Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.07.2021Norm
AWG 2002 §48Rechtssatz
Auflagen iSd § 43 Abs 4 AWG 2002 sind „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Falle der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 77, Anm 23).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Sicherstellung; Anpassung; Ablagerung; Stilllegung; Nachsorgephase; Deponie; Auflage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.13.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021