Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.09.2021Norm
BauO NÖ 2014 §5 Abs3Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH muss der Antragsteller bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (vgl VwGH AW 2013/05/0011). Diese einhellige Judikatur ist aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG mit § 5 Abs 3 NÖ BO 2014 analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; unverhältnismäßiger Nachteil;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.755.001.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021