Entscheidungsdatum
02.07.2021Norm
AWG 2002 §48Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 01. Dezember 2020, Zl. ***, betreffend Anpassung der Sicherstellung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Anlässlich der Beschwerde wird in Abänderung des 1. Absatzes des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides (Anpassung der Sicherstellung) ein wertgesicherter Sicherstellungsbetrag für das Inertabfallkompartiment in Höhe von € 2,477.716,-- für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase und für das Bodenaushubkompartiment für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase in Höhe von € 659.721,-- vorgeschrieben. Die Sicherstellung für die verbleibende Nachsorgephase wird mit € 254.951,-- festgelegt. Als neue Basis für die Wertsicherung der Sicherstellung wird der Baukostenindex für Straßenbau per Oktober 2020 festgesetzt.
In Abänderung des letzten Satzes des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides hat die Deponiebetreiberin die festgesetzten Erhöhungen der Sicherstellungen für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei der Abfallrechtsbehörde zu leisten.
Nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die festgesetzte Höhe der Sicherstellung für die verbleibende Nachsorgephase zu verringern.
Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 48 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 44 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Im Verfahren betreffend die Anpassung der Sicherstellung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die von der A GmbH auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, betriebenen Inertabfall- und Bodenaushubdeponie (in der Folge: die Beschwerdeführerin), erließ die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) folgenden Bescheid:
„I. Anpassung der Sicherstellung
Die mit Bescheid vom 17. November 1995, Zl. ***, im Rahmen der abfallrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, der A Ges.m.b.H. unter Spruchpunkt Teil C vorgeschriebene Sicherstellung wird) wie folgt angepasst:
Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, für die genständliche Deponie während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase eine Sicherstellung in der Höhe von € 3.134.707,-- (€ 2.475.560,- für das Inertabfallkompartiment und € 659.147,- für das Bodenaushubkompartiment) zu leisten.
Die Sicherstellung für die verbleibende Nachsorgephase wird mit € 254.730,-- festgesetzt.
Beide Beträge sind indexangepasst.
Der vorzulegende Bankhaftbrief hat eine Laufzeit bis 30. November 2041 (Ende des Einbringungszeitraumes plus 15 Jahre) aufzuweisen und ist auf die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Begünstigte auszustellen. Sollte der Bankhaftbrief nicht über den gesamten Zeitraum vorgelegt werden können, so kann auch ein Zeitraum von 5 Jahren gesichert werden und ist spätestens 4 Wochen vor Ablauf ein neuerlicher Bankhaftbrief über weitere 5 Jahre usw. vorzulegen, andernfalls der bestehende Bankhaftbrief fällig gestellt wird.
Die Sicherstellung ist - wertgesichert nach dem Baukostenindex „Straßenbau insgesamt“ vom April 2010 - bis spätestens 4 Wochen vor Aufnahme des Schüttbetriebes bei der Behörde zu hinterlegen.
Rechtsgrundlagen
Zu Spruchteil I.:
§§ 48 Abs. 1 - 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 in Verbindung mit den
Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)“
Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:
„Mit Bescheid vom 17. November 1995, Zl. ***, wurde der A Ges.m.b.H. die abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie auf den Gst. Nr. *** und ***, KG *** bis spätestens 30. November 2006 erteilt.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2002, ***, wurde festgestellt, dass die mit Bescheid vom 17. November 1995, ***, der A Gesellschaft m.b.H. abfallrechtlich bewilligte Deponie auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, betreffend den 5. Deponieabschnitt weitestgehend projekts- und bedingungsgemäß bzw. ausgeführt worden ist. Weiters wurde folgende Abweichung von der erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt:
“Das Quergefälle in der Sickerwassersammelrinne ist statt durchgängig mit 10 % mit zwischen 2 % und 13 % herzustellen.
Mit Bescheid vom 5. April 2004, ***, wurde festgestellt, dass der 6. Abschnitt, der mit Bescheid vom 17. November 1995, ***, in der Fassung der Bescheide vom 28. Jänner 1998, ***, und vom 29. Jänner 2002, ***, auf den Gst. Nr. *** und *** der KG *** genehmigten Bodenaushubdeponie weitestgehend projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden ist und wurden geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt. Weiters erfolgte die Umschlüsselung des erteilten Abfallkonsenses.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2010, *** wurde unter Spruchpunkt A die Schüttfrist gem. § 48 Abs.1 AWG 2002 bis 30.November 2026 verlängert, unter Spruchpunkt B der Weiterbetrieb als Inertabfalldeponie Abschnitte 1 bis 5 und 6 bis 7, Anpassung an die DVO08 zur Kenntnis genommen (in diesem Spruchpunkt ist auch der Tätigkeitsumfang des Aufsichtsorganes enthalten), unter Spruchpunkt C der Abfallkonsens festgelegt, unter Spruchpunkt D die Einstufung der Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchgeführt, unter Spruchpunkt E die Basis Abschnitt 7 kollaudiert, unter Spruchpunkt G die Sicherstellung vorgeschrieben und unter Spruchpunkt H Maßnahmen für die Abschnitte 8 bis 10 vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 ***wurde der Umfang der Tätigkeit des Deponieaufsichtsorgans im Zusammenhang mit der Errichtung des Recyclingplatzes erweitert.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2014, *** erfolgten Auflagenänderungen des Bescheides vom 16. Februar 2010 hinsichtlich der Grundwasserbeweissicherung Auflage 2 und der Rekultivierung Auflage 1 und 2.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014, *** erfolgten weitere Auflagenänderungen hinsichtlich der Grundwasserbeweissicherung aufgrund der Stellungnahme der ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 22.Dezember 2014.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2014, *** erfolgten Auflagenänderungen des Bescheides vom 16. Februar 2010 hinsichtlich der Grundwasserbeweissicherung Auflage 2 und der Rekultivierung Auflage 1 und 2.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2014, *** wurde die Änderungsanzeige Abschnitte 8 bis 10 –Weiterbetrieb als Bodenaushubkompartiment im Zusammenhang mit dem zu verklausulierenden Anpassungsprojekt GZ *** Anpassung an den Stand der Technik in Verbindung mit der Abänderung des Abfallkonsenses in der Fassung 31.5.2012 zur Kenntnis genommen, der Konsens und Auflagen angepasst, die Einstufung der Behandlungsverfahren durchgeführt und die Sicherstellung für die Abschnitte 8 bis 10 vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014, ***, wurden Änderung der Auflagen des Bescheides *** vom 16.2.2010 in der Fassung Bescheid vom 15.7.2014 *** betreffend Beweissicherung- Errichtung von Grundwassersonden Parameter Auflage 2 zur Kenntnis genommen.
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2015 wurden Änderungen der Auflagen des Bescheides *** vom 16.2.2010 in der Fassung Bescheid vom 15.7.2014, *** und 29. Dezember 2014, ***, betreffend der Sickerwasseruntersuchung bewilligt.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015, ***, wurde die Anzeige der A GmbH vom 11.12.2014 über die Ausgestaltung der Deponieoberfläche der mit Bescheid vom 17. November 1995, Zl. ***, genehmigten Inertabfall- und Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Volumszuwachs von ca. 189.200 m³ zur Kenntnis genommen und gleichzeitig festgestellt, dass es sich dabei um keine wesentliche Änderung handelt.
Stellungnahme der ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 24.11.2020:
Befund:
Mit Ersuchen um fachliche Stellungnahme vom 12.10.2020 wird die Sicherstellungs-berechnung für die Abschnitte V1 IAF bis V7 IAF und V8 BAH bis V10 BAH erstellt von der Deponieaufsicht B vom 15.9.2020, GZ ***, übermittelt
Gegenstand der Sicherstellungsberechnung ist die Fläche der Inertabfall- und Bodenaushubdeponie in ihrem ursprünglichen Umfang (V1-V7 Inertabfallkompartiment sowie V8 bis V10 Bodenaushubkompartiment). Flächen die durch die Umsetzung des Anzeigeprojektes „Fa. A Ges.m.b.H. - Bodenaushub- und Inertabfalldeponie auf den Gst.Nrn. *** und ***, KG *** - Ausgestaltung der Deponieoberfläche Anpassung 2018“, westlich und östlich der ursprünglich genehmigten Flächen betroffen sind (V11 bis V30, Bodenaushubkompartiment), sind nicht von der ggstl. Sicherstellungsberechnung umfasst. (vgl. Bericht der Deponieaufsicht vom 15.9.2020, Vorbemerkung, Planbeilage))
Hinsichtlich der angesetzten Kostensätze bzw. der Reduktion einzelner Positionen abweichend von der Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien herausgegeben vom BMLFW im April 2010 wird im Detail auf den diesbezüglichen Bericht der Deponieaufsicht vom 15.9.2020 verwiesen.
Gutachten:
Aus fachlicher Sicht erscheint die vorliegenden Sicherstellungsberechnung plausibel
Die vorliegende Berechnung berücksichtigt die auf den Abschnitten V1 und V2, Inertabfallkompartiment durchgeführten Abdeckungsarbeiten. Lt. vorliegenden (mündlichen) Informationen wurde auf diesen Deponieabschnitten die Oberflächenabdichtung dem Stand der Technik aufgebracht und die mineralische Abdichtung mit einer Schichte von gebrochenem RMH-Material abgedeckt. Über die durchgeführten Arbeiten fehlen allerdings dzt. sämtliche Prüfbefunde und liegen auch keine Informationen darüber vor, ob die oberste Dichtschichtlage vor Aufbringung der (auch als Witterungsschutz dienenden) Drainageschicht nicht bereits Witterungsschäden aufgewiesen hat. In der vorliegenden Berechnung sind daher lediglich die Kosten für das bereits vorrätige (überwiegend bereits eingebaute) Material angerechnet.
Berücksichtigt wurde auch, dass am Nachbargrundstück (ehemalige Bodenaushubdeponie ***) Baurestmassen, welche für die Herstellung der weiteren Drainageschicht herangezogen werden sollen, vorrätig sind.
Die in Rechnung gestellten Abzüge können hinsichtlich der Mengen als plausibel angenommen werden.
Hinsichtlich der Materialqualität, insbesondere der Drainagematerialien liegen dzt. keine Informationen vor.
Betreffend Anzahl der Vermessungen wird davon ausgegangen, dass jene Vermessungen, die im Zuge der Herstellung der Oberflächenabdeckung erforderlich sind in der Pos. 3 (Herstellung der Oberflächenabdeckung) inbegriffen ist.
Für das Bodenaushubkompartiment ist anzumerken, dass sämtliche Allgemeinkosten dem Inertabfallkompartiment zugeschlagen werden. Demnach ergeben sich für das Bodenaushubkompartiment keine weiteren Nachsorgekosten. Dies ist aus fachlicher Sicht insoferne vertretbar, als jedenfalls davon auszugehen ist, dass aufgrund des deutlich längeren Nachsorgezeitraumes für das Inertabfallkompartiment keine gesonderten Kosten für Beweissicherungs-. und Wartungsmaßnahmen für das Bodenaushubkompartiment anfallen werden. Weiters kann auch festgestellt werden, dass durch Vermessungsarbeiten und Kontrollen durch die Deponieaufsicht (udgl.) aufgrund des kleinen Flächenanteils des Bodenaushubkompartimentes keine wesentlichen Zusatzkosten (zum Inertabfallkompartiment) zu erwarten sind.
Die vorliegende Sicherstellung wurde anhand der von der Deponieaufsicht angegebenen Daten rechnerisch geprüft und ergibt wie folgt ohne Indexanpassung:
Für das Inertabfallkompartiment:
für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase: 2.156.411,- €
für den verbleibenden Nachsorgezeitraum: 221.890,- €
Für das Bodenaushubkompartiment:
für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase: 574.170,- €
für den verbleibenden Nachsorgezeitraum: 0,- €
Der Index wurde mit dem Wertsicherungsrechner der Statistik Austria von April 2010 bis Oktober 2020 mit 4,9 % ermittelt und ist in den in der Beilage ermittelten Werten berücksichtigt.
Maßnahmen:
Aus fachlicher Sicht sind die Angaben über die vorrätigen (zwischengelagerte bzw. eingebaute) Drainagematerialien mit Materialuntersuchungen (gem. RBVO bzw. sofern bestehende Befunde vorliegen Richtlinie für Recyclingbaustoffe) abzusichern. Für die vorgesehene Verwertung ist die ist die Qualität U-A (bzw. A+1) ist nachzuweisen.
Entsprechende Untersuchungsergebnisse sind bis 30.6.2021 der Behörde vorzulegen.
Andernfalls können die in der Sicherstellungsberechnung diesbezüglich berücksichtigten Abzüge nicht weiter berücksichtigt werden.“
Rechtlich begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt:
„Gemäß § 48 Abs. 2 AWG 2002 hat die Behörde zugleich mit der Erteilung der Genehmigung die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie z.B. eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes.
Gemäß § 48 Abs. 2a AWG 2002 hat die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkten des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen.
Gemäß § 44 Abs. 2 DVO 2008 gilt als Leistung einer Sicherstellung eine finanzielle Sicherstellung, z.B. eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto oder etwas Gleichwertiges, wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, d.h. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig. Gemäß § 44 Abs. 4 DVO 2008 hat der Deponieinhaber im Falle einer befristeten Sicherstellung oder einer Kündigung der Sicherstellung seitens des Sicherstellenden bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Sicherstellung erneut eine angemessene Sicherstellung beizubringen. Andernfalls ist der Landeshauptmann ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung zu greifen. Die Sicherstellung gilt in diesem Falle als rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn eine schriftliche Aufforderung zur Leistung der Sicherstellung seitens des Landeshauptmannes spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Sicherstellung beim Sicherstellenden eingelangt ist.
Gemäß § 44 Abs. 5 DVO 2008 ist nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben.
Gemäß Anhang 8 zur Deponieverordnung 2008 ist für die Berechnung einer
Sicherstellung für die Nachsorgemaßnahmen bei einer Bodenaushubdeponie ein Zeitraum von 5 Jahren anzusetzen. Somit ergibt sich eine Lauffrist für die Sicherstellung bis 30.11.2041 (Ende des Einbringungszeitraumes 30.11.2026 +15 Jahre).
Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig einen Anpassungsbedarf der Sicherstellung
ergeben.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. November 1995, ***, genehmigten Inertabfall- und Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***. Im Spruchpunkt C dieses Bescheides sei ein Sicherstellung iHv S 7.000.000 (entspricht in etwa EUR 510.000) vorgeschrieben worden.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010, ***, sei eine Angemessenheitsprüfung der Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DVO 2008 vorgeschrieben worden. Am 16. April 2014 sei für die Abschnitte 8 bis 10 der Deponie eine Sicherstellung iHv € 78.650,-- für die Betriebs- und Stilllegungsphase und € 14.100,-- für die Nachsorgephase (Bescheid der NÖ Landesregierung, ***) vorgeschrieben worden.
Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen die Anpassung der Sicherstellung.
Herr B gebe in seinem Deponieaufsichtsbericht an, die Sicherstellung nach den Richtlinien des nunmehrigen BMLRT unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Preissteigerung berechnet zu haben. Diese Richtlinien seien jedoch für die gegenständliche Deponie ungeeignet, da die Deponiefläche zwar sehr viele m² umfasse, jedoch seit Jahren kein Deponiebetrieb mehr stattfinde. Diesem Sonderfall werde die schematische Berechnung der Richtlinien nicht gerecht. Überdies würden diese keine gesetzliche Grundlage darstellen, d.h. sie seien für die Sicherstellungsberechnung auch nicht verbindlich.
Für eine Sicherstellungsanpassung gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 sei das am 01. Jänner 2008 offene Volumen heranzuziehen (§ 47 Abs. 9 DVO 2008). Dass nur dieses Volumen herangezogen worden sei, ergebe sich jedoch weder aus dem Bescheid noch aus der Sicherstellungsberechnung des Deponieaufsichtsberichts.
Bei der Berechnung der Sicherstellung hätte auch mehr Material bzw. das Material großzügiger in Abzug gebracht werden müssen. Zwar gebe das Deponieaufsichtsorgan an, die Kosten für die Materiallieferung von 80 % des vorhandenen Recyclingmaterials und des Dicht- und Drainagematerials in Abzug gebracht zu haben, jedoch erscheint der in Abzug gebrachte Betrag im Vergleich zu den bereits vorhandenen Mengen an Material viel zu gering. Dass nur 80 % des Recyclingmaterials als Drainagematerial verwendet werden können, sei zudem eine bloße Vermutung. Warum diese Annahme getroffen wurde und warum letztlich nur 80 % in Abzug gebracht wurden – obwohl dies nach den Ausführungen im Bericht das absolut mögliche Minimum zur Weiterverwendung zu sein scheint („zumindest“) – werde nicht näher begründet und sei nicht nachvollziehbar.
Die Flächen der gegenständlichen Deponie seien zwar noch nicht ordnungsgemäß abgedeckt, jedoch finde dort seit Jahren kein Deponiebetrieb mehr statt. Dies hätte berücksichtigt werden müssen. Die Sicherstellung diene der Sicherung der Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen für die Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge. Somit würden einerseits einmalige Maßnahmen (wie bauliche Vorkehrungen), andererseits aber auch Maßnahmen wie laufende Nachsorgeverpflichtungen gesichert werden können. Von der vorliegenden Deponie gehe jedoch keine Gefährdung mehr aus (dies zeige sich auch an der gegenständlichen Nutzung der Fläche, die regelmäßig von Personen für diverse Aktivitäten betreten wird). Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass noch Maßnahmen gesetzt werden müssen, die einer derart hohen Sicherstellung bedürfen würden. Die Höhe der Sicherstellung stehe damit weder in Relation zum Zweck einer Sicherstellung noch zur tatsächlichen Lage vor Ort.
Zu guter Letzt werde auch die im Bescheid ausgesprochene Wertsicherung beanstandet. § 48 Abs. 2a AWG 2002 spreche zwar davon, dass sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern habe. Diese Vorschrift gelte jedoch nur für Sicherstellungen, die erst festzulegen sind. Für bereits bescheidmäßig festgelegte Sicherstellungen (wie im gegenständlichen Fall), sehe § 48 Abs. 2b AWG 2002 nur vor, dass diese zu überprüfen und allenfalls bescheidmäßig anzupassen sind. Weder in dieser Norm noch in dem in diesem Fall anzuwendenden Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 sei im Rahmen einer Sicherstellungsanpassung eine Wertsicherung vorgesehen (vgl. dazu VwGH 20.03.2018, Ra 2016/05/0102). Eine Wertsicherung für die gegenständliche Sicherstellungsanpassung sei damit unzulässig.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die Sicherstellung dem Vorbringen entsprechend anpassen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt mit der Zl. ***, welcher nunmehr unter Zl. *** geführt wird, und die verfahrensgegenständliche Deponie betrifft. Somit kann vom erkennenden Gericht vorausgesetzt werden, dass der Inhalt dieses Verwaltungsaktes den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bekannt ist.
Insbesondere wurde vom erkennenden Gericht Einsicht genommen in die ON *** des angeführten, elektronisch geführten Aktes, welche ua die Sicherstellungsberechnung des Deponieaufsichtsorgans B vom 15. September 2020 für die Abschnitte V1 bis V7 und V8 bis V10 der Bodenaushub- und Inertabfalldeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG *** (***) samt Beilagen beinhaltet, und das im Auftrag der belangten Behörde erstellte deponietechnische Gutachten vom 24. November 2020 samt Beilagen.
Sämtliche der letztgenannten Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör vom erkennenden Gericht übermittelt und erstattete die Rechtsmittelwerberin hierzu eine schriftliche Stellungnahme, welche mit E-Mail vom 28. Mai 2021 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt wurde:
„Vielen Dank für die übermittelten Unterlagen.
Wir gehen weiterhin davon aus, dass die Vorschreibung des Indexes (auch in der erklärten Form) unzulässig ist. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Beschwerde. Um alle Punkte besprechen zu können, ersuche um die Durchführung einer Verhandlung.“
Zudem wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Berechnung der Sicherstellung eingeholt, welche wie folgt lautet:
„Nach Durchsicht des Aktes kann ich die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen SIST Beträge wie folgt nachvollziehen:
In der SN der ASV f. Deponietechnik vom 24.11.2020 waren die Beträge nicht indexangepasst.
Der in der SN angeführte Indexwert von 4,9% ist nicht richtig.
Wie aus der Sicherstellungsberechnung der Deponieaufsicht vom 15.09.2020,
Seite 5, zu sehen ist, betrug die Wertanpassung 14,8 %.
Ich habe den in dieser Berechnung angeführten indexangepassten Wert von
€ 3.134.707,-- für die Ablagerungsphase vorgeschrieben.
Da der Betrag für die Nachsorge nicht indexangepasst war, habe ich diesen Betrag um 14,8% erhöht und bin so gerundet auf € 254.730,- gekommen.“
4. Feststellungen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. November 1995, Zl. ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zur Inbetriebnahme einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Gesamtvolumen von 700.000 m³ erteilt.
In Spruchpunkt C dieser behördlichen Erledigung wurden die Deponiebetreiberin, alle Rechtsnachfolger sowie jeweiligen Betreiber der gegenständlichen Bauschutt- und Erdaushubdeponie verpflichtet, eine bis 30. November 2011 befristete, wertgesicherte Sicherstellung in Form jederzeit fälliger Bankhaftbriefe eines Bankinstitutes mit entsprechender Bonität in der Höhe von insgesamt S 7.000.000,-- zu leisten.
Diese Deponie wird nunmehr von der A GmbH betrieben.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2010, Zl. ***, wurde die Anzeige betreffend den Weiterbetrieb der Deponieabschnitte 1 bis 7 als Inertabfalldeponie, sowie die Anpassung dieser Deponiebereiche an die Deponieverordnung 2008 von der Abfallrechtsbehörde zur Kenntnis genommen. Im Spruchpunkt G dieses Bescheides wurde wie folgt vorgeschrieben:
„Zwecks Überprüfung der Angemessenheit der Sicherstellungsleistung ist seitens der Deponieinhaberin zusammen mit dem Aufsichtsorgan ein Berechnungsvorschlag bis 30.6 2010 vorzulegen.“
Mit E-Mail der Abfallrechtsbehörde vom 20. Juli 2010 wurde die Frist zur Vorlage eines Vorschlages zur Anpassung der Sicherstellungsleistung antragsgemäß bis 10. September 2010 verlängert. Mit Schreiben vom 05. Oktober 2010 wurde eine Sicherstellungsberechnung der Abfallrechtsbehörde vorgelegt. Dabei wurde für die in Betrieb befindlichen Inertabfalldeponieabschnitte 6 und 7 eine Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase von € 603.679,-- errechnet, wobei mitgeteilt wurde, dass für die bis zur Unterkante der Rekultivierungsschicht seinerzeit verfüllten Deponieabschnitte 1 bis 5 der Inertabfalldeponie ein Vorschlag im Kollaudierungsoperat betreffend den Abschluss erstattet werde.
Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde vom 15. Oktober 2010, Zl. ***, erging an die Deponiebetreiberin folgendes Schreiben:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Seitens der Aufsicht wurde mit Schreiben vom 5.10.2010 eine plausible Sicherstellungsberechnung im Zusammenhang mit der Novelle zur DVO08 vom 16.Juni 2010 in Kraft mit 1.7.2010 der Abfallrechtsbehörde vorgelegt.
Die Angemessenheitsprüfung im Zusammenhang mit der aktuell hinterlegten Sicherstellung hat ergeben, dass die Angemessenheit der Sicherstellung gegeben ist, wenn die Vorlage der seitens der Aufsicht im Einvernehmen mit der Anlagenbetreiberin bekanntgegebenen ergänzenden Sicherstellung (Bankhaftbrief in der Höhe von € 168.920) bis längstens 31. Dezember 2010 erfolgt.
Seitens der Abfallrechtsbehörde ergeht daher der Auftrag die ergänzende Sicherstellung (Bankhaftbrief in der Höhe von € 168.920) bis längstens
31. Dezember 2010 der Abfallrechtsbehörde vorzulegen.
Auf die Möglichkeit der Verfügung eines Abfalleinbringungsverbotes für den Fall, dass die ergänzende Sicherstellung nicht oder nicht rechtzeitig der Abfallrechtsbehörde vorgelegt wird, wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.“
Die Einholung eines deponietechnischen Gutachtens zur Überprüfung der Angemessenheit der Sicherstellung, sowie eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juli 2014, Zl. ***, wurde die Änderungsanzeige betreffend die Abschnitte 8 bis 10, mit welcher der Weiterbetrieb dieser Deponieabschnitte als Bodenaushubkompartiment, sowie eine Anpassung an den Stand der Technik angezeigt wurde, von der Abfallrechtsbehörde zur Kenntnis genommen. In Spruchpunkt 4. dieses Bescheides wurde für die Abschnitte 8 bis 10 die notwendige Sicherstellungsleistung wie folgt festgelegt:
„Die A GmbH hat für die Abschnitte 8 bis 10 nachfolgend wertgesicherte (Baukostenindex für den Straßenbau Juli 2014) Sicherstellung zu leisten:
€ 78.650 für der Betriebs- und Stilllegungsphase
€ 14.100 für die Nachsorgephase.
Hingewiesen wird, dass in dieser Sicherstellungsberechnung nur die Grundwasserbeweissicherung für die Nachsorgephase der Bodenaushubdeponie (5 Jahre) berücksichtigt ist, diese Dauer liegt allerdings deutlich unter dem Wert für die Nachsorgephase einer Inertabfalldeponie für die Nachsorgephase“
Dieser Sicherstellungsberechnung liegt ein offener Deponieabschnitt (Abschnitt 10, 15.500 m²) zugrunde.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015, ***, wurde die Anzeige der A GmbH vom 11. Dezember 2014 über die Ausgestaltung der Deponieoberfläche der mit Bescheid vom 17. November 1995, Zl. ***, genehmigten Inertabfall- und Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Volumszuwachs von ca. 189.200 m³ zur Kenntnis genommen und gleichzeitig festgestellt, dass es sich dabei um keine wesentliche Änderung handelt.
Mit Anzeige vom 14. November 2018 wurde von der Deponiebetreiberin das Anzeigeprojekt „Bodenaushub- und Inertabfalldeponien KG *** Ausgestaltung der Deponieoberfläche, Anpassung 2018“, erstellt von B, vom 09. November 2018, bei der Abfallrechtsbehörde eingebracht.
Mit diesem Projekt ist in Abänderung zum Anzeigeprojekt vom Juli 2015, das mit Bescheid vom 30. Oktober 2015, Zl. ***, zur Kenntnis genommen wurde, im Bereich der Abschnitte 3 bis 7 des Inertabfallkompartiments der Deponie *** insofern vorgesehen, als der noch zur Verfügung stehende Verfüllraum nicht mit Bodenaushub der SN 31411-31, sondern mit den derzeit auf der Oberfläche lagernden Siebresten der Qualität Inertabfall verfüllt werden soll. Dadurch kommt es zu einer Abänderung der Neigung der gedichteten Oberfläche von derzeit 2 % von Osten nach Westen zu 1 % nach West nach Ost.
In Punkt 7 der technischen Beschreibung dieses Projektes wurde Folgendes ausgeführt:
„Deponie ***
Durch die vorgesehene Ober?ächenpro?lierung ist - mit Ausnahme allfälliger Indexanpassungen - mit keinen Erhöhungen der vorgeschriebenen bzw. akzeptierten Sicherstellungsleistungen zu rechnen. Die ?nanziellen Sicherstellungen lauten wie folgt (analog dem genehmigten Anzeigeprojekt):
Inertabfallkompartiment:
(gemäß Schreiben der Behörde vom 15.10.2010)
Sicherstellungsleistung - Abschnitte 1 bis 5:
Die Höhe der Sicherstellung wird im Rahmen der Abschlusskollaudierung festgelegt.
Sicherstellungsleistung - Abschnitte 6 und 7 als IAF-Deponie:
Ablagerungs- und Stilllegungsphase: € 603.679,-
Indexanpassung 10/2010 zu 09/2018 (+ 15,0 %) € 90.552.-
Summe € 694.231,-
Verbleibende Nachsorgephase (ohne Indexanpassung): € 95.519,-
Bodenaushubkompartiment:
(gemäß Bescheid vom 16.07.2014)
Ablagerungs- und Stilllegungsphase: € 78.650,-
Indexanpassung 10/2010 zu 09/2018 (+ 15,0%) € 11.798.-
Summe € 90.448,-
Verbleibende Nachsorgephase (ohne Indexanpassung): € 14.100,-
Deponie ***
Durch die geänderte Ober?ächenausgestaltung auf einer rd. 113.000 m² umfassenden Teil?äche (Drainageschicht + Rekultivierungsschicht) errechnet sich die zu hinterlegende Sicherstellungsleistung entsprechend den Richtlinien zur Berechnung von ?nanziellen Sicherstellungen für Deponien, Stand April 2010 des BMLFUW, wobei folgende Ansätze in der Eingabemaske bzw. der Berechnungstabelle getroffen wurden:
Maximal offene SchüttfIäche:
Es wurde die gesamte abzudeckende Fläche von 113.000 m² angesetzt.
Rekultivierungsboden vorhanden:
Nachdem die Folgenutzung Grünland Ödland vorgesehen ist und die Anforderungen an die Rekultivierungsschicht demnach gering sind, wird mit dem vorrätig gehaltenen Rekultivierungsmaterial das Auslangen gefunden.
Grundwasserbeweissicherung:
Hier wurden die 5 zu beprobenden Sonden GS0, GS1, GS2, GS3 und GS4 angesetzt.
Mindestbetrag Rekultivierung:
Hier wurde ein Satz von € 4,00 pro m² angenommen, der sich wie folgt errechnet:
Satz für Rekultivierung bei BAH-Deponie
mit vorrätig gehaltenem Rekultivierungsmaterial: €/m² 1,50
Satz für Drainageschicht mit
vorrätig gehaltenem Drainagematerial: €/m² 2,50
? Ober?ächenabdeckung: €/m² 4,00
Alle weiteren Ansätze wurden den ministeriellen Vorgaben ent- bzw. aus diesen übernommen. Demnach ergeben sich unter Berücksichtigung der Wertanpassung im Zeitraum April 2010 bis September 2018 (letztes verfügbares Monat) für den Baukostenindex Straßenbau gesamt 2010 im Ausmaß von + 16,1 % folgende Sicherstellungsbeträge:
Ablagerungs- und Stilllegungsphase: € 566.150,-
Indexanpassung 04/2010 zu 05/2018 (+ 16,1 %) € 91.150,-
Summe € 657.300,-
Verbleibende Nachsorgephase (ohne Indexanpassung): € 17.100,-„
Mit Schreiben der Abfallrechtsbehörde vom 26. März 2019, Zl. ***, erging an die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanordnung:
„Die A GmbH wird zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verpflichtet, nachstehende Maßnahmen zu erfüllen:
1. Die Instandsetzung der Infrastruktureinrichtung und Dichtheitskontrolle gem. Auflage 12 ist erst mit Wiederaufnahme des Deponiebetriebes durchzuführen.
2. Die Senkgrube ist zu leeren.
3. Das Mobil-WC ist sicher aufzustellen.
4. Der betroffene Untergrund ist auf Flüssigkeitsaustritt zu prüfen und ggf. ist verunreinigtes Erdreich auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
5. Die Materialuntersuchungen von 2 Schürfen im Ablagerungsbereich Abschnitt 6 sowie einem Schurf im Zwickelbereich sind vorzulegen.
6. Eine Sondenwartung bzw. Vorlage von entsprechenden Nachweisen ist durchzuführen: Frist bis 30.6.2019
7. Die Schäden an den Sonden sind zu beheben: Frist bis 30.4.2019
8. Die Entschlammung der Sickerwasserschächte ist durchzuführen; neuerlicher Fristvorschlag für Entschlammung: Frist bis 30.9.2019
9. Nach der Entschlammung sind die Sickerwasserschächte und -tiefen neu einzumessen und darüber ein Längenschnitt in Korrelation mit den Ausführungsunterlagen zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen, Frist: 30.11.2019 (gemeinsam mit dem Zwischenbericht über die durchgeführten Maßnahmen)
10. Die Räumung des Sickerwasserschachtes SIWA4 ist durchzuführen. Frist: 30.9.2019
11. Aus fachlicher Sicht sind aufgrund der beobachteten Entwicklung alle Sickerwasserschächte einmalig komplett zu entleeren und ist danach der Sickerwasserstand wie oben beschrieben dauerhaft unter 50 cm zu halten. Dazu sind die Sickerwasserständemonatlich zu messen. Frist für die Absenkung der Sickerwasserstände auf maximal 70 cm (nach Entschlammung) bzw. 50 cm (vor Entschlammung): 30.9.2019
Frist für die totale Entleerung der Sickerwasserrinnen: 30.6.2020
12. Die Vorlage der Befunde (geforderte Qualität A+) im Wege der Deponieaufsicht betreffend Qualitätsnachweis Flächendrainage in Abschnitt 1 und 2 ist durchzuführen.: Frist bis 30.9.2019
13. Die Vorlage der Aufzeichnungen über Wasserstandsmessungen in den Sickerwasserschächten nach starken Niederschlagsereignissen mit den jeweiligen Aufsichtsberichten ist durchzuführen
14. Zusätzlich ist das Intervall der Wasserstandsmessungen in den Sickerwasserschächten auf 1x/Monat zu verdichten. (vgl. Auflage 1 neu gemäß Bescheid vom 20.1.2015, ***)
15. Die Ergebnisse der Grundwasser-Beweissicherung für die Sonden JK2 und JK3 sind rückwirkend in folgender Form vorzulegen:
- Analysebericht(e) 2017
- Tabellarische Zusammenstellung der Messwerte mindestens seit 2014
- grafische Auswertung ausgewählter Parameter (elLF, pH-Wert, Ammonium,
Nitrit, Nitrat, KW-Index, Sulfat, Summe PAK (16)) mind. seit 2010
Frist 30.4.2019 (Vorlage gemeinsam mit dem Aufsichtsbericht 2018)
16. Für die zukünftigen Aufsichtsberichte (ab Aufsichtsbericht 2018) sind die
Ergebnisse der Grundwasser-Beweissicherung für die Sonden JK2 und JK3
in folgender Form vorzulegen:
- Analysebericht(e) des jeweiligen Berichtsjahres
- Weiterführung der tabellarischen Zusammenstellung der Messwerte
- Weiterführung der grafischen Auswertung ausgewählter Parameter“
Bei der Überprüfungsverhandlung am 09. Jänner 2020 wurde festgestellt, dass der Fortschritt der Deponieabschlussmaßnahmen nach wie vor unverändert ist. Insbesondere wurde festgehalten, dass für die Baurestmassenzwischenlagerungen die geforderten Materialuntersuchungen nicht vorliegen und auch, dass hinsichtlich der Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen keine Handlungen gesetzt wurden.
In weiterer Folge erging von der Abfallrechtsbehörde folgende bescheidmäßige Erledigung am 30. Jänner 2020, Zl. ***:
„I. Abfallrechtliche Kenntnisnahme:
Die Anzeige der A GmbH vom 14.11.2018 über die Abänderung des mit Bescheid vom 30.Oktober 2015, ***, zur Kenntnis genommenen Anzeigeprojektes „Ausgestaltung der Deponieoberfläche“ vom 09.Dezember 2014, GZ:***, für die mit Bescheid vom 17. November 1995, Zl. ***, genehmigte Inertabfall- und Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Volumszuwachs von ca. 189.200 m³ wird zur Kenntnis genommen und gleichzeitig festgestellt, dass es sich dabei um keine wesentliche Änderung handelt.
Die Anlage ist gemäß dem verklausulierten Anzeigeprojekt vom 09.November 2018, GZ:***, erstellt von der C GmbH, und der unter Punkt III. enthaltenen Auflagen zu errichten und zu betreiben.“
Als „Auflage für die Fertigstellung des Bodenaushubkompartimentes“ wurde in diesem Bescheid auf Seite 15 als Auflage 4. die maximal offene Schüttfläche mit 15.500 m² festgelegt. Angeordnet wurde, dass bei Überschreitung des angeführten Maximalwertes die Sicherstellungsleistung umgehend neu zu berechnen und der Behörde darauf basierend die Anpassung der Sicherstellungsleistung anzuzeigen ist.
Spruchpunkt V. dieses Bescheides lautet wie folgt:
„V. Sicherstellung
Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, für die im Spruchteil I. genannte Deponie während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase eine Sicherstellung zu leisten.
Sicherstellungsbetrag für die Ausgestaltung Oberfläche / Nichtumsetzung des
*** - Bereich K-267 mit Drainageschicht
- für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase: € 121.900
- für den verbleibenden Nachsorgezeitraum: € 17.100
Sicherstellungsbetrag für die Ausgestaltung Oberfläche / Nichtumsetzung des ***- Bereich K-267 ohne Drainageschicht
- für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase: € 83.150
- für den verbleibenden Nachsorgezeitraum: € 17.100
Die oben angegebenen Beträge beziehen sich auf die Preisbasis vom April 2010 und sind zum Zeitpunkt der Vorschreibung noch an den aktuellen Index anzupassen.
Der vorzulegende Bankhaftbrief hat eine Laufzeit bis 2041 (Ende des Einbringungszeitraumes plus 15 Jahre) aufzuweisen und ist auf die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Begünstigte auszustellen. Sollte der Bankhaftbrief nicht über den gesamten Zeitraum vorgelegt werden können, so kann auch ein Zeitraum von 5 Jahren gesichert werden und ist spätestens 4 Wochen vor Ablauf ein neuerlicher Bankhaftbrief über weitere 5 Jahre usw. vorzulegen, andernfalls der bestehende Bankhaftbrief fällig gestellt wird.
Die Sicherstellung ist - wertgesichert nach dem Baukostenindex „Straßenbau insgesamt“ vom April 2010 - bis spätestens 4 Wochen vor Aufnahme des Schüttbetriebes bei der Behörde zu hinterlegen.“
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. März 2020, Zl. LVwG-AV-278/001-2019, wurde der Beschwerde der Deponiebetreiberin gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Jänner 2019, Zl. ***, insofern Folge gegeben, als dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen wurde.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Jänner 2020, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die erforderlichen Nachsorgemaßnahmen bei der stillgelegten Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG *** gemäß dem Abschlusskollaudierungsbericht vom 09. April 2009, GZ ***, durchgeführt wurden und dieser Deponiebereich aus der Nachsorge entlassen werden kann.
In weiterer Folge wurde vom Deponieaufsichtsorgan im Auftrag der belangten Behörde eine Sicherstellungsneuberechnung für den 115.250 m² umfassenden Westteil, davon 78.422 m² Inertabfallkompartiment (Abschnitte V1 – V7) und 36.828 m² Bodenaushubkompartiment (Abschnitte V8 – V10), der gegenständlichen Deponie vorgenommen. Dabei wurde die östliche Teilfläche der Deponie im Ausmaß von 86.916 m², welche mit Bescheid vom 23. Jänner 2020, Zl. ***, nach Stilllegung aus der Nachsorge entlassen wurde, nicht berücksichtigt. Weiters floss in die Sicherstellungsneuberechnung auch das mit Bescheid vom 30. Jänner 2020, Zl. ***, genehmigte Projekt „Bodenaushub- und Inertabfalldeponien KG *** Ausgestaltung der Deponieoberfläche, Anpassung 2018“, erstellt von B, vom 09. November 2018, insofern ein, als beachtet wurde, dass sich dieses Projekt noch nicht in Umsetzung befindet.
Für diese Deponie liegt derzeit keine Sicherstellung vor. Die zuletzt vorgelegte Zahlungsgarantie der D vom 25. April 2019 in Höhe von € 82.111,-- ist aufgrund deren Befristung bis 30. April 2020 erloschen. Eine neue Bankgarantie wurde bis dato nicht vorlegt.
Die Neuberechnung berücksichtigt, dass beim Inertabfallkompartiment alle sieben Abschnitte im Ausmaß von 78.422 m² offen, also nicht ordnungsgemäß abgedeckt, sind. Nachdem im Bereich der Abschnitte V1 und V2 im Gesamtausmaß von 25.013 m² bereits die Dicht- und Drainageschicht aufgebracht wurde, aber über die ordnungsgemäße Herstellung keine geotechnische Untersuchungsberichte vorgelegt wurden, wurde für dieses Dicht- und Drainagematerial € 250.130,-- bei der Sicherstellungsberechnung berücksichtigt. Insbesondere fehlen über die durchge