TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/20 LVwG-S-1799/001-2021

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Veröffentlicht am 20.09.2021
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Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §52 lita Z10a
FSG 1997 §1 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. Juni 2021, Zl. ***, betreffend Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung und dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben.

2.   Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 340,60 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, sie habe am 8. Jänner 2021 gegen 21.00 Uhr in ***, *** bzw. ***, den Pkw mit Kennzeichen *** gelenkt,

1.   obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und der Alkoholgehalt der Atemluft 0,74 mg/l, somit 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen habe.

2.   wobei sie die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe (83 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz).

3.   obwohl sie über keine gültige Lenkberechtigung verfügt habe und im Besitz keiner Lenkberechtigung gewesen sei.

Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 9. Jänner 2021. Dieser zufolge habe die Beschwerdeführerin den Beamten gegenüber angegeben, vor Fahrtantritt vier große Bier konsumiert zu haben. Sie habe zur Tankstelle fahren wollen, um Zigaretten zu kaufen. Im Übrigen sei sie zunächst nach Spanien ausgewandert und erst im Oktober 2020 nach Österreich zurück übersiedelt. Alle Ausweisdokumente seien ihr in Spanien gestohlen worden, weshalb sie sich nicht ausweisen könne. Dies gelte auch für den Führerschein. Eine Anfrage im zentralen Führerscheinregister hätte ergeben, dass ein Führerschein mit der Nr. ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling, vorhanden gewesen wäre, als Dokumentenstatus sei jedoch „Antrag zurückgezogen“ und als Status der Lenkberechtigung „nicht erteilt“ aufgeschienen.

Rechtfertigend bestritt sie, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Sie habe zwar tagsüber „einige wenige Biere“ konsumiert, könne sich aber das Ausmaß der Alkoholisierung nicht erklären. Hinzu trete, dass das Ergebnis des Vortest deutlich höher gewesen sei als jenes des Alkomattests. Die Messung müsse daher mangelhaft gewesen sein. Weiters habe man sie – trotz ausdrückliche Frage – nicht über die Möglichkeit aufgeklärt, sich zur Widerlegung des Messergebnisses einer Blutabnahme zu unterziehen, was einen Verfahrensmangel begründe.

Gleichermaßen mangelhaft sei die Geschwindigkeitsmessung. So müsse sich die Messung auf ein anderes Fahrzeug bezogen haben, mit dem jenes der Beschwerdeführerin nach der Unterführung unter der *** überholt worden sei. Dies könnten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre damalige Beifahrerin bestätigen. Mit Blick darauf, dass sie selbst ebenso die Unterführung hätte passieren müssen, hätte sie am Tatort die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeit gar nicht erreichen können.

Weiters habe die Beschwerdeführerin seit 2014 in Spanien gelebt, wo man ihr 2018 eine Lenkberechtigung erteilt habe. Den Nachweis hierüber hätte sie den Beamten auf ihrem Handy zeigen wollen, was von den Beamten jedoch abgelehnt worden sei. Den Führerschein selbst habe sie nicht vorlegen können, zumal er bereits zweimal gestohlen worden sei. Sie habe die Ausstellung eines weiteren Duplikats beantragt, dieses jedoch noch nicht erhalten, zumal sie dafür einen Zustellungsbevollmächtigten in Spanien benennen müsse. Eine vorläufige Bestätigung sollte ihr jedoch mit der Post zugestellt werden. Eine Kopie des „abhanden gekommenen“ Führerscheins sowie der Anzeigebestätigung werde sie der Behörde vorlegen.

Schließlich sei die Fahrt aufgrund einer (hormonell bedingten) Panikattacke ihrer bei ihr anwesenden Freundin erforderlich gewesen. Diese habe über allgemeines Unwohlsein und darüber geklagt, keine Luft zu bekommen. Nachdem deren Hausarzt telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, habe die ebenso telefonisch konsultierte Mutter der Beschwerdeführerin geraten, konkrete Arzneimitteln aus der Apotheke zu holen. Dorthin habe sich die Beschwerdeführerin begeben wollen, weil sie keinen anderen Ausweg aus dieser Notsituation gewusst hätte.

Hiezu hielten Meldungsleger der belangten Behörde gegenüber fest, dass von gesundheitlichen Problemen der Beifahrerin während der gesamten, mehr als 30 Minuten dauernden Amtshandlung, keine Rede gewesen sei. Auch seien solche für die einschreitenden Beamten nicht erkennbar gewesen. Die verwendeten Geräte seien ordnungsgemäß geeicht worden. Auch sei die Beschwerdeführerin über die Möglichkeiten aufgeklärt worden, dem Messergebnis des Alkomattests durch ein ärztliches Gutachten entgegenzutreten. Die Geschwindigkeitsübertretung sei durch eine Heckmessung mit Abstand von 42,6 m festgestellt worden, sodass eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen werden könne. Zur Lenkberechtigung habe sie angegeben, dass sie diese in einer Cloud abgespeichert habe, sie aber mangels offenen Datenvolumens nicht vorweisen könne.

In ihrer Stellungnahme hinzu wiederholte die Beschwerdeführerin weitgehend das bisherige Vorbringen und ergänzte dahingehend, dass die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeit von 86 km/h von einem Zahlensturz herrühren konnte. So habe man ihr anlässlich der Anhaltung eine gefahrene Geschwindigkeit von 68 km/h vorgehalten. Weiters hätte sie ein Foto des spanischen Führerscheins auf ihrem Mobiltelefon gehabt, sodass es keines Internets bedurft hätte. Die aufrechte spanische Lenkberechtigung müsse auch in Österreich elektronisch abrufbar sein. Schlussendlich teilte sie mit, seitens der spanischen Behörden die geforderte Auskunft über das Vorliegen der Lenkberechtigung noch nicht erhalten zu haben.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholten die Meldungsleger ihre bisherigen Ausführungen und ergänzten dahingehend, dass die Beschwerdeführerin zwecks Vorlage des Fotos des Führerscheins nach der Verfügbarkeit eines WLAN gefragt habe. Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Handlungen gesetzt hat.

Zu Spruchpunkt 1.:

So kann zunächst der Umstand des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf den vorliegenden Alkomattests gestützt werden. Dieser wurde mit einem (ausweislich des vorliegenden Eichscheins) im Testzeitpunkt geeichten Geräts (vgl. VwGH 28.3.2006, 2002/03/0220) unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen durch entsprechend geschulte Organe der Straßenaufsicht, denen die ordnungsgemäße Durchführung zuzumuten ist (vg. VwGH 13.5.2005, 2005/02/0076) durchgeführt. Konkrete Anhaltspunkte für technische Mängel oder Bedienungsfehler liegen nicht vor und konnten auch von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden. Vielmehr zieht sie sich darauf zurück, sie könne den Alkoholisierungsgrad nicht glauben bzw. weiche das Messergebnis von jenem des Vortestgeräts ab. Nicht nur, dass letzteres einen höheren Wert anzeigte, unterscheidet es sich vom Alkomaten selbst dadurch, dass es nicht geeicht ist. Soweit die Beschwerdeführerin einen Mangel darin erblickt, nicht auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden zu sein, eine Blutuntersuchung durchführen zu lassen, kommt dem zum einen keine Glaubwürdigkeit zu. So gaben die Meldungsleger an, diese Information über Frage der Beschwerdeführerin erteilt zu haben und vermag das Landesverwaltungsgericht auch keinen Grund dafür zu erkennen, dass diese Auskunft trotz entsprechender Nachfrage nicht erteilt worden sein solle. Zum anderen kann dem Gesetz keine Verpflichtung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Durchführung einer Blutabnahme oder medizinischen Untersuchung im Zuge der jeweiligen Amtshandlung von den Organen der Straßenaufsicht zu belehren gewesen wäre (so schon VwGH 21.3.1997, 96/02/0202). Davon ausgehend hat die Beschwerdeführerin das ihr im Spruchpunkt 1. zur Last gelegte Verhalten gesetzt.

Zu Spruchpunkt 2.:

Auch die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung wurde mit einem zur Messung der gefahrenen Geschwindigkeit geeigneten Lasergeschwindigkeitsmessgerät durchgeführt. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit verneint, dass ein anderes Fahrzeug, mit dem sie überholt worden sein solle, gemessen worden sei, kann dem selbst unter Zugrundelegung der Schilderung der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht nähergetreten werden, weil dieses Fahrzeug bei Passieren des Standortes der Beamten (gegenüber dem Haus ***) bereits vor jenem der Beschwerdeführerin gefahren sein musste: Zumal es sich jedoch um eine Heckmessung auf eine Distanz von 42,6 m handelte, konnte der Laserstrahl nur das dahinterfahrende Fahrzeug (jenes der Beschwerdeführerin) treffen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, sie hätte im Zuge der Unterführung die Fahrgeschwindigkeit reduzieren müssen, sodass sie am Tatort die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeit nicht hätte erreichen können, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Tatort rund 450m nach der Unterführung befindet; dass auf diese Distanz eine Beschleunigung auf 83 km/h möglich ist, ist aber notorisch. Im Übrigen ist entsprechend geschulten Organen der Straßenaufsicht die korrekte Verwendung des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts zumutbar, sodass das Landesverwaltungsgerichts davon ausgeht, dass Beschwerdeführerin auch das ihr im Spruchpunkt zwei zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat.

Zu Spruchpunkt 3.:

Betreffend die Lenkberechtigung ergibt sich aus dem zentralen Führerscheinregister, dass der Beschwerdeführerin keine solche erteilt wurde. Soweit sie während des Verfahrens wiederholt auf eine ihr in Spanien erteilte Lenkberechtigung verwies, konnte sie derartiges im Zuge des Verfahrens nicht einmal im Ansatz glaubhaft machen. Nicht nur, dass sie keinen Führerschein vorweisen konnte, war sie auch trotz ihr wiederholt gebotener Gelegenheiten nicht imstande, bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zumindest ein Foto des Führerscheins oder der Anzeigebestätigung über den Verlust desselben vorzulegen. Dies scheint umso bedeutsamer, als die Beschwerdeführerin vorbrachte, auf ihrem Mobiltelefon über ein solches zu verfügen. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch das ihr im Spruchpunkt drei zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat.

Zum behaupteten Notstand:

Betreffend die gesamte Handlung beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Fahrt erforderlich gewesen wäre, um der damaligen Beifahrerin aufgrund gesundheitlicher Probleme durch Aufsuchen der Apotheke Hilfe zu leisten. Sie macht damit im Ergebnis einen Notstand i.S.d. § 6 VStG geltend. Zunächst fällt auf, dass der Umstand möglicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Amtshandlung in keiner Weise erwähnt wurde und die Beschwerdeführerin auch während des gesamten Verfahrens nichts anderes behauptet. Dabei entspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein derart gewichtiger Umstand sofort nach Anhaltung bekannt gegeben würde, schon alleine, um die Rettungschancen nicht herabzusetzen und die erforderliche Hilfe sicherzustellen. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher unglaubwürdig. Selbst wenn man von Vorliegen dieses Unwohlseins ausginge, läge kein Fall des Notstandes i.S.d. § 6 VStG vor. Erfasst werden von dieser Bestimmung nämlich nur solche Fälle der Kollision von Pflichten und Rechten, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht (z.B. VwGH 24.7.2001, 97/21/0622). Vor diesem Hintergrund wäre es aber Sache der Beschwerdeführerin in ihr möglich und zumutbar gewesen, die erforderliche Hilfeleistung durch die Verständigung des Rettungsnotrufs bzw. des Ärztenotdienstes zu erbringen, anstatt selbst ein KFZ in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne Lenkberechtigung zu lenken. Der Beschwerdeführerin kommt der genannte Entschuldigungsgrund daher nicht zugute.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu den Spruchpunkten 1. und 2. Zu berücksichtigen, dass durch die Übertretungen der gegenständlichen Art die Verkehrssicherheit in wesentlichem Ausmaß reduziert werden kann, sodass die gegenständlich verhängten Strafen (im Fall des Spruchpunktes 1.: der Mindeststrafe) nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Bei der Festsetzung der Strafe zu Spruchpunkt 3. ins Treffen zu führen, dass durch die gegenständliche Übertretung das öffentliche Interesse daran, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur durch Personen gelenkt werden, die nachweislich über die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten sowie die Zuverlässigkeit zum Lenken solcher Kraftfahrzeuge verfügen, massiv beeinträchtigt wird, sodass auch diesbezüglich die verhängte Mindeststrafe nicht als unangemessen zu betrachten ist. Erschwerend und mildernd war nichts zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkberechtigung; Straßenverkehr; Alkoholisierung; Geschwindigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1799.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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