Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.07.2021Norm
AWG 2002 §48Rechtssatz
Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat gemäß § 48 Abs 2a AWG 2002 bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. In Zusammenschau mit Abs 2 ergibt sich, dass die Angemessenheit der Sicherstellung danach zu beurteilen ist, ob diese zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge notwendig ist. Der Behörde hat in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase somit jener Sicherstellungsbetrag zur Verfügung zu stehen, der im Einzelfall zur Verwirklichung der behördlich vorgeschriebenen Stilllegungsmaßnahmen notwendig ist. Demnach hat sich der Sicherstellungsbetrag an den rechtskräftig vorgeschriebenen Stilllegungsmaßnahmen samt vorgeschriebener Dauer zu orientieren.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Sicherstellung; Anpassung; Ablagerung; Stilllegung; Nachsorgephase; Deponie; Auflage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.13.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021