Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Der Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer Gesellschaft, dem eine "de facto"-Anordnungsbefugnis zukommt, steht das Erkenntnis des VwGH 2001/07/0105, nicht entgegen. […] Auch der Geschäftsführer einer GmbH kann, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gemäß § 73 Abs 1 und 2 leg cit herangezogen werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Gefährdung; Gewässerverunreinigung; Maßnahmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1098.001.2015Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021