TE Vwgh Beschluss 1996/11/20 95/15/0169

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §188;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §191 Abs3;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache der H Gesellschaft m.b.H. und Mitgesellschafter (das ist S) in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 7. September 1995, Zl. 1147-6/95, betreffend Aufhebung eines Bescheides, mit dem die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO für das Jahr 1992 erfolgte, gemäß § 299 Abs. 2 BAO, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

An die Beschwerdeführerin, eine atypisch stille Gesellschaft und somit Mitunternehmerschaft im Sinne des § 23 Z. 2 EStG 1988, ist ein Bescheid nach § 188 BAO betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1992 ergangen.

Mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wird ausgesprochen, daß der an die Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1992 gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben werde. Wie sich aus der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt, enthält dieser keinen Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO.

Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Gemäß § 191 Abs. 3 BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Damit ein Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch im Sinne des § 97 Abs. 1 BAO wirksam wird, muß er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten (vgl. den hg. Beschluß vom 12. September 1996, Zl. 96/15/0161).

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge IN DER AUSFERTIGUNG hingewiesen wird.

Für einen Bescheid betreffend Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gelten als contrarius actus dieselben Regelungen wie für den Feststellungsbescheid nach § 188 BAO selbst.

Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises auf der als Bescheid intendierten Erledigung nicht eingetreten. Da somit die Erledigung den Gesellschaftern gegenüber, denen Einkünfte zugerechnet werden sollten, nicht wirksam geworden ist, entfaltet sie im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO keine Rechtswirkungen (vgl. nochmals den hg. Beschluß Zl. 96/15/0161).

Die Beschwerde war sohin, weil der angefochtenen Erledigung keine Bescheidwirkungen zukommen, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150169.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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