Entscheidungsdatum
10.08.2021Norm
AVG §57Text
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von T H, geb. x, S x, x R, vertreten durch Mag. G S, Rechtsanwalt, G x, x H, gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 22. Juni 2021, GZ: BHRIVerk-2020-419271/8-STA, betreffend eine Aufforderung sich gemäß § 24 Abs 4 FSG der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.1. Mit dem im Rubrum genannten Mandatsbescheid (zu den Kriterien siehe Punkt III.) forderte die belangte Behörde den Bf auf, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
I.2. Mit am 12. Juli 2021 zur Post gegebener Beschwerde, die er ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht richtete, legte der Bf dar, dass die Behörde ihre Rechtsmittelbelehrung unrichtig gefasst zu haben scheine, weil nicht das Rechtsmittel der Vorstellung, sondern jenes der Beschwerde einzubringen sei.
Die im Bescheid dargelegten Bedenken seien auch nicht begründet. Eine Untersuchung bei der Gesundheitsbehörde habe ergeben, dass keine gesundheitsbezogenen Maßnahmen erforderlich seien. Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von KFZ lägen nicht vor.
I.3. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Schreiben vom 16. Juli 2021 zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG, weil die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen ist.
Eine Entscheidung in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ i.S.d. Art 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VwGH 15. November 2011, 2010/05/0065; vgl. VfGH 28. November 2003, B 1019/03 m.w.N.).
Dem Entfall der Verhandlung stehen insofern Art 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Allerdings wurde eine solche ohnehin nicht beantragt.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Der angefochtene Bescheid trägt die Überschrift „Bescheid“.
Unter den Rechtsgrundlagen im Spruch findet sich folgende Bestimmung: „§ 57 Abs 1 [...] (AVG)“
In der Begründung heißt es unter anderem:
„Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss die Überprüfung Ihrer gesundheitlichen Eignung möglichst rasch erfolgen und konnte daher dieser Bescheid gemäß § 57 Abs 1 AVG ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden.“
Die Rechtsmittelbelehrung lautet:
„Rechtsmittelbelehrung:
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung zu ergreifen.
Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beiuns einzubringen.
Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Achtung: Die Einbringung auf einem solchen Weg (Ausnahme: mit Fernschreiber) außerhalb der Amtsstunden bleibt bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden unwirksam (Gefahr der Fristversäumnis). Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
In der Vorstellung geben Sie bitte an, gegen welchen Bescheid sie sich richtet.
Für die Vorstellung ist eine Gebühr von 14,30 €, für Beilagen je 3,90 € pro Bogen, maximal aber 21,80 € pro Beilage zu entrichten.
Die Gebührenschuld entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Vorstellung zugestellt wird.“
[Angefochtener Bescheid; Formatierung nicht übernommen]
Im als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz vom 12. Juli 2021 heißt es unter anderem:
„Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22.06.2021 zur Geschäftszahl BHRIVerk-2020-419271/8-STA wurde mir am 28.06.2021 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes:[...]
Soweit im Bescheid angeführt ist, dass das Rechtsmittel der Vorstellung möglich wäre, scheint die Bezeichnung des Rechtsmittels irrtümlich gewählt worden zu sein, zumal nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eine Beschwerde einzubringen ist. Für beide Seiten gilt dabei der Grundsatz ‚falsa demonstratio non nocet‘. [...]
Es wird sohin gestellt der
ANTRAG
auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. Einstellung des gegenständlichen Verfahrens. [...]“
[Beschwerde]
II.3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Beweismitteln. Zur Interpretation der jeweiligen Schriftstücke vgl. Punkt III.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Rechtsgrundlagen
§ 57 AVG lautet:
„§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“
Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG lautet:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[...]“
III.2. Rechtliche Beurteilung
III.2.1. In vorliegendem Fall ist der Umstand, dass der Beschwerdeführervertreter den von der Behörde erlassenen Bescheid nicht als Mandatsbescheid sondern als „normalen“ Bescheid gemäß § 58 AVG interpretiert und deshalb eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht und keine Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Ried erhebt, einer Prüfung durch das Verwaltungsgericht zu unterziehen.
III.2.2. Zur Interpretation des Bescheidcharakters:
„Die Erlassung eines Mandatsbescheides setzt zwar nicht zwingend die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG (so auch VwGH 26. 11. 1999, 99/02/0274, demzufolge davon aber nicht die Rede sein kann, wenn sich die Behörde ausdrücklich auf § 58 AVG beruft [siehe aber Rz 10f]) oder die Bezeichnung als „Mandatsbescheid“ (vgl hingegen § 9 Abs 1 DVG [vgl insb VwGH 17. 12. 1986, 86/11/0142; ferner Walter/Mayer Rz 1063]), voraus (vgl VwGH 3. 11. 1987, 87/04/0077; 27. 5. 2004, 2004/03/0027; 14. 12. 2004, 2002/05/0244). Der Charakter als Mandatsbescheid muss nach VfSlg 13.984/1994 aber doch aus dem Akt selbst (so auch Antoniolli/Koja 801; Hellbling 329; Walter/Mayer Rz 572), und zwar, wenn schon nicht aus dessen Spruch (vgl auch VwGH 26. 11. 1991, 91/11/0149; 29. 1. 2004, 2003/11/0256; Thienel 3 192; ferner Formular 19 der VwFormV und dazu VwGH 25. 4. 1991, 91/06/0010), so zumindest aus der Begründung dadurch erkennbar hervorgehen, dass entweder § 57 AVG zitiert oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung dargetan wird (siehe auch Rz 11). Darüber hinaus ziehen, wie die folgenden Bsp (Rz 14ff) zeigen, die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts bei der Prüfung dieser Frage auch die Rechtsmittelbelehrung – einschließlich etwaiger (nicht erforderlicher [Rz 11, § 61 Rz 16]) Ausführungen über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels – sowie ins Kalkül, inwieweit die Behörde Ermittlungen durchgeführt hat.[...]“
[Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 RZ 13 (Stand 1.7.2005, rdb.at)]
„Wird im Spruch des Bescheides § 57 Abs 1 AVG zitiert und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vorstellung hingewiesen (vgl etwa auch VwGH 25. 4. 1991, 91/06/0010; 21. 3. 1997, 97/02/0037), dann schadet es keinesfalls (vgl überdies Rz 5), dass der Erlassung des Bescheides ein Ermittlungsverfahren vorangegangen ist (VwGH 27. 11. 1990, 90/07/0102). Dies gilt umso mehr, wenn die Anwendung dieser Bestimmung auch noch begründet wird (vgl VwGH 8. 11. 1988, 88/11/0152; 30. 1. 1996, 95/11/0146; ferner VwGH 20. 3. 2001, 99/11/0226). Ferner hält der VwGH das Vorliegen eines Mandatsbescheides schon dann für objektiv erkennbar, wenn sich aus der Begründung des Bescheides kein Hinweis auf die Durchführung eines § 37 AVG entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Einräumung von Parteiengehör, sondern die Annahme der Behörde ergibt, dass sie ihre Anordnung wegen Gefahr im Verzug getroffen hat, und die Rechtsmittelbelehrung ohne Anführung einer gesetzlichen Bezugstelle den Passus enthält, dass der Bescheid ‚ungeachtet dessen, ob ein Rechtsmittel eingebracht wird, vollstreckbar‘ ist“ (VwGH 30. 10. 1990, 90/04/0117). [aaO RZ 14]
Vorliegend hat die belangte Behörde bereits im Spruch § 57 Abs 1 AVG als Rechtsgrundlage benannt. Sie hat in der Begründung darauf hingewiesen, dass sie aus Gründen der Verkehrssicherheit eine möglichst rasche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Bf als erforderlich erachtet und dargelegt, dass sie deshalb gemäß § 57 Abs 1 AVG auf ein Ermittlungsverfahren verzichtet hat.
Schließlich hat die Behörde eine Rechtsmittelbelehrung gewählt, die ausdrücklich das Rechtsmittel der Vorstellung binnen zwei Wochen vorsieht und zudem auf die besondere Vergebührungspflicht hinweist.
Es kann also im Sinne der oben dargestellten Literatur- und Judikaturnachweise kein Zweifel daran bestehen, dass ggst. ein sogenannter Mandatsbescheid, also ein Bescheid gem. § 57 Abs 1 AVG ergangen ist. Tatsächlich weist der Bescheid alle relevanten Merkmale eines Mandatsbescheides auf, die der Bf allerdings nicht erwähnt. Vielmehr behauptet er ohne erkennbaren Grund eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Auch eine Fehlbezeichnung – die der Bf aufgrund der Anführung des Grundsatzes „falsa demonstratio non nocet“ anzunehmen scheint – liegt nicht vor, weil die Überschrift „Bescheid“ auch für Mandatsbescheide zutrifft und der Wortteil „Mandats-“ für die Interpretation des Charakters als Mandatsbescheid keinesfalls konstitutiv ist. Dabei handelt es sich um eine unter Rechtskundigen geläufige, aber vom Gesetz nicht vorgesehene Bezeichnung. Im Übrigen behauptet der Bf inhaltlich auch gar keine „falsa demonstratio“ scheint er doch davon auszugehen, dass die Bezeichnung (als Bescheid) richtig, aber dieser inhaltlich unrichtig (Rechtsmittelbelehrung) ist.
III.2.3. Trotz der dargelegten eindeutigen Merkmale eines Bescheids gemäß § 57 Abs 1 AVG und einer diesbezüglich richtigen Rechtsmittelbelehrung, ficht der Bf diesen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht an und rechtfertigt dieses Vorgehen mit dem Versuch einer Uminterpretation in einen Bescheid gemäß § 58 AVG.
Begründet wird nur allgemein damit, dass nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eine Beschwerde einzubringen sei. Dies ist grundsätzlich richtig, jedoch erweist sich diese Rechtsansicht unter den gegebenen Umständen als verfehlt, zumal das sich aus Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (und nicht dem VwGVG) ergebende Beschwerderecht gegen Bescheide gemäß § 58 AVG nicht auf den Sonderfall der Bescheide gemäß § 57 Abs 1 AVG bezieht, für welche das AVG mittels lex specialis (§ 57 Abs 3 AVG) ein besonderes Rechtsmittelregime vorsieht, das dem Beschwerdeverfahren weit vorgelagert ist und bezweckt, im Falle des Vorliegens von Gefahr in Verzug möglichst schnell zur Durchsetzung der behördlichen Entscheidung beizutragen.
Das fehlende Vorliegen einer derartigen im öffentlichen Interesse liegenden Konstellation und damit die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Vorgehens mittels Mandatsbescheid wäre in der Vorstellung darzulegen.
III.2.4. Interpretation des vorliegenden Rechtsmittels als Beschwerde
In Zusammenhang mit der vorliegend ebenso zu klärenden Rechtsfrage worum es sich beim gegenständlichen Rechtsmittel handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall wie folgt abgesprochen:
„Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des VwG) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (vgl. E 17. Oktober 2006, 2006/11/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus dem als ‚Beschwerde‘ bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das VwG direkt angesprochen wird und die Aufhebung des Bescheides bzw. die Einstellung des Verfahrens beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft, sondern des VwG begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt. Es liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel (Beschwerde an das VwG anstatt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) vor. Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde wäre daher vom VwG zurückzuweisen gewesen. Indem das VwG dies nicht erkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass der Revision Folge zu geben war.“ (VwGH 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029)
„Eine Vorschrift wie § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, die die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben ermöglicht, bewirkt nicht, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (Berufung) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus (Vorstellung) werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279).“ (VwGH 20. November 2007, 2007/16/0145)
Bei Heranziehung der dargestellten Grundsätze ergibt sich aus dem vorliegenden Rechtsmittel zweifelsfrei, dass der Bf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, nicht aber eine Vorstellung an die Behörde erheben will und zwar nicht nur aufgrund der Tatsache, dass der Bf konkret darstellt, er erhebe „das Rechtsmittel der Beschwerde“, die er – wie im zuletzt dargestellten Fall – explizit an das Verwaltungsgericht gerichtet hat (arg. „...an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, wegen....“), sondern insbesondere, weil er die Frage des Vorliegens eines Bescheides nach § 58 AVG sogar ausdrücklich aufgreift und den vorliegenden Mandatsbescheid, der alle diesbezüglichen Merkmale aufweist und keinen Anlass zum Zweifel gibt, bewusst uminterpretiert. Der Bf begründet diesbezüglich verkürzt und im Ergebnis unrichtig dahingehend, dass gegen Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft sei. Hier übersieht er, dass § 57 Abs 3 AVG – wie bereits dargelegt – bei Bescheiden, die im Mandatsverfahren ergehen, ein besonderes Rechtsmittel vorsieht und Mandatsbescheide nicht mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar sind.
Es besteht kein Zweifel daran, dass der Bf den vorliegenden Bescheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechten will.
Die Darstellung des Bf, dass die Falschbezeichnung nicht schade („falsa demonstratio non nocet“) geht auch in diesem Fall fehl, weil ein solcher Umstand bspw. dann gegeben wäre, wenn der Bf ein inhaltlich als Vorstellung zu wertendes und damit richtiges Rechtsmittel „falsch“ als Beschwerde bezeichnet hätte. Ein derartiger Fall liegt aber nicht vor, wenn der Bf in einem Fall, in dem nur eine Vorstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde statthaft ist, eine als solche bezeichnete und inhaltlich nur als solche zu interpretierende Beschwerde an das Verwaltungsgericht einbringt. Diesfalls liegt keine „falsa demonstratio“, sondern wie vom VwGH dargelegt, ein unrichtiges Rechtsmittel vor. Dies ist vorliegend der Fall.
III.2.5. Ergebnis
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerde gegen Bescheide (gem. § 58 AVG).
Im vorliegenden Fall hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, der nicht mit Beschwerde angefochten werden kann.
Das Verwaltungsgericht ist zu einer inhaltlichen Behandlung von Rechtsmitteln gegen Mandatsbescheide im allgemeinem und Beschwerden im Besonderen, nicht zuständig, weshalb die Beschwerde des Bf als unzulässig zurückzuweisen ist.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die unter Punkt III. dargestellte einhellige Judikatur des VwGH, insbesondere die Erkenntnisse vom 25.04.1991, 91/06/0010; 21.03.1997, 97/02/0037; 08.11.1988, 88/11/0152; 30.01.1996, 95/11/0146; 20.03.2001, 99/11/0226 sowie 23.11.2015, Ra 2015/02/0029. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mandatsbescheid; Interpretation eines Rechtsmittels; Vorstellung; Beschwerde; falsa demonstratio non nocet; Merkmale MandatsbescheidAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.652153.3.FPZuletzt aktualisiert am
23.11.2021