellendem Arzt Dr. H I persönlich vorstellig wurde bzw. von ihm untersucht wurde noch, dass die vorliegenden Befunde Dr. O P (2011) und Dr. S T (2014) Herrn Dr. H I zwecks Tatsachenfeststellung (Befundung) vor Attestierung vorgelegt wurden.

Die beigezogene humanmedizinische Amtssachverständige stellt fest, dass dem Beschwerdeführer das Tragen eines MNS – der auch einen Schutz vor Allergenen, die zu Schleimhautschwellungen führen können, darstellt – jedenfalls zugemutet werden kann und daher ein Grund für eine Maskenbefreiung (MNS-Tragebefreiung) nicht vorliegt bzw. zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen ist. Eine Tragedauer von 30 Minuten – wie sie für die Dauer der Busfahrt anzusetzen ist – ist als „tolerabel“ (geeignet, toleriert, gebilligt zu werden, annehmbar; https://www.duden.de/node/184028/revision/184064) zu beurteilen. Dieses Gutachten ist als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Die darin zitierten Befundunterlagen sind offengelegt. Eine Befangenheit oder mangelnde Fachkunde der beigezogenen humanmedizinischen Amtssachverständigen liegen nicht vor.

Zu den Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen wurde vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben: kein Vermögen, keine Zahlungsverpflichtungen, kein Einkommen (Schule abgebrochen) – derzeit bei den Eltern wohnhaft. Diese Angaben wurden im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht geändert oder aktualisiert und werden derart der Strafbemessung zu Grunde gelegt.

Erschwerungsgründe liegen keine vor, jedoch kann nicht vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit ausgegangen werden, da dem im Verfahrensakt der belangten Behörde aufliegenden Auszug „Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen“ eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige (nicht getilgte) Verwaltungsstrafe („Ermahnung“) nach dem Stmk. Jugendschutzgesetz 2013 zu entnehmen ist.

II.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten anhand des vorliegenden unbedenklichen Akteninhaltes der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens und des Ergebnisses des ergänzenden verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens getroffen werden.

Die Tat selbst ist unbestritten geblieben und können diese Feststellungen dem Verfahrensakt der belangten Behörde – insbesondere der Anzeige vom 30.10.2020, **** und dem bekämpften Straferkenntnis – übernommen werden.

Das „Ärztliche Attest“ des Dr. H I liegt im Verfahrensakt auf. Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde Dr. M N und Dr. K L nicht dem vorliegenden „Attest“ zu Grunde gelegen sein können, ist dem jeweiligen Ausstellungsdatum zu entnehmen. Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurde der humanmedizinischen Amtssachverständigen zur fachlichen Beurteilung vorgelegt. Das eingeholte medizinische Gutachten ist als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen. Hingegen war das „Ärztliche Attest“ des Dr. H I vom 15.09.2020 ohne Befundgrundlage und/oder ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung ausgestellt worden. Die Feststellungen bezüglich Vorgehensweise der Attestausstellungen des Dr. H I konnten einerseits anhand der Einsichtnahme in den hg. Akt zu GZ: LVwG 49.30-924/2021 und den zahlreichen öffentlich (online) abrufbaren Videos, Interviews (bei den Sachverhaltsfeststellungen jeweils zitiert) getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet zwecks Maskenbefreiungsattest bei Dr. H I persönlich vorstellig geworden zu sein bzw. von ihm untersucht worden zu sein noch hat er im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprechende Beweise vorgelegt. Lediglich zwei von vier der von ihm vorgelegten Facharztbefunde sind bereits zum Zeitpunkt der Attest-Ausstellung vorgelegen, und hat der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang eine Vorlage an Dr. H I nicht behauptet.

Gemäß § 44 Abs 1 Z 1 und 3 VwGVG kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird bzw. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu – darüber hinaus haben die Verfahrensparteien im Sinne des § 44 Abs 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und konnte daher eine solche entfallen.

III.    Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idF BGBl. I Nr. 119/2020 (VwGVG):

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die zum Tatzeitpunkt geltenden, maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020

§ 3 COVID-19-MG:

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1.   das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2.   das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und

3.   das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG:

(2) Wer

1.       eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2.       […]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020 idF BGBl. II Nr. 463/2020

§ 1a COVID-19-MV:

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

§ 11 Abs 3 COVID-19-MV:

(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

§ 11a Abs 2 COVID-19-MV:

(2) Der Ausnahmegrund des § 11 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998

§ 55 ÄrzteG:

Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (VStG):

§ 5 VStG:

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19 VStG:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

IV.  Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Erwägungen aus:

1.   Zur objektiven Tatseite:

Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der nunmehrigen Beschwerdeverfahren den ihm angelasteten Sachverhalt bestritten. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer am 29.10.2020 zwischen 12.37 Uhr und 13.07 Uhr den GKB-Bus von S in Richtung G benützt hat, ohne dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzeinrichtung getragen zu haben.

§ 1a COVID-19-MV sieht für den Fall der Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Einhaltung eines Abstandes von mindestens einem meter und das Tragen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung vor. Der objektive Tatbestand dieser Bestimmung ist daher erfüllt.

2.   Zur Frage der Zumutbarkeit

§ 11 Abs 3 COVID-19-MV normiert eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

Somit durfte der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung auf eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung verzichten, sofern ihm aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer solchen Vorrichtung nicht zugemutet werden konnte.

Auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde hat die beigezogene humanmedizinische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Tragen einer MNS jedenfalls zugemutet werden konnte. Einerseits attestiert die humanmedizinische Amtssachverständige einen gewissen Schutz vor dem Eindringen von Allergenen durch MNS, andererseits führt sie aus, dass auch das Tragen einer FFP2-Maske bei einer Dauer von 30 Minuten im konkreten Fall zu keiner Verschlechterung des Hautbildes/der Hauterkrankung führen kann. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall zum Tatzeitpunkt lediglich das Tragen einer MNS erforderlich gewesen ist, ist schon auf Grund einer höheren Luftdurchlässigkeit der MNS gegenüber einer FFP2-Maske, von einer Zumutbarkeit auszugehen.

Schon aus diesem Grund lag (unabhängig von der Vorlage eines „Attestes“ – siehe sogleich) im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht vor.

2.1.     Zur behaupteten Befangenheit der ASV:

Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben und hängen Umfang, als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat (vgl. zB VwGH am 21.06.2017, Ra 2017/03/0016). Die vom Sachverständigen bei der Befundaufnahme anzuwendende Methode unterliegt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht der Parteiendisposition, sondern hängt eben ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (vgl. zB VwGH am 29.01.2014, 2012/12/0152). Um die Methode eines Sachverständigen – und zwar die Art der Befundaufnahme – zu erschüttern, ist es Sache der Partei bei der Methodenwahl auf gleicher fachlicher Ebene, zB durch Vorlage eines Privatgutachtens, das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet,

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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