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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 27. April 1994, Zl. 8-GA4BK-DPr/94, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Steuerberaterin, beantragte in ihren Steuererklärungen für die Streitjahre die Berücksichtigung von Krankheitskosten sowie von Lohn- und Verpflegungskosten für eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 106 Abs. 4 EStG 1972 (für das Jahr 1988) bzw. § 35 Abs. 5 EStG 1988 (für die Jahre 1989 bis 1991) in folgender Höhe:
1988 1989 1990 1991
Krankheit S 30.649,- S 58.520,- S 48.039,- S 28.295,-
Haushaltshilfe S 70.000,- S 90.225,- S 102.279,- S 124.419,-.
Das Finanzamt forderte hierauf die Beschwerdeführerin mit dem Bemerken, daß aus dem aktenkundigen amtsärztlichen Zeugnis vom 16. Februar 1987, in welchem ihr eine 40 %-ige Erwerbsminderung wegen Bluthochdruck, Schilddrüsendysfunktion sowie Spondylathrose der Hals- und Lendenwirbelsäule bescheinigt werde, eine Pflegebedürftigkeit nicht abgeleitet werden könne, zu einer entsprechenden Stellungnahme auf. Weiters verlangte das Finanzamt unter Hinweis darauf, daß nur solche Krankheitskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden könnten, die im Zusammenhang mit einer Erwerbsminderung stünden, von der Beschwerdeführerin Belege für sämtliche von ihr geltend gemachten Krankheitskosten.
Die Beschwerdeführerin teilte dazu mit, sie könne auf Grund der Deformierung ihrer Wirbelsäule und wegen ihres Weichteilrheumatismus nicht "freistehend mit den Händen tätig sein", zumal ihr dies unerträgliche Schmerzen bereite. Sie könne deswegen "nicht kochen, nicht abwaschen, nicht waschen, nicht bügeln, noch Bodenpflege betreiben". Die Aufwendungen für Massagen, Unterwassertherapie sowie für Mieder seien eindeutig den in Verbindung mit der bestätigten Erwerbsminderung stehenden Krankheiten zuzuordnen.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre anerkannte das Finanzamt zwar die im Schätzungsweg zu einem Drittel der amtsärztlich bestätigten Behinderung der Beschwerdeführerin zugeordneten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen, wies aber den Antrag der Beschwerdeführerin im übrigen ab.
Die belangte Behörde gab der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung teilweise Folge; und zwar insoweit, als anstelle des vom Finanzamt anerkannten Drittels der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Krankheitskosten die betragsmäßig darüber hinausgehenden, im Berufungsverfahren von der Beschwerdeführerin ihrer Behinderung zugeordneten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden. Lediglich von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Medikamentenkosten wurden S 500,-- pro Streitjahr als nicht auf die Behinderung der Beschwerdeführerin, sondern auf alltägliche (geringfügige) Krankheiten zurückzuführende Kosten ausgeschieden. Die Kosten für die unbestrittenermaßen von der Beschwerdeführerin täglich nur stundenweise beschäftigte Hausgehilfin, welche keine Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin verrichtet habe, die über eine übliche Haushaltshilfe hinausgingen - die Tätigkeit habe sich auf die Zubereitung von Mahlzeiten, Raumpflege, Waschen, Bügeln etc. erstreckt - seien angesichts des von der Beschwerdeführerin für die Streitjahre erklärten Gesamtbetrages ihrer Einkünfte (zwischen rd. S 277.000,-- und S 377.000,--) sowie ihres nicht unerheblichen Grund-, Betriebs- und sonstigen Vermögens für den Singlehaushalt der berufstätigen Beschwerdeführerin nicht außergewöhnlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Sowohl nach dem EStG 1972 als auch nach dem EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dabei muß die Belastung außergewöhnlich (nämlich höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst) und zwangsläufig erwachsen (wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann) sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann die Beschäftigung einer HAUSGEHILFIN im Haushalt einer alleinstehenden Person nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn die alleinstehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf. Allgemein ist zu prüfen, ob eine Einkommens- oder Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Hausgehilfin ohnedies üblich ist. Bei kranken oder pflegebedürftigen Personen kann allerdings auch in solchen Fällen insoweit eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, als die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über die für eine normale Haushaltshilfe hinausgeht (vgl. hiezu beispielsweise Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 34 Tz 38, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde wegen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu gelangt, die Außergewöhnlichkeit der für die Streitjahre geltend gemachten Kosten für die täglich nur stundenweise beschäftigte Hausgehilfin, deren Tätigkeitsbereich sich im wesentlichen auf die Zubereitung von Mahlzeiten, Raumpflege, Waschen und Bügeln erstreckte, zu verneinen.
Unter den dargestellten Umständen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beschäftigung einer Hausgehilfin durch die Beschwerdeführerin in den Streitjahren nicht als außergewöhnlich angesehen hat. Die Nichtanerkennung der von der Beschwerdeführerin als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten für die Hausgehilfin weist sohin die behauptete Rechtswidrigkeit nicht auf.
Die strittigen KRANKHEITSKOSTEN wurden von der belangten Behörde nach Maßgabe der im Berufungsverfahren nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Bedingtheit durch die Behinderung der Beschwerdeführerin anerkannt. Daß im angefochtenen Bescheid, wie die Beschwerde behauptet, insoweit "leider die rechtliche Auslegung" fehle, trifft nicht zu. Somit liegt auch insoweit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.
Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z.2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150141.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016