Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.09.2021Norm
KAG NÖ 1974 §46Rechtssatz
Mit dem Tod der Vertretenen endet gemäß § 246 Abs 1 Z 1 ABGB die Vertretung. […] Die Fortsetzungspflicht (§ 1025 ABGB) reicht nur soweit, als dem Erben oder der Verlassenschaft zumutbare Möglichkeiten fehlen, einen durch Abbruch der Geschäftsbeziehung drohenden Schaden zu verhindern. Der Maßstab für die Beurteilung der Unaufschiebbarkeit im Sinne des § 1025 ABGB ist der Wissenshorizont eines sorgfältigen Geschäftsbesorgers, der sich in der Lage des konkreten Beauftragten befindet.
Schlagworte
Krankenanstaltenrecht; Pflegegebühren; Pflegegebührenrechnung; Vertretung; Fortsetzungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.114.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021