RS Lvwg 2021/9/28 LVwG-AV-443/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

TourismusG NÖ 2010 §13 Abs4 litb
TourismusG NÖ 2010 §13 Abs5
BAO §278

Rechtssatz

Gerade für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, dh Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen (§ 13 Abs 4 lit b NÖ TourismusG). Eine derartige, aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, vielfach sogar unerlässliche Durchschnittsbetrachtung rechtfertigt auch die Außerachtlassung atypischer Fälle (vgl VfSlg 7082/1973).

Schlagworte

Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Nutzen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.443.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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