Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.09.2021Norm
TourismusG NÖ 2010 §13 Abs4 litbRechtssatz
Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 4 lit b NÖ TourismusG ergibt, stellt das Gesetz dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen "aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen" gezogen wird, im Anhang ausdrücklich genannt sind, eine diesbezügliche Nutzenfiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.
Schlagworte
Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Nutzen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.443.002.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021