Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.09.2021Norm
TourismusG NÖ 2010 §13 Abs4 litbRechtssatz
Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird (§ 13 Abs 4 lit b NÖ TourismusG), ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt, sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind. Ein erhöhtes Maß an Tourismus beeinflusst erwiesenermaßen die gesamte wirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde, einer Destination oder eines Bundeslandes.
Schlagworte
Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Nutzen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.443.002.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021