RS Lvwg 2021/8/13 LVwG-AV-480/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.08.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Rechtssatz

Werden innerhalb relativ kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten durch einen zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigten Gewerbetreibenden erstellt, kann von einem „einmaligen“ Fehlverhalten nicht die Rede sein (vgl LVwG NÖ zu § 57a Abs 2 KFG, LVwG-AV-808/001-2016).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.480.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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