Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.11.2021Norm
EpidemieG 1950 §32Rechtssatz
Unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sind die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen. § 51 ASVG enthält eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung. Die Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nicht in dieser Aufzählung des § 51 ASVG genannt. […] Zusätzlich trennt der Gesetzgeber die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des AlVG (vgl Hinweise in VwGH Ro 2016/08/0008; 2002/08/0068; 94/08/0282). Es ist daher davon auszugehen, dass vom Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs 3 EpiG ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung im Sinne des § 51 ASVG umfasst ist, nicht jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-1172/001-2021; LVwG-AV-56/001-2021; LVwG Vbg LVwG-408-3/2021-R6).
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Dienstgeber; Beiträge; Arbeitslosenversicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1200.001.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021