Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Aus den Materialien zu § 73 AWG (vgl RV 984 BlgNR 21. GP, 103/104) leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gemäß § 73 Abs 1 leg cit jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der – wenn auch schuldlose – Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle). Laut diesen Materialien sei bei § 73 leg cit „ebenso wie beim § 31 WRG 1959“ von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterlägen „analog zum Wasserrecht“ Anordnungen gemäß § 73 Abs 1 bis 4 AWG keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften (NÖ LVwG LVwG-AV-683/001-2014).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Gefährdung; Gewässerverunreinigung; Maßnahmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1098.001.2015Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021