RS Lvwg 2021/7/2 LVwG-AV-13/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.07.2021

Norm

AWG 2002 §48
DeponieV 1996 §44

Rechtssatz

Auflagen iSd § 43 Abs 4 AWG 2002 sind „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Falle der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 77, Anm 23).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Sicherstellung; Anpassung; Ablagerung; Stilllegung; Nachsorgephase; Deponie; Auflage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.13.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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