Entscheidungsdatum
30.09.2021Norm
KFG 1967 §57aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. März 2021, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) am Standort ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. März 2021, Zl. ***, wurde der Antrag des A auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den rechtskräftigen Widerrufsbescheid vom 02. Mai 2017, Zl. ***, sowie auf das Urteil des Landesgerichtes *** vom 04. Dezember 2017, Zl. ***, mit welchem der Beschwerdeführer aufgrund einiger der Missstände, die zum Widerruf der Ermächtigung geführt hätten, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt worden wäre und dieses Urteil rechtskräftig sei.
Der Antrag vom 20. Juni 2018 auf (Wieder-)Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in gegenständlicher Begutachtungsstelle wäre mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 01. August 2018, Zl. ***, idF Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Oktober 2018, Zl. LVwG-AV-923/001-2018, als unbegründet abgewiesen worden. Weiters habe der Rechtsmittelwerber am 13. Dezember 2018 die Wiedererteilung der Ermächtigung beantragt, welche mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02. Jänner 2019, Zl. ***, abgewiesen worden wäre. Die dagegen erhobene Beschwerde wäre mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Februar 2019, Zl. LVwG-AV-141/001-2019, als unbegründet abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Revision wäre mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2019, Zl. ***, zurückgewiesen worden.
Nunmehr habe der Beschwerdeführer am 02. Februar 2021 die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen im Standort ***, ***, beantragt. In dem von der Kraftfahrbehörde eingeholten Strafregisterauszug vom 26. März 2021 scheine die Verurteilung wegen § 302 Abs. 1 StGB nach wie vor auf und wäre angeführt, dass die Tilgung voraussichtlich mit 04. Dezember 2022 eintreten werde.
In rechtlicher Hinsicht würdigte die Kraftfahrbehörde den Sachverhalt nach Wiedergabe des § 57a Abs. 2 KFG 1967 wie folgt:
„Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ist gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 nur bestimmten natürlichen oder juristischen Personen zu erteilen, die die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine davon ist die Vertrauenswürdigkeit.
Hierbei kommt es darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (vgl. unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2016, Ra 2014/11/0082, m.w.N.).
Gerichtliche Verurteilungen können bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Jänner 2016, Ra 2016/11/0009). Die gegenständliche gerichtliche Verurteilung vom 4. Dezember 2017 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen, wobei als mildernd Ihr Lebenswandel und Ihr Geständnis, als erschwerend der lange Deliktszeitraum und die Faktenvielzahl gewertet wurden.
Die gerichtliche Verurteilung ist noch nicht getilgt.
Aufgrund dessen sowie in Anbetracht der seit Begehung der letzten Straftat verstrichenen Zeit, der Schwere der Tat, der besonderen Stellung des beliehenen Unternehmers (Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden) und des bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit anzulegenden strengen Maßstabs (vgl. unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, m.w.N.) ist davon auszugehen, dass Sie derzeit nicht über die in § 57a Abs. 2 KFG 1967 geforderte Vertrauenswürdigkeit verfügen. Daran vermögen auch die in der Zwischenzeit von Ihnen getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung nichts zu ändern.
Die Unkenntnis bzw. Nichtbeachtung der entsprechenden Bestimmungen, die zum gegenständlichen Widerruf der Ihnen erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in gegenständlicher Begutachtungsstelle geführt haben, wirkt sich in hohem Maße auf Ihre Vertrauenswürdigkeit aus, zumal Sie bereits vor dem Widerruf fast sieben Jahre Inhaber einer derartigen Bewilligung waren und sich bereits innerhalb dieses Zeitraumes mit den entsprechenden Bestimmungen auseinandersetzen hätten müssen. Die sich aus gegenständlicher hoheitlicher Ermächtigung resultierende Verantwortung verlangt die Einführung entsprechender (Qualitätssicherungs-)Maßnahmen in einer Begutachtungsstelle bereits sobald diese erforderlich werden und nicht erst aufgrund eines behördlichen Einschreitens.
Aufgrund Ihres Verhaltens, das zum Widerruf gegenständlicher Ermächtigung und zum Urteil des Landesgerichts *** vom 4. Dezember 2017, ***, geführt hat, sowie der Tatsache, dass eine Tilgung der Straftat bis dato noch nicht erfolgt ist, kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Sie derzeit noch nicht vertrauenswürdig sind.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid wurde von A durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 vom 02. Februar 2021 vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
Begründet wurden die Anträge wie folgt:
„a) Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Vefahrensvorschriften
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass aufgrund der bezugnehmenden gerichtlichen Verurteilung vom 04.12.2017 der Beschwerdeführer nicht über die in § 57a Abs. 2 KFG 1967 geforderte Vertrauenswürdigkeit verfolgen würde.
Es wäre daher ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen des § 57a Abs. 2 KFG 1967 spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Rechtsrichtig wäre ein Ermittlungsverfahren zu führen und ein Amtssachverständiger von Amtswegen beizuziehen gewesen.
Grundsätzlich betrifft die bezugnehmende gerichtliche Verurteilung alle Überprüfungen, welche vor Durchführung der mittlerweile eingerichteten Qualitätskontrolle durch den Beschwerdeführer vorgenommen wurden. Die genannte gerichtliche Verurteilung ist daher grundsätzlich nicht geeignet eine Aussage darüber treffen zu können, ob das vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich installierte Qualitätssicherheitssystem geeignet ist, die Mängel bei der Begutachtung zu vermeiden.
Erst dann, wenn nach wie vor Mängel bei der Neuermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtung festgestellt werden, kann die Frage der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 beurteilt werden.
Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Bei Erteilung der Neuermächtigung ist entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ermächtigung zu prüfen. Richtig ist, dass bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Persönlichkeitsbild des Antragstellers.
Der Beschwerdeführer hat seit der gerichtlichen Verurteilung vom 04.12.2017 umfangreiche und zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um gesetzeskonforme § 57a Überprüfungen sicherzustellen.
Der Beschwerdeführer hat in ***, ***, einen neuen Standort errichtet und zwar mit einem Investitionsvolumen von gerundet € 1,5 Mio.
Beweis: Kostenschätzung vom 21.10.2020
Es sind C, D, E sowie der Beschwerdeführer selbst geeignet § 57a Gutachten durchzuführen.
Beweis: Kopie der Bildungspässe
Der Standort ist am letzten Stand der Technik ausgestattet und wurden die Mitarbeiter nach neuesten Stand der Technik eingeschult und entsprechen über sämtliche Kenntnisse, um Begutachtungen gemäß § 57a KFG dem Gesetz entsprechend durchzuführen und ist sichergestellt, dass die Gutachten den Anforderungen des § 57a KFG 1967 entsprechen.
Beweis: Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen
Der Betrieb des Beschwerdeführers ist zwischenzeitig so ausgerichtet, dass sämtliche gesetzeskonforme § 57a Überprüfungen sichergestellt sind.
Beweis: KFZ-technisches Amtssachverständigengutachten
Lokalaugenschein
Einvernahme des Beschwerdeführers
wie bisher
Bei richtiger Beurteilung der Rechtssache wäre Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen.
Hätte die belangte Behörde diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren geführt, einen Lokalaugenschein vorgenommen und einen Amtssachverständigen aus dem Fach KFZ-Technik/Überprüfung von wiederkehrenden Begutachtungen, beigezogen wäre die belangte Behörde zur Rechtsansicht gelangt, dass die Voraussetzung für die wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57 a KFG für den Standort ***, ***, vorliegen bzw. von einer Vertrauenswürdigkeit auszugehen ist.
Dem aufgezeigten Verfahrensfehler kommt daher Ergebnisrelevanz zu.
Rechtsrichtig wäre daher dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben gewesen.
b) inhaltliche Rechtswidrigkeit
Der Beschwerdeführer erlaubt sich der Einfachheit halber auf die Ausführungen zu a) zu verweisen und werden diese Ausführungen zur Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erhoben.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Annahme gestützt, dass es dem Beschwerdeführer an Vertrauenswürdigkeit mangle. Durch den zwischenzeitig neue errichteten und modernst ausgestatteten Standort ist sichergestellt, dass den Anforderungen des § 57a Abs. 2 KFG 1967 genüge getan wird. Es wurden personelle Konsequenzen zur Vermeidung fehlerhafter Begutachtungen gezogen. Der Beschwerdeführer hat Mitarbeiter aufgestockt und qualifiziertes Personal aufgenommen. All diese Maßnahmen sind bei der Beurteilung der aktuellen Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen und geben Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – erfüllt.
Es kann auf Grund der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen und ständig laufenden Überprüfungen/Kontrollen nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden (VwGh 27.03.2008, 2005/11/0193).
Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann allenfalls mit einer Anordnung ein geeignetes und nachvollziehbares Qualitätssicherungssystem dauerhaft einzurichten, getroffen werden.
Eine derartige Anordnung entspricht der Bestimmung des § 57a Abs. 2a KFG 1967.
Rechtsrichtig wäre daher dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben gewesen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Auf telefonische Nachfrage beim Bürgermeister und Amtsleiter der Gemeinde *** am 11. Mai 2021, weshalb eine Strafregisterbescheinigung am 01. Februar 2021, 13.28 Uhr, ausgestellt werden konnte, wo bescheinigt wurde, dass keine Verurteilung vorliegt, obwohl eine solche aktenkundig ist, teilte dieser mit, dass Herrn A beide Ausdrucke jedenfalls mitgegeben wurden. Er werde jene Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermitteln, welche der Beschwerdeführer von der Gemeinde erhalten habe. Darüber wurde von der erkennenden Richterin ein Aktenvermerk am 11. Mai 2021 verfasst.
Mit E-Mail vom 11. Mai 2021 übermittelte die Gemeindebehörde die Niederschrift vom 1. Februar 2021 zum Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung, eine Strafregisterbescheinigung zur Geschäftszahl ***, sowie eine zur Geschäftszahl ***.
Mit E-Mail vom 11. Mai 2021 übermittelte das Verwaltungsgericht die Dokumentation des behördlichen Aktes, einen Aktenvermerk des heutigen Tages, sowie das Mail der Gemeinde *** samt Beilagen dem Beschwerdeführervertreter mit der Möglichkeit, zu diesen Unterlagen bis 19. Mai 2021 eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 teilte der Rechtsmittelwerber hierzu Folgendes mit:
„Wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer einen neuen Standort mit modernsten Geräten errichtet und ist sichergestellt, dass den Anforderungen des § 57a Abs. 2 KFG 1967 Genüge getan wird. Es wurden die in der Beschwerde angeführten Konsequenzen zur Vermeidung fehlerhafter Begutachten gezogen.
Im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene Zeit seit der Verurteilung und aufgrund der getroffenen Maßnahmen, welche ein enormes Investitionsvolumen erfordert haben, ist von einer Vertrauenswürdigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen gemäß beiliegendem Antrag vom 13.04.2021 beantragt die gerichtliche Verurteilung vom 04.12.2017 für getilgt zu erklären.“
Das dem Schriftsatz angeschlossene Gnadengesuch vom 13. April 2021 wurde wie folgt begründet:
„Der Antragsteller wurde im Verfahren vor dem Landesgericht ***, GZ ***, am 04.12.2017 wegen § 302 (1) StGB strafgerichtlich verurteilt.
Der Antragsteller hat in ***, ***, um ein Investitionsvolumen von rund € 1,5 Mio einen neuen Betriebsstandort errichtet und beim Amt der NÖ Landesregierung am 02.02.2021 die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, beantragt.
Mit beiliegendem Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung wurde der Antrag mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die gerichtliche Verurteilung noch nicht getilgt ist.
Der Antragsteller hat mit einem enormen Investitionsvolumen den neuen Betriebsstandort errichtet, den Betriebsstandort mit den modernsten Geräten ausgestattet und die Mitarbeiter aufgestockt. Die Mitarbeiter sind bestens geschult und geeignet, die Gutachten gemäß § 57a KFG richtig und dem Gesetz entsprechend durchzuführen.
Die Behörde ist offenkundig der Rechtsverfassung, dass die Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung erst nach Tilgung der gerichtlichen Verurteilung möglich ist. Im konkreten Fall ist für den Antragsteller die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung am neuen Standort in ***, ***, von existenzieller Bedeutung.
Die Tilgung der gerichtlichen Verurteilung ist daher ein entscheidungswesentliche Grundlage für das Amt der NÖ Landesregierung und ist die Erteilung der Ermächtigung zu erwarten, wenn die gerichtliche Verurteilung getilgt ist.
Die Entscheidung bzw. Erteilung der Ermächtigung ist im Hinblick auf die geleisteten Investitionen von immanenter Bedeutung und ist die zeitnahe Entscheidung über die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung erforderlich.“
Am 09. September 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde mit der Zl. *** sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-AV-674-2021, LVwG-AV-923-2018 (insbesondere der darin enthaltene Widerrufsbescheid vom 02. Mai 2017, Zl. ***) und LVwG-AV-141-2019 (insbesondere das darin enthaltene Urteil des Landesgerichtes *** vom 04. Dezember 2017, Zl. ***) Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers.
4. Feststellungen:
Mit Bescheid der Kraftfahrbehörde vom 2. Mai 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 14. Jänner 2010, Zl. ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen.
In diesem Widerrufsbescheid ging die Kraftfahrbehörde von folgendem Sachverhalt aus:
„Sie wurden vom Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung nachstehender Fahrzeugklassen gemäß § 3 KFG 1967 in der Begutachtungsstelle in ***, ***, ermächtigt:
„1. Kraftrad
Motorfahrrad L1e
dreirädrige Kleinkrafträder L2e FZ SZ
Motorrad L3e FZ SZ
Motorrad mit Beiwagen L4e FZ
Motordreirad L5e FZ
2. Kraftwagen jeweils hzG
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge L6e FZ SZ
vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e FZ SZ
2.1 zur Personenbeförderung
Personenkraftwagen/ Kombi bis 2800 kg M1 FZ SZ
2.2 zur Güterbeförderung
Lastkraftwagen bis 2800 kg N1 FZ SZ
Kraftwagen, die nicht unter Punkt 2.1, Punkt 2.2 und Punkt 4 (Sonstige) fallen, über 50km/h Bauartgeschwindigkeit (abgeleitete Fahrzeuge, Spezialkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge)
bis 2800 kg FZ SZ
3. Anhänger
bis 750 kg 01 ungebremst“
Ihrer Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.
Sie sind die einzige geeignete Person in der gegenständlichen Begutachtungsstelle.
Am 16. Jänner 2017 haben Sie für das Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren, weil schwere Mängel vorlagen. Dies wäre bei gehöriger Sorgfalt für Sie auch erkennbar gewesen.
Bei einer Vielzahl von historischen Fahrzeugen haben Sie eine Temperatur der Bremsflüssigkeit von 195°C in die Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 eingegeben, obwohl diese Fahrzeuge über mechanische Trommelbremsen verfügen, sodass keine Bremsflüssigkeit vorhanden ist. Beispielsweise seien die folgenden Gutachten genannt:
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr.: ***) vom 12. August 2016
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr.: ***) vom 21. September 2016
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr.: ***) vom 9. November 2016
• Gutachten Nr. *** (EBV Nr.: ***) vom 24. Februar 2017
Die Werte für die Temperatur der Bremsflüssigkeit werden einfach von Ihrer Sekretärin ins Gutachten eingetragen, wenn am Prüfbefund nichts oben steht.
Am 15. März 2017 haben Sie für den Anhänger der Marke Mitsubishi mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Prüfgutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***), obwohl im Gutachten keine Werte für die Abbremsung der Betriebsbremse sowie der Feststellbremse aufscheinen. Der gegenständliche Anhänger weist ein Gesamtgewicht von 1750 kg auf und gehört daher zur Fahrzeugklasse 02. Die Vorführung zur wiederkehrenden Begutachtung erfolgte ohne Auflauf- und Handbremse. Da Anhänger der Klasse 02 über eine Betriebs- und eine Fest-stellbremsanlage verfügen müssen, hätte für den gegenständlichen Anhänger kein positives Prüfgutachten ausgestellt werden dürfen. Dazu kommt, dass Ihre Begutachtungsstelle nicht über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Anhängern der Klasse 02 verfügt, zumal der Abstand zwischen der Mitte des Rollensatzes bis zur Anzeige unter 10 m liegt und kein Kamerasystem vorhanden ist, und Sie auch keine entsprechende Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 für die wiederkehrende Begutachtung dieser Fahrzeugklasse vorweisen können.
Am 2. Juni 2016 haben Sie für den Anhänger der Marke Stetzl mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Prüfgutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***), obwohl im Gutachten keine Werte für die Abbremsung der Betriebsbremse sowie der Feststellbremse aufscheinen. Dieser Anhänger weist ein Gesamtgewicht von 950 kg auf und gehört daher zur Fahrzeugklasse 02. Die Vorführung zur wiederkehrenden Begutachtung erfolgte ohne Auflauf- und Handbremsen. Da Anhänger der Klasse 02 über eine Betriebs- und eine Feststellbremsanlage verfügen müssen, hätte für den gegenständlichen Anhänger kein positives Prüfgutachten ausgestellt werden dürfen.
Dazu kommt, dass Ihre Begutachtungsstelle nicht über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Anhängern der Klasse 02 verfügt, zumal der Abstand zwischen der Mitte des Rollensatzes bis zur Anzeige unter 10 m liegt und kein Kamerasystem vorhanden ist, und Sie auch keine entsprechende Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 für die wiederkehrende Begutachtung dieser Fahrzeugklasse vorweisen können.
Am 8. September 2016 haben Sie für den Anhänger der Marke Sterna mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Prüfgutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***). Als Fahrzeugklasse ist unrichtiger Weise die Klasse 02 (statt 01) eingetragen. Als Fahrzeugmarke haben Sie „Einachsanhänger“ statt „Sterna“ eingetragen.
Am 14. November 2016 haben Sie für den Anhänger der Marke Hochedlinger mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Prüfgutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***). Als Fahrzeugklasse ist unrichtiger Weise die Klasse 02 (statt 01) eingetragen. Darüber hinaus haben Sie die FIN im EBV-Programm mit „X" aufgefüllt und somit verfälscht.
Am 14. Jänner 2016 haben Sie für den Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***). Das Fahrzeug weist ein Gesamtgewicht von 2870 kg auf. Sie verfügen mangels Spieldetektor weder über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg noch über die erforderliche Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung.
Am 30. März 2016 haben Sie ein positives Gutachten für den Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ausgestellt (Gutachten-Nr. **, EBV-Nr. ***). Im EBV-Programm haben Sie ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 2800 kg eingegeben, obwohl das Fahrzeug ein Gesamtgewicht von 3500 kg aufweist. Darüber hinaus verfügen Sie weder über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg - es ist in Ihrer Begutachtungsstelle kein Spieldetektor vorhanden - noch über die erforderliche Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung.
Am 19. April 2016 haben Sie für den Renault mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***). Das Fahrzeug hat ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 2835 kg. Sie verfügen mangels Spieldetektor weder über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg noch über die erforderliche Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung.
Am 21. April 2016 haben Sie für den Renault mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***). Das Fahrzeug hat ein Gesamtgewicht von 3010 kg. Sie verfügen mangels Spieldetektor weder über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg noch über die erforderliche Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung.
Am 9. Mai 2016 haben Sie für den Mitsubishi mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***). Das Fahrzeug weist ein Gesamtgewicht von 2810 kg auf. Sie verfügen mangels Spieldetektor weder über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg noch über die erforderliche Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung.
Am 20. Juli 2016 haben Sie für den Renault mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***). Das Fahrzeug hat ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 2865 kg. Sie verfügen mangels Spieldetektor weder über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg noch über die erforderliche Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung.
Am 11 . August 201 6 haben Sie für den Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***). Das Fahrzeug hat ein Gesamtgewicht von 3000 kg. Sie verfügen mangels Spieldetektor weder über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg noch über die erforderliche Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung.
Am 6. Oktober 2016 haben Sie für den Renault mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***). Das Fahrzeug hat ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 2860 kg. Sie verfügen mangels Spieldetektor weder über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg noch über die erforderliche Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung.
Am 19. Dezember 2016 haben Sie für den Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** positives Gutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***). Das Fahrzeug hat ein Gesamtgewicht von 2830 kg. Sie verfügen mangels Spieldetektor weder über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg noch über die erforderliche Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung.
Am 17. Februar 2017 haben Sie für den Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***). Das Fahrzeug weist ein Gesamtgewicht von 2870 kg auf. Sie verfügen mangels Spieldetektor weder über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg noch über die erforderliche Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung.
Bei einer Vielzahl von Fahrzeugen haben Sie den Grenzwert des Absorptionskoeffizienten nicht in die Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 eingetragen. Beispielsweise seien die folgenden Gutachten genannt:
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 13. Jänner 2016
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 30. März 2016
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 7. April 2016
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 28. Juni 2016
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 5. Juli 2016
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 7. Juli 2016
. Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 1 9. August 2016
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 21. November 2016
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 1. März 2017
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 6. März 2017
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 8. März 2017
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 8. März 2017
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 8. März 2017
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 8. März 2017
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 9. März 2017
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 13. März 2017
Bei folgenden Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 haben Sie die falsche Fahrzeugklasse, nämlich L2e statt richtig L1e, eingegeben:
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 22. März 2016
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 21. Juli 2016
• Gutachten Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 10. August 2016
Am 6. September 2016 haben Sie für das Fahrzeug der Marke Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***). Beim Grenzwert It. Hersteller haben Sie den Wert 0,9 m-1 eingetragen und einen Absorptionsbeiwert von 0,79 m-1 gemessen. Der Grenzwert It. Hersteller beträgt jedoch 0,5 m-1 . Für dieses Fahrzeug hätten Sie daher ein negatives Prüfgutachten ausstellen müssen. Dies wäre bei gehöriger Sorgfalt für Sie auch erkennbar gewesen.
Fahrzeuge der Klasse L7e müssen eine Integralbremse besitzen. Dennoch haben Sie bei folgenden Fahrzeugen dieser Klasse immer eine Abbremsung der Hinterräder angegeben. Das ist aus technischer Sicht nicht möglich, weil die Hinterräder allein nicht gebremst werden können. Dies betrifft beispielsweise die folgenden Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967:
• Gutachten-Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 10. Mai 2016
• Gutachten-Nr. *** (EBV-Nr.***) vom 13. Mai 2016
• Gutachten-Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 17. Juni 2016
• Gutachten-Nr. *** (EBV-Nr.***) vom 2. August 2016
• Gutachten-Nr. *** (EBV-Nr.***) vom 7. September 2016
• Gutachten-Nr. *** (EBV-Nr.***) vom 30. September 2016
• Gutachten-Nr. *** (EBV-Nr.***) vom 7. März 2017
• Gutachten-Nr. *** (EBV-Nr.***) vom 10. März 2017
Weiters fehlt bei den Fahrzeugen der Klasse L7e die Eintragung der Bremswerte der Feststellbremse.
Sie haben bei fast allen Fahrzeugen der Klasse L (Klasse L1e bis L7e) einen Siedepunkt der Bremsflüssigkeit von 195°C oder 198°C eingegeben. Dies ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Bei fast allen Fahrzeugen der Klasse L haben Sie eine Abbremsung der Betriebsbremse von 50,97 % und eine Abbremsung der Hinterradbremse von 50,97% oder 49,95% in die Prüfgutachten eingetragen. Dies ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, weil eine fast gleiche oder gleiche Abbremsung der Hinterradbremse im Vergleich zur Betriebsbremse bedeuten würde, dass die Vorderradbremse ohne Funktion ist.
Ihre Bremsprüfstrecke ist offensichtlich nicht zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen der Klasse L geeignet.
Bei folgenden Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 haben sie keine Abgaswerte eingetragen und es waren keine Messschriebe vorhanden:
• Gutachten-Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 5. September 2016
• Gutachten-Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 3. Oktober 2016
• Gutachten-Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 2. November 2016
• Gutachten-Nr. *** (EBV-Nr. ***) vom 13. März 2017
Bei einer Vielzahl von wiederkehrenden Begutachtungen haben Sie die Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weil bei der Abgasuntersuchung die Mindestdrehzahl unterschritten wurde:
• Beim Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** haben Sie die Messung mit einer Abregeldrehzahl von 3170 min-1 statt mit 3800 min-1 durchgeführt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***).
• Beim Fahrzeug der Marke Mitsubishi mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** haben Sie die Messung mit einer Abregeldrehzahl von 3870 min-1 statt mit 4000 min-1 durchgeführt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***).
• Beim Fahrzeug der Marke Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** haben Sie die Messung mit einer Abregeldrehzahl von 2640 min-1 statt mit 3700 min-1 durchgeführt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***).
• Beim Fahrzeug der Marke Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** haben Sie die Messung mit einer Abregeldrehzahl von 3450 min-1 statt mit 3750 min-1 durchgeführt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***).
• Beim Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** haben Sie die Messung mit einer Abregeldrehzahl von 3690 min-1 statt mit 4200 min-1 durchgeführt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***).
• Beim Fahrzeug der Marke BMW mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** haben Sie die Messung mit einer Abregeldrehzahl von 3880 min-1 statt mit 4000 min-1 durchgeführt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***).
• Beim Fahrzeug der Marke BMW mit der FIN *** haben Sie die Messung mit einer Abregeldrehzahl von 3940 min-1 statt mit 4000 min-1 durchge-führt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***).
• Beim Fahrzeug der Marke Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** haben Sie die Messung mit einer Abregeldrehzahl von 3960 min-1 statt mit 4000 min-1 durchgeführt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***).
• Beim Fahrzeug der Marke Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** haben Sie die Messung mit einer Abregeldrehzahl von 3100 min-1 statt mit 4200 min-1 durchgeführt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***).
• Beim Fahrzeug der Marke Audi mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** haben Sie die Messung mit einer Abregeldrehzahl von 3830 min-1 statt mit 4000 min-1 durchgeführt (Gutachten-Nr. ***, EBV-Nr. ***).
Sie verfügen über ein Scheinwerfereinstellgerät der Marke Tecnomotor, Type UOD 400. Dieses Gerät entspricht nicht den Vorgaben der PBStV, weil es ohne Neigungsverstelleinrichtung ausgeführt ist. Dieser Mangel ist Ihnen jedoch nicht vorwerfbar.
Am 15. März 2017 haben Sie ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 für den Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ausgestellt (EBV-Nr. ***). Dieses wurde am 15. März 2017 um 08:17:46 Uhr in die ZBD eingespielt. Die Begutachtungsplakette *** war noch nicht am Fahrzeug aufgeklebt, sondern befand sich zum Zeitpunkt der Revision gemeinsam mit dem positiven Gutachten am Pult im Büro. Für das Fahrzeug hätten Sie aufgrund eines schweren Mangels kein positives Gutachten ausstellen dürfen. Sie wussten von dem schweren Mangel und haben das Gutachten trotzdem ausgestellt, weil Sie den Ersatzteil bereits bestellt hatten. Im Gutachten haben Sie lediglich die Mängel 5.1.1 Achsen/Achskörper, 6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer und 6.2.4 Boden (jeweils mit der Bemerkung: „Rost“) angeführt. Die Funktionslosigkeit eines der Bremslichter haben Sie nicht angegeben, auch nicht als „behobener“ Mangel.
Sie beaufsichtigen Ihr Personal nicht ausreichend und haben sich zumindest bis zur Revision am 15. März 2017 mit dem Fehlverhalten Ihrer Angestellten abgefunden.
Am 3. Februar 2015 haben Sie in der ZBD bei der Plakette *** den Status: „verloren“ eingegeben, obwohl die Begutachtungsplakette in Ihrem Betrieb vorhanden ist.
Am 25. März 2015 haben Sie in der ZBD bei der Plakette *** den Status: „verloren" eingegeben, obwohl die Begutachtungsplakette in Ihrem Betrieb vorhanden ist.
Am 10. April 2015 haben Sie in der ZBD bei der Plakette *** den Status: „verloren“ eingegeben, obwohl die Begutachtungsplakette in Ihrem Betrieb vorhanden ist.
Am 1. Juni 2015 haben Sie in der ZBD bei der Plakette *** den Status: „verloren“ eingegeben und das dazugehörige Gutachten für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** storniert, weil das Fahrzeug nach einem Totalschaden ins Ausland verkauft wurde. Dies ist nicht zulässig.
Die festgestellten Mängel wären für Sie bei gehöriger Sorgfalt erkennbar und vermeidbar gewesen.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 04. Dezember 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:
„Urteil:
Im Namen der Republik
A ist schuldig, er hat seit Jänner 2016 bis 15.03.2017 in ***, als mit der Ausstellung von Gutachten nach § 57a KFG betraute Person, somit als Beamter mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Ausstellung derartiger Gutachten nur für verkehrstüchtige Fahrzeuge zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er
1. am 16. Jänner 2017 für das Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 ausstellte (Gutachten Nr. ***, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren;
2. die von seinen Büroangestellten in eine Vielzahl von Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 eingetragenen Phantasiewerte bei der Temperatur der Bremsflüssigkeit nicht aus den Gutachten entfernen ließ, obwohl er davon wusste, sondern die Gutachten trotz dieser unrichtigen Angaben unterschrieb;
3. am 2. Juni 2016 für den Anhänger der Marke Stetzl mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Prüfgutachten ausstellte (Gutachten-Nr. ***), obwohl
- der Anhänger ohne Auflauf- und Handbremse vorgeführt wurde und Anhänger der Klasse O2 über eine Betriebs- und eine Feststellbremsanlage verfügen müssen,
- seine Begutachtungsstelle nicht über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Anhängern der Klasse O2 verfügt und
- A auch keine entsprechende Ermächtigung für die wiederkehrende Begutachtung dieser Fahrzeugklasse erteilt wurde;
4. Unrichtige bzw. nicht nachvollziehbare Eintragungen in Prüfgutachten vornahm (Gutachten-Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** etc);
5. Bei den Fahrzeugen der Klasse L7e die Bremswerte der Feststellbremse nicht in die Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 eintrug;
6. für folgende Fahrzeuge positive Gutachten ausstellte, obwohl er weder über die technischen Voraussetzungen für die Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg noch über die erforderliche Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung verfügt:
- Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten-Nr. *** vom 14. Jänner 2016).
- Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten-Nr. *** vom 30. März 2016),
- Renault mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten-Nr. *** vom 19. April 2016),
- Renault mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten-Nr. *** vom 21. April 2016),
- Mitsubishi mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten-Nr. *** vom 9. Mai 2016),
- Renault mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten-Nr. *** vom 20. Juli 2016),
- Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten-Nr. *** vom 11. August 2016),
- Renault mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten-Nr. *** vom 6. Oktober 2016),
- Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten-Nr. *** vom 19. Dezember 2016) und
- Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten-Nr. *** vom 17. Februar 2017);
7. bei einer Vielzahl von Fahrzeugen den Grenzwert des Absorptionskoeffizienten nicht in die Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 eintrug;
8. eine offensichtlich nicht zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen der Klasse L geeignete Bremsprüfstrecke verwendete;
9. bei folgenden Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 keine Abgaswerte eintrug und die Messschriebe entgegen den Vorgaben des Mängelkatalogs 2016 (Punkt 6.5, Blatt AT/67) nicht den Prüfgutachten zuordenbar aufhob:
- Gutachten-Nr. *** vom 5. September 2016
- Gutachten-Nr. *** vom 3. Oktober 2016
- Gutachten-Nr. *** vom 2. November 2016
- Gutachten-Nr. *** vom 13. März 2017
10. bei einer Vielzahl von wiederkehrenden Begutachtungen die Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchführte, indem bei der Abgasuntersuchung die Mindestdrehzahl unterschritten wurde;
11. am 15. März 2017 ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 für den Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ausstellte, obwohl er wusste, dass dieses Fahrzeug einen schweren Mangel hatte und deshalb kein positi