Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Bei der Regelung des § 73 Abs 1 AWG hatte der Gesetzgeber den Verursacherbegriff des § 31 WRG vor Augen, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen. Nach der zu § 31 WRG ergangenen Judikatur (vgl VwGH 88/07/0134 mwN) ist die Verpflichtung zur Vornahme von nach § 31 WRG erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können; hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Gefährdung; Gewässerverunreinigung; Maßnahmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1098.001.2015Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021