Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.08.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Der Widerruf einer nach § 57a Abs 2 KFG erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs 2 KFG Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG gegeben ist (vgl VwGH 83/11/0167). Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs 2 KFG im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer (Widerrufs-)Entscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.480.001.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021