Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.09.2021Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Mit der Formulierung „…die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist…“ in § 26 Abs 1 GewO wird die hypothetische Beurteilung eines zukünftigen Verhaltens aufgetragen. […] Die Nachsicht ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht (vgl VwGH 2015/04/0031).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.202.001.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021