RS Lvwg 2021/11/18 LVwG-AV-1200/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.11.2021

Norm

EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
EFZG §3 Abs3
ASVG §51

Rechtssatz

Unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sind die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen. § 51 ASVG enthält eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung. Die Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nicht in dieser Aufzählung des § 51 ASVG genannt. […] Zusätzlich trennt der Gesetzgeber die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des AlVG (vgl Hinweise in VwGH Ro 2016/08/0008; 2002/08/0068; 94/08/0282). Es ist daher davon auszugehen, dass vom Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs 3 EpiG ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung im Sinne des § 51 ASVG umfasst ist, nicht jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-1172/001-2021; LVwG-AV-56/001-2021; LVwG Vbg LVwG-408-3/2021-R6).

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Dienstgeber; Beiträge; Arbeitslosenversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1200.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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