TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/30 LVwG-AV-114/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

KAG NÖ 1974 §46
KAG NÖ 1974 §46a
KAG NÖ 1974 §47
ABGB §246 Abs1 Z1
ABGB §1025

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A als Erbe von Frau B, in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 10. November 2020, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung einer amtlichen Pflegegebühr in einem Verfahren nach dem NÖ Krankenanstaltengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 10. November 2020, Zl. ***, wurde der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung einer amtlichen Pflegegebühr, Rechnung des Landesklinikums *** vom 28. Februar 2020, Nr. ***, in der Höhe von € 28.290,00 von Herrn D, RA in ***, eingelangt bei der belangten Behörde am 30. Juni 2020, in Vertretung der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreterin Frau E, einerseits als verspätet eingebracht und andererseits mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.

Mit Anbringen vom 30. Juni 2020 erhob Herr D, Rechtsanwalt in ***, in Vertretung für Frau E, diese als Erwachsenenvertreterin der Frau B, geboren am ***, verstorben am ***, gegen die Gebührenrechnung Nr. *** vom 28. Februar 2020 Einwendungen, welches Vorbringen als Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr dem Grunde und der Höhe nach und als Antrag auf Entscheidung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 47 Abs. 4 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) gewertet wurde.

Vorgebracht wurde, dass mit Schreiben vom 2. März 2020 der Vertreterin der Einschreiterin erstmals die Rechnung über ihren stationären Aufenthalt vom 2. September 2018 bis 22. Jänner 2019 gelegt worden sei. Da diese Rechnung aber praktisch keine Auskunft über die tatsächlich angefallenen Kosten gegeben habe und die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin ihre Tätigkeit erst mit Beschluss vom 30. November 2018 aufgenommen hatte, habe selbige zunächst Frau F, Verwaltungsbedienstete des Landesklinikums *** ersucht, um Zusendung der zur Beurteilung der gegenständlichen Sachlage erforderlichen Krankengeschichte der durch sie vertretenen sowie um genaue Aufschlüsselung der konkret zu bezahlenden Leistungen.

Mit Zusendung eines Entlassungsberichtes des LMZ- *** durch das Landesklinikum *** erfuhr die Erwachsenenvertreterin, dass der stationäre Aufenthalt der Frau B aus sozialen Gründen protrahiert worden sei. Die Erwachsenenvertreterin sei jedoch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Gebietskrankenkasse die Kosten eines weiteren stationären Aufenthaltes nicht tragen würde.

Hingewiesen wurde darauf, dass auch bei einer allfälligen Verständigung der Frau B selbige zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr ausreichend geschäftsfähig gewesen wäre, wirksam in eine von ihr zu bezahlende, stationäre Behandlung einzuwilligen. Eine schuldrechtliche Bindung, die sie zur Bezahlung oben genannter Rechnungen verpflichtet hätte, könne sohin gar nicht erst wirksam entstanden sein und habe auch die Erwachsenenvertreterin dies nicht nachträglich genehmigt.

Ausgehend von diesem Sachverhalt werde die Verpflichtung zur Zahlung des oben genannten Rechnungsbetrages dem Grunde, in eventu der Höhe nach, ausdrücklich bestritten und stellte die Einschreiterin daher den Antrag, dass die gegenständliche Gebührenrechnung zur Gänze für gegenstandslos erklärt werde und von ihrer weiteren Forderung sohin abgesehen werde.

In der beschwerdegegenständlichen Entscheidung stellte die belangte Behörde fest, dass Frau B infolge eines Sturzes am 2. September 2018 in der Abteilung für Unfallchirurgie im Landesklinikum *** stationär aufgenommen wurde und dort bis zum 9. Oktober 2018 verblieb.

Am 10. Oktober 2018 erfolgte eine Verlegung in die Klinik in *** und wurde die Beschwerdeführerin bis zum 22. Jänner 2019 dort stationär gepflegt.

Die Kostenverrechnung erfolgte für beide Pflegestationen durch die Patientenadministration des Landesklinikums ***.

Die Beschwerdeführerin war bei der österreichischen Gesundheitskasse in der Allgemeinen Gebührenklasse sozialversichert und wurden die Kosten für den stationären Aufenthalt für die Zeit vom 2. September 2018 bis 30. Dezember 2018 übernommen.

Ab 31. Dezember 2018 bis zum Tag der Entlassung, dem 22. Jänner 2019, war die Beschwerdeführerin im Klinikum in *** weitere 23 Tage verblieben und wurde dieser Zeitraum nicht mehr von der ÖGK zur Kostentragung übernommen.

Für diesen Zeitraum von 23 Tagen wurde eine amtliche Pflegegebühr in der Höhe von € 28.290,00 verrechnet.

Ausgeführt wurde hierzu, dass eine Verrechnungs-und Zahlungspflicht sich unmittelbar aus dem NÖ Krankenanstaltengesetz ergebe.

Wenn kein Sozialversicherungsträger, kein Sozialhilfeträger und keine Körperschaft öffentlichen Rechtes die Kosten der Anstaltspflege der Patientin übernehme und auch keine Forderung nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes gegen eine dritte Person geltend gemacht werden könne, erfolge die Vorschreibung des amtlichen Pflegegebührensatzes auf der Grundlage der Gebührenfestsetzung kundgemacht im Landesgesetzblatt.

Einer privatrechtlichen Zustimmung zur Verrechnung von Gebühren bedürfe es zum Entstehen der Gebührenforderung als hoheitliche Geldforderungen nicht.

Hinzugefügt wurde, dass es für die dem Bestreitungsanbringen vom 30. Juni 2020 innewohnende Erwartung einer laufenden Information durch das Klinikum über Bestehen oder Nichtbestehen einer Kostenübernahme keine gesetzlichen Grundlagen gebe.

Für die Zeit vom 31. Dezember 2018 bis inklusive 21. Jänner 2019 seien die Kosten für den stationären Aufenthalt von keinem Rechtsträger übernommen worden. Somit sei durch die Patientenadministration eine Vorschreibung der amtlichen Pflegegebühr an die erwachsenenvertretene Patientin erfolgt.

Die amtliche Pflegegebühr habe sich aus der Anzahl der Aufenthaltstage (23) multipliziert mit einem Tagessatz von € 1.230,00 ergeben.

Diese Berechnung habe € 28.290,00 ergeben welcher mit Betrag der Gebührenrechnung Nummer *** vom 28. Februar 2020 zur Zahlung vorgeschrieben wurde.

Die Gebührenrechnung vom 28. Februar 2020 sei, wie im Antrag selbst ausgeführt, am 2. März 2020 von der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreterin übernommen worden.

Einwendungen seien somit nicht innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Rechnung sondern erst über drei Monate später, am 30. Juni 2020, bei der zur Entscheidung berufenen Behörde eingebracht worden.

Daher sei der Antrag als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Weiters wurde auf die Stellungnahme der kaufmännischen Direktion des Landesklinikums *** vom 16. Oktober 2020 verwiesen, wonach infolge des Todes der vertretenen Patienten am *** zum Tag des Einbringens des Antrages, dem 30. Juni 2020, eine Vertretungsvollmacht der Erwachsenenvertreterin nicht mehr bestanden habe.

Die Zurückweisung stütze sich daher auch auf die fehlende Antragslegitimation, weshalb aus formalen Gründen spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Rechtzeitig mit 4. Dezember 2020 wurde vom A als Erbe der am 29. Juni 2020 verstorbenen B wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben.

Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin gemäß Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 30. November 2018, ***, durch die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin E, vertreten worden sei, die ihrerseits Rechtsanwalt D mit ihrer rechtsverbindlichen Vertretung beauftragt habe.

Im angefochtenen Bescheid werde die Zurückweisung des Antrages damit begründet, dass die gegenständliche Gebührenrechnung vom 28. Februar 2020 am 2. März 2020 der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreterin zugestellt worden sei. Bei der gegenständlichen Rechnung über € 28.290,00 handele es sich aber nicht um eine Rechnung im Sinne der §§ 46 ff NÖ KAG, insbesondere § 47 NÖ KAG, da diese Rechnung nicht die für eine Rechnung und die Kontrolle der Rechnung erforderlichen Angaben enthalten habe. Wenn die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin daher eine Verwaltungsbedienstete des Landesklinikums *** um Zusendung der zur Beurteilung erforderlichen Krankengeschichte betreffend die durch sie vertretene und um eine genaue Aufschlüsselung ersucht habe, habe es sich hierbei nicht um einen (allenfalls verspäteten) Antrag gemäß § 47 NÖ KAG gehandelt, sondern um die Aufforderung an die Krankenanstalt, die Mangelhaftigkeit der Rechnung zu beheben und damit eine Rechnung im Sinne der §§ 46 ff NÖ KAG vorzulegen. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen habe erst mit der Zustellung der verbesserten Gebührenrechnung am 18. Juni 2020 begonnen. Die Einwendungen seien innerhalb von 14 Tagen und somit rechtzeitig erhoben worden. Die Mangelhaftigkeit der ersten Rechnung seien von der Krankenanstalt durch die Zustellung einer verbesserten Rechnung zugestanden worden. Im Übrigen sei die Rechnung – wie die belangte Behörde zugestehe – falsch, weil ein falscher Tagsatz angewendet worden sei.

Es bestehe daher der Zurückweisungsgrund nicht.

Auch der andere Zurückweisungsgrund bestehe nicht. Der damalige Vertreter der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreterin habe seine Anbringen am 30. Juni 2020 zu einem Zeitpunkt erstattet, zu dem weder der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreterin noch ihm der Tod von Frau B bekannt gewesen sei. Seine Bevollmächtigung durch die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin sei zweifellos vor dem Tod der Beschwerdeführerin erfolgt, sei daher wirksam gewesen und sei durch den Tod der Beschwerdeführerin nicht erloschen.

Die Annahme, dass die Vertretungsmacht des damaligen Einschreiters nicht mehr gegeben gewesen wäre, würde dazu führen, dass die Gesamtrechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin, die Verlassenschaft der Beschwerdeführerin, am 30. Juni 2020 unvertreten und nicht handlungsfähig gewesen wäre, was ein verfassungswidriges Rechtsschutzdefizit bewirkt hätte.

Im Übrigen führe die Rechtsansicht der belangten Behörde dazu, dass eine nicht geschäftsfähige Person der Willkür eines Spitalerhalters ausgesetzt wäre, ihr Pflegegebühren in beträchtlicher Höhe pro Tag vorzuschreiben, ohne dass die gerade für solche Fälle gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin informiert gewesen wäre und Abhilfe hätte schaffen können (zB. durch die Verlegung der Beschwerdeführerin in ein Pflegeheim auf Kosten der Sozialhilfe). Letztlich führe dies dazu, dass die verfahrensgegenständlichen Pflegegebühren im Wege der Amtshaftung ersetzt werden müssten.

Beantragt wurde die Anberaumung und Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 22. September 2021 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der durch Einvernahme der Beschwerdeführervertretung, der Vertreterin der belangten Behörde und zweier Zeugen Beweis erhoben wurde.

Über Befragen gab der Beschwerdeführervertreter an, dass er nur gewusst habe, dass die Rechnung in verbesserter Form am 18. Juni 2020 von der Erwachsenenvertretung übernommen worden sei und diese dann anschließend einen Einspruch dagegen erhoben habe.

Die Vertretung der belangten Behörde führte aus, dass sie die gegenständliche Rechnung gemeinsam mit den Einwendungen der Erwachsenenvertreterin und der Stellungnahme des Landesklinikums *** am 30. Juni 2020, datiert mit 28. Februar 2020, bekommen habe. Eine weitere Rechnung habe sie nicht und habe die Erwachsenenvertreterin davor auch keinen Kontakt zur belangten Behörde gehabt.

Die als Zeugin einvernommene Angestellte des Landesklinikums *** führte in ihrer Einvernahme an, dass sie nach Versenden der Rechnung vom 28. Februar 2020 telefonisch Kontakt mit der Erwachsenenvertreterin hatte. Auch davor gab es öfters telefonischen Kontakt, da es immer wieder um die Verlängerung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin gegangen sei. Zur gegenständlichen Rechnung führte sie aus, dass diese die amtliche Pflegegebühr für den Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis zur Entlassung am 22. Jänner 2019 beinhalte. Die Rechnung wurde ein Jahr später, nachdem die Verlängerung von der Österreichischen Gebietskrankenkasse abgelehnt wurde, am 28. Februar 2020 erstellt.

Zur Rechnung selbst führte sie aus, dass die amtliche Pflegegebührenrechnung immer mit einem Zahlschein verschickt werde.

Über Befragen, ob es eine Aufschlüsselung der Gebühr gebe, gab die Zeugin an, dass es so etwas nicht gibt. Die amtliche Pflegegebühr werde tageweise berechnet und ergebe dies für den bestimmten Zeitraum einen bestimmten Betrag.

Über Vorhalt des Beschwerdevorbringens, das am 18. Juni 2020 eine verbesserte Gebührenrechnung übermittelt worden sei, führte die Zeugin aus, dass mit 29. Juni 2020 ein Nachdruck der Rechnung vom 28. Februar 2020 an die Erwachsenenvertreterin verschickt worden sei. Eine Aufschlüsselung der Gebühren sei nicht gemacht worden und sei dies auch rechtlich nicht vorgesehen.

Auf die Frage, was in einer Rechnung wie der Rechnung der amtlichen Pflegegebühren aufgeschlüsselt werden könne, gab sie an, dass hierbei nichts aufgeschlüsselt werden kann. Die verstorbene Beschwerdeführerin sei Patientin der dritten Klasse gewesen und hier gebe es keine sonstigen Honorare oder Gebühren, die für eine besondere Klasse aufzuschlüsseln seien.

Zur Rechnung, welche als Nachdruck im Juni 2020 versendet wurde, gab sie an, dass sie sich hierbei um denselben Rechnungsbetrag gehandelt habe.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters führte sie aus, dass auf der Rechnung nicht aufscheint, für welche Tage der Betrag verrechnet wurde. Sie gab jedoch auch an, dass dies rechts oben oberhalb des Datums vermerkt ist, dass der stationäre Aufenthalt vom 2. September 2018 bis 22. Jänner 2019 in Anspruch genommen wurde.

Über weiteres Befragen gab sie an, dass die Erwachsenenvertreterin zum ersten Mal mit E-Mail vom 29. Juni 2020 schriftlich darüber informiert worden sei, für welche Tage die Rechnung gelegt wurde. Jedoch fügte sie hinzu, dass sie mit der Erwachsenenvertreterin öfters telefonischen Kontakt hatte, da die Erwachsenenvertreterin den Aufenthalt der Beschwerdeführerin verlängern wollte, und hatte die Erwachsenenvertreterin daher Kenntnis von den gegenständlichen Gebühren.

Die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung zuständige Erwachsenenvertreterin gab in ihrer Zeugeneinvernahme an, dass sie die Rechnung vom 28. Februar 2020 am 2. März 2020 per Post bekommen habe. Daraufhin habe sie Kontakt mit dem Krankenhaus aber nicht mit dem Magistrat aufgenommen. Weiters kontaktierte sie die Gebietskrankenkasse, weil ihr die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht klar war.

Über Befragen, warum die Erwachsenenvertreterin nach Erhalt der Rechnung vom 28. Februar 2020 nicht einen Einspruch bzw. einen Antrag beim Magistrat erhoben hat, gab sie an, dass sie das nicht gewusst habe. Vom Verhandlungsleiter wurde ihr daraufhin vorgehalten, dass dies auf der Rechnung vermerkt sei und gab sie hierzu an, dass sie das nicht gewusst habe.

Über Befragen, ob sie eine verbesserte Gebührenrechnung bzw. eine Aufschlüsselung der Gebühren im Juni 2020 erhalten habe, gab sie an, dass sie so etwas nicht erhalten habe. Sie habe einen Entlassungsbericht und die Krankengeschichte erhalten.

Erst nach Erhalt der ersten Mahnung habe sie die Sache einem Rechtsanwalt übergeben und dieser dann mit 30. Juni 2020 die Einwendungen beim Magistrat erhoben.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters, wann sie das erste Mal erfahren hat, für welche Tage Gebührenrechnung ausgestellt wurde, gab sie an, dass sie diesbezüglich nie eine Auskunft bekommen habe. Erst mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid habe sie davon erfahren.

Vom Beschwerdeführervertreter wurde ausgeführt, dass die Rechnung vom 28. Februar 2020 nicht die Tage enthalte, für die Pflegegebühren vorgeschrieben wurden. Es sei daher der Erwachsenenvertreterin nicht möglich gewesen nachzuvollziehen, für welche Tage Pflegegebühren verrechnet wurden. Erst mit 29. Juni 2020 sei seitens der Verrechnungsstelle des Landesklinikums schriftlich mitgeteilt worden, für welche Tage die Rechnung ausgestellt wurde. Damit seien die erforderlichen Konkretisierungen gemacht worden und habe der Vertreter der Erwachsenenvertretung erstmals die Möglichkeit gehabt, Einwendungen zu erheben. Die erfolgten Korrespondenzen mit der österreichischen Gebietskrankenkasse seien nicht geeignet gewesen, die erforderlichen Konkretisierungen durchzuführen, das heißt herauszufinden, auf welche Tage sich die Pflegegebührenrechnung bezogen hat. Die Einwendungen durch die Vertretung der Erwachsenenvertretung seien sohin rechtzeitig erfolgt.

Daher wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde zu beheben.

Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf die Zeugenaussage der Erwachsenenvertreterin, mit der angegeben wurde, dass sie die Rechnung vom 28. Februar 2020 am 2. März 2020 erhalten hat. Auf dieser Rechnung sei ersichtlich, welche Tage die Beschwerdeführerin stationär im Landesklinikum *** aufhältig war und hat es die Erwachsenenvertreterin verabsäumt, trotz Hinweises auf der Rechnung binnen zwei Wochen Einspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erheben.

Es wurde daher beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4.   Feststellungen:

Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 30. November 2018, Zl. ***, wurde Frau E als gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt.

Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitraum vom 2. September 2018 bis 22. Jänner 2019 in stationärer Behandlung am Landesklinikum ***.

Für den Zeitraum vom 2. September 2018 bis 30. Dezember 2018 wurden die Kosten für die stationäre Behandlung am Landesklinikum *** von der Österreichischen Gebietskrankenkasse übernommen.

Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis 22. Jänner 2019 war der stationäre Aufenthalt für die Beschwerdeführerin am Landesklinikum *** nicht notwendig.

Die Beschwerdeführerin verblieb dennoch bis zum 22. Jänner 2019 stationär im Landesklinikum.

Die Pflegegebühren für diesen Zeitraum wurden von der Österreichischen Gesundheitskasse nicht mehr übernommen.

Mit Rechnung Nr. *** des Landesklinikums *** vom 28. Februar 2020 wurden der Erwachsenenvertreterin, Frau E, die allgemeine Pflegegebühr für die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis 22. Jänner 2019 in der Höhe von € 28.290,00 vorgeschrieben.

Zusätzliche Honorare oder weitere Gebühren wurden mit dem Rechnungsbetrag nicht vorgeschrieben, da solche auch nicht angefallen sind.

Diese Pflegegebührenrechnung wurde von der Erwachsenenvertreterin am 2. März 2020 von der Erwachsenenvertreterin übernommen.

Bereits vor Übernahme der gegenständlichen Gebührenrechnung hatte die Erwachsenenvertreterin Kenntnis von den anfallenden Gebühren.

Die Beschwerdeführerin ist am *** verstorben.

Mit 29. Juni 2020 verschickte das Landesklinikum *** einen Nachdruck der Rechnung vom 28. Februar 2020 an die Erwachsenenvertreterin.

Es handelt es sich hierbei um dieselbe Rechnung mit demselben Rechnungsbetrag und wurde dieser Rechnungsbetrag mit 28. Februar 2020 fakturiert.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 wurden von dem von der Erwachsenenvertreterin bestellten Rechtsanwalt Einwendungen gegen die Gebührenrechnung Nr. *** vom 28. Februar 2020 gestellt.

Zum Zeitpunkt der Einwendungen vom 30. Juni 2020 war die Vertretungsvollmacht der Erwachsenenvertreterin trotz des Sterbefalls der B nach wie vor aufrecht.

Auf der Gebührenrechnung Nr. *** vom 28. Februar 2020 ist vermerkt, dass im Falle der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung des Rechnungsbetrages dem Grunde oder der Höhe nach Einwendungen schriftlich binnen 14 Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen sind.

Durch die Übernahme der Rechnung am 2. März 2020 endete die Frist zur Einbringung von Einwendungen mit 16. März 2020.

Das Einbringen der Einwendungen am 30. Juni 2020 war somit verspätet.

Das A war als Erbe der verstorbenen B berechtigt, gegen den gegenständlichen Zurückweisungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen aus der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin durch die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin Frau E vertreten wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 30. November 2018, Zl. ***.

Unbestritten blieb auch, dass einerseits die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 2. September 2018 bis 22. Jänner 2019 in stationärer Behandlung am Landesklinikum *** gewesen ist, und dass die Pflegegebühren für den Zeitraum vom 2. September 2018 bis 31. Dezember 2018 von der Österreichischen Gebietskrankenkasse übernommen wurde.

Dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landesklinikum *** für den Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis 22. Jänner 2019 nicht mehr notwendig war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist dies auch aus dem Vorbringen der Erwachsenenvertreterin zu entnehmen, da diese sich bei der österreichischen Gebietskrankenkasse darum bemüht hat, dass die weiteren anfallenden Gebühren weiterhin übernommen werden.

Daraus ergibt sich auch, dass die Erwachsenenvertreterin Kenntnis von den anfallenden Gebühren hatte.

Die Zustellung der Gebührenrechnung vom 28. Februar 2020 am 2. März 2020 bei der Erwachsenenvertreterin ergibt sich unmittelbar aus ihrer eigenen Zeugenaussage.

Das eine aufgeschlüsselte Gebührenrechnung, wie in der Beschwerde vorgebracht, am 18. Juni 2020 zugestellt wurde, konnte weder von der Zeugin von der Patientenadministration des Landesklinikums *** noch von der Erwachsenenvertreterin bestätigt werden.

Dass eine Aufschlüsselung der Gebühren nicht stattgefunden hat, wurde von der Zeugin von der Patientenadministration des Landesklinikums *** bestätigt und ist dies für das erkennende Gericht auch nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin stationär in der allgemeinen Klasse, ohne einem Anfall von sonstigen Gebühren aufgenommen wurde.

Es wurde daher lediglich die amtliche Pflegegebühr mit einem Tagsatz von € 1.230,00 für den Aufenthalt von 22 Tagen laut den im LGBl. 103/2017 vom 21.12.2017 Pflegegeldgebühren verrechnet.

Bei der im Beschwerdevorbringen angeführten zugestellten Rechnung vom 18. Juni 2020 habe sich um den vom Landesklinikum *** zugestellten Nachdruck der Originalrechnung gehandelt, welche am 29. Juni 2020 zugestellt wurde. Dieser Nachdruck hatte denselben Rechnungsbetrag wie die Originalrechnung vom 28. Februar 2020.

Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einwendungen vom 30. Juni 2020 trotz ihres Todes am *** noch durch die Erwachsenenvertreterin vertreten war, ergibt sich daraus, dass aufgrund des Fristenlaufes, für den Fall, dass es sich bei der Zustellung der Rechnung am 29. Juni 2020 um ein fristauslösendes Ereignis gehandelt habe, Gefahr in Verzug bestanden hat.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Nachlass der Beschwerdeführerin ansonsten unvertreten gewesen wäre und sich die Erwachsenenvertreterin zu Recht um die Belange betreffend die Gebührenrechnung vom 28. Februar 2020 gekümmert hat.

Zur Feststellung, dass die Einwendungen vom 30. Juni 2020 als verspätet zu werten sind, ergibt sich unmittelbar aus der Aussage der Erwachsenenvertreterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Sie führte über den Vorhalt, dass auf der Rechnung vermerkt wurde, dass Einwendungen binnen 14 Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen sind, aus, dass sie das nicht gewusst hat und auch nicht gelesen hat.

Da eine Zustellung des Nachdrucks der Originalrechnung vom 28. Februar 2020 kein fristauslösendes Ereignis im Sinne des § 47 NÖ KAG gebildet hat, begann die Frist zur Erhebung von Einwendungen mit Zustellung der Originalrechnung am 2. März 2020 und war somit die Einbringung der Einwendungen am 30. Juni 2020 als verspätet zu werten.

Zur Beschwerdeberechtigung des A als Erbe der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die noch offene gegenständliche Gebührenrechnung in das Erbe gefallen ist und dadurch der Erbe berechtigt ist, die Beschwerde gegen die Zurückweisung zu erheben.

6.   Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lautet:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt:

5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG:

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) lauten wie folgt:

Einbringung von Pflegegebühren von Privatpatienten

§ 46

Trägt weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten, ist dieser zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren bzw. der Gebühren für Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU (§ 49g Abs. 8) verpflichtet, wenn nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Rechtes eine solche Forderung nur gegen eine dritte Person geltend gemacht werden kann (§ 48 Abs. 5).

Rechnungslegung

§ 46a

Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.

§ 47

(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung der Pflege dem Patienten (§ 46) eine Pflegegebührenrechnung und gegebenenfalls eine Rechnung über das ärztliche Honorar mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Bei länger dauernder Pflege können die Pflege- und Sondergebühren sowie das ärztliche Honorar auch zwischendurch in Rechnung gestellt werden. Ist der Patient in der Anstalt verstorben, kann die Rechnung auch den Angehörigen zugestellt werden. Wenn diese die Bezahlung der Rechnung verweigern, ist die Forderung beim Verlassenschaftsgericht anzumelden. Über die Möglichkeit, die Bezahlung der Rechnung zu verweigern, sind die Angehörigen aufzuklären.

[…]

(4) Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von dem zur Zahlung aufgeforderten Patienten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Behörde gestellt werden. Die Pflegegebührenrechnung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes kommen hinsichtlich der ärztlichen Honorare gemäß § 45 Abs. 1 lit.b nicht zur Anwendung.

7.   Erwägungen:

Mit der Beschwerde wurde vorgebracht, bei der Gebührenrechnung vom 28. Februar 2020, zugestellt am 2. März 2020, handelte es sich nicht um eine Rechnung im Sinne der § § 46 ff NÖ KAG, da diese Rechnung nicht die für eine Rechnung und die Kontrolle der Rechnung erforderlichen Angaben enthalten hat. Erst mit 18. Juni 2020 sei eine verbesserte Gebührenrechnung zugestellt worden und liege daher der Zurückweisungsgrund der Verspätung nicht vor, da innerhalb einer Frist von 14 Tagen Einwendungen erhoben wurden.

Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg.

Mit der beschwerdegegenständlichen Gebührenrechnung vom 28. Februar 2020 wurden der Beschwerdeführerin für den stationären Aufenthalt im Landesklinikum *** im Zeitraum vom 2. September 2018 bis 22. Jänner 2019 die allgemeinen Pflegegebühren verrechnet.

Die Norm des § 46 NÖ K AG besagt, dass der Patient zur Bezahlung der Pflegegebühren verpflichtet ist, wenn weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes die Kosten der Anstaltspflege trägt.

Aus dieser Bestimmung ist klar und schlüssig herauszulesen, dass nur die Pflegegebühren zu verrechnen sind. Eine wie im Verfahren vor der belangten Behörde gewünschte Aufschlüsselung von Gebühren ist daher nicht möglich. Überdies wusste die Erwachsenenvertreterin davon, dass sich ihre Klientin in der allgemeinen Gebührenklasse befindet, weshalb auch keine anderen Honorare oder Gebühren als die allgemeine Pflegegebühr zu verrechnen waren.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf der beschwerdegegenständlichen Rechnung seien nicht die Tage vermerkt, nach denen verrechnet wurde und dadurch mangle es der Rechnung an einer wesentlichen Konkretisierung ist auszuführen, dass die Erwachsenenvertreterin in ihrer Position Kenntnis vom stationären Aufenthalt der Frau B hatte und auch wusste, welche Gebühren für die Inanspruchnahme eines stationären Aufenthaltes im Landesklinikum *** anfallen. Auch ist der Rechnung klar und deutlich zu entnehmen, für welche Dauer des Aufenthaltes im Landesklinikum Gebühren verrechnet wurden.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes handelte es sich dadurch bei der beschwerdegegenständlichen Rechnung vom 28. Februar 2020 um eine solche, die die wesentlichen Merkmale erfüllt und ist dadurch auch für jeden Menschen erkennbar, von wem und wofür die Rechnung gelegt wurde und von wem sie zu tragen ist.

Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführervertretung, die Erwachsenenvertreterin habe erst mit E-Mail vom 29. Juni 2021 erfahren, für welche Tage die Rechnung gelegt wurde, ins Leere.

Wiederholt wird darauf hingewiesen, dass §§ 46 und 47 NÖ KAG zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren bzw. der Gebühren für Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU verpflichten. Der Gesetzeswortlaut ist somit eindeutig. Vom Gesetzeswortlaut und vom Gesetzgeber wird nicht verlangt, dass bezüglich der verrechneten Pflegegebühren eine genaue und tageweise Aufstellung der angefallenen Kosten auf der Rechnung vermerkt wird (vgl. gegensätzlich § 85 Abs. 2 Stmk KAG; VwGH vom 28. Oktober 2003, Zl. 2001/11/0268).

Die von der Patientenadministration des Landesklinikums *** verrechnete Pflegegebühr findet sich mit der Bewertung des Tageswertes im LGBl. Nr. 97/2018 und wurde mit 19. Dezember 2018 kundgemacht.

Da weitere Gebühren wegen des stationären Aufenthaltes in der allgemeinen Gebührenklasse nicht zur Verrechnung kamen, gab es diesbezüglich auch keine notwendige Konkretisierung der Kosten.

Aus der Begründung der beschwerdegegenständlichen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Landesklinikum *** bei der Berechnung der Pflegegebühren, die Pflegegebühr nach den NÖ Krankenanstaltengebühren aus dem LGBl. Nr. 103/2017 vom 21. Dezember 2017 heranzog, welche für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 galt. Für die gegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist dies jedoch ohne Belang, da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hier nur berechtigt ist, über Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden.

Für das erkennende Gericht war somit die Gebührenrechnung vom 28. Februar 2020 eine dem NÖ KAG entsprechende.

Die Zustellung dieser Rechnung erfolgte durch Übernahme am 2. März 2020 und endete die Frist zur Erhebung von Einwendungen am 16. März 2020.

Da Erhebungen von Einwendungen im Sinne des § 47 Abs. 4 NÖ KAG erst mit Schreiben vom 30. Juni 2020 bei der zuständigen belangten Behörde eingebracht wurden, erfolgte dies außerhalb der gesetzlich bestimmten zweiwöchigen Frist und hat die belangte Behörde diese Einwendungen zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Zum weiteren Zurückweisungsgrund durch die belangte Behörde, im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen sei Frau B aufgrund ihres Todes nicht mehr durch die Erwachsenenvertreterin vertreten gewesen, ist auszuführen, dass der Behörde zuzustimmen ist, dass mit dem Tod der Vertretenen Gemäß § 246 Abs. 1 Z. 1 ABGB die Vertretung endet.

§ 246 Abs. 1 Z. 4 ABGB verweist jedoch auf die Bestimmung des § 1025 ABGB. Diese Bestimmung besagt: Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündigung, oder durch Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben, müssen die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, solange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen wird.

Hieraus ist zu schließen, dass für die Anwendung von § 1025 ABGB Gefahr in Verzug notwendig ist. Die Fortsetzungspflicht reicht nur soweit, als dem Erben oder der Verlassenschaft zumutbaren Möglichkeiten fehlen, einen durch Abbruch der Geschäftsbeziehung drohenden Schaden zu verhindern. Der Maßstab für die Beurteilung der Unaufschiebbarkeit im Sinne des § 1025 ABGB ist der Wissenshorizont eines sorgfältigen Geschäftsbesorgers, der sich in der Lage des konkreten Beauftragten befindet.

Im gegenständlichen Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Zustellung des Nachdrucks der beschwerdegegenständlichen Rechnung am 29. Juni 2020 ein fristauslösendes Ereignis war, war mit der Zustellung der Rechnung und dem Tod der Frau B am *** aufgrund des nahenden Endes der Frist Gefahr im Verzug gegeben.

Ebenso lässt sich dies mit der Bestimmung des § 1022 ABGB erklären. Diese Bestimmung besagt, dass der Gewalthaber das Recht und die Pflicht hat, ein Geschäft zu vollenden, wenn sich ein angefangenes Geschäft nicht ohne Nachteil der Erben unterbrechen lässt.

Hieraus ergibt sich, dass gemäß § 1022 ABGB die gegenständliche Vollmacht nicht erloschen ist, da eine auslaufende Frist wahrzunehmen war.

Die Einwendungen am 30. Juni 2020 wurden zu einem Zeitpunkt gemacht, an dem der Tod der Frau B der Erwachsenenvertreterin nicht bekannt war. Überdies war die Vertretung der Erwachsenenvertreterin durch den Rechtsanwalt wirksam, da dieser vor dem Tod der Frau B bestellt wurde.

Die Annahme, dass die Vertretungsmacht des damaligen Rechtsanwaltes nicht gegeben war, würde bedeuten, dass die Verlassenschaft unvertreten war.

Vor diesem Hintergrund wurden die Einwendungen am 30. Juni 2020 von der berechtigten Vertretung der Frau B eingebracht, jedoch waren diese, wie bereits dargestellt, verspätet und hat die belangte Behörde diese Eingabe zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Überdies sind die anzuwendenden Rechtsnormen des NÖ Krankenanstaltengesetz klar und eindeutig.

Schlagworte

Krankenanstaltenrecht; Pflegegebühren; Pflegegebührenrechnung; Vertretung; Fortsetzungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.114.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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