RS Lvwg 2021/9/30 LVwG-AV-755/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

BauO NÖ 2014 §5 Abs3
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH muss der Antragsteller bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (vgl VwGH AW 2013/05/0011). Diese einhellige Judikatur ist aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG mit § 5 Abs 3 NÖ BO 2014 analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; unverhältnismäßiger Nachteil;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.755.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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