TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/18 LVwG-652183/2/WP

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2021
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Entscheidungsdatum

18.08.2021

Norm

AVG §57
AVG §68

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Peterseil über die Beschwerde des M S, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29. Juni 2021, GZ: BHEFVerkR-2021-205183/11-MR, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Nichtigkeit des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. April 2021

zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

1.1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding (belangte Behörde [bB]) vom 22. April 2021 wurde der beschwerdeführenden Partei (bP) einerseits die Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten entzogen und andererseits begleitende Maßnahmen angeordnet [Bescheid, ON3 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Eingabe (E-Mail) vom 17. Mai 2021 das Rechtsmittel der Vorstellung [ON5 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.3. Mit Bescheid vom 18. Mai 2021 wies die bB die Vorstellung als verspätet zurück und verwies begründend darauf, der bekämpfte Bescheid sei am 23. April 2021 nachweislich zugestellt worden und sei die Rechtsmittelfrist am 7. Mai 2021 abgelaufen [Bescheid, ON6 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.4. Mit Antrag vom 10. Juni 2021 begehrte die bP die Wiedereinsetzung in die Vorstellungsfrist und führte gleichzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung aus [Wiedereinsetzungsantrag, Vorstellung, ON9 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.5. Mit Bescheid vom 29. Juni 2021 wies die bB den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurück [Zurückweisungsbescheid, ON10 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.6. Mit Antrag vom 10. Juni 2021 begehrte die bP die Feststellung der Nichtigkeit des Mandatsbescheides vom 22. April 2021 [Antrag, ON8 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.7. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29. Juni 2021 wies die bB den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit als unzulässig zurück. Begründend führt die bB unter Hinweis auf höchstgerichtliche Rsp aus, ein Feststellungsbescheid sei statthaft, wenn ein solcher entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei (was gegenständlich nicht der Fall sei) oder ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle. Indem der bP gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung offen stand, stellt der Feststellungsbescheid kein notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung dar weshalb der Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen gewesen sei [Bescheid, ON11 des verwaltungsbehördlichen Aktes].

1.8. Dagegen erhob die bB mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, der Bescheid leide an „derart eklatanten, weitreichenden Mängeln […], sodass über eine etwaige Rechtswidrigkeit hinausgehend, Nichtigkeit vorliegt und dementsprechend natürlich in Folge Nichtigkeit dieser Bescheid aufzuheben ist“.

2. Mit Schreiben vom 13. August 2021 legte die bB die Beschwerde samt Verwaltungsakt in elektronischer Form dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

3. Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angegeben Beweismitteln.

4. Von der – von keiner Partei beantragten – Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der (verfahrensrechtlichen) Rechtssache vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhalts nicht erwarten lässt und dem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der GRC entgegenstehen.

II.      Rechtliche Beurteilung:

1.1. Die rechtsfreundlich vertretene bP beantragt expressis verbis die „Feststellung der Nichtigkeit“ des Mandatsbescheides vom 22. April 2021. Der bB kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rsp davon ausgeht, in der vorliegenden Rechtssache sei ein Feststellungsantrag unzulässig. Völlig zu Recht führt die bB aus, im Gesetz sei im gegebenen Zusammenhang kein Feststellungsantrag vorgesehen und sei ein solcher auch kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, zumal der bP das Rechtsmittel der Vorstellung offenstand und die zu klärende Rechtsfrage im Rechtsmittelverfahren hätte geklärt werden können.

1.2. Selbst wenn man – in Absehung von der ausdrücklichen Bezeichnung des Antrages der rechtsfreundlich vertretenen bP – von einem Antrag gestützt auf § 68 AVG ausginge („Die Themenverfehlung der nunmehrigen Zurückweisung dieser Anregung bzw. dieses Antrages auf Nichtigerklärung des Bescheides […]“), wäre ein solcher Antrag (ebenso) von der bB als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Zudem lässt der Akt nicht erkennen, dass ein Grund für eine amtswegige Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorläge.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die zu klärende Rechtsfrage anhand der höchstgerichtlichen Rsp beantwortet werden konnte. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Mandatsbescheid; Vorstellung; Antrag auf Nichtigerklärung; Zurückweisung; Feststellungsbescheid

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.652183.2.WP

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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