Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.08.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Werden innerhalb relativ kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten durch einen zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigten Gewerbetreibenden erstellt, kann von einem „einmaligen“ Fehlverhalten nicht die Rede sein (vgl LVwG NÖ zu § 57a Abs 2 KFG, LVwG-AV-808/001-2016).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.480.001.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021