TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/18 LVwG-AV-1200/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2021
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Entscheidungsdatum

18.11.2021

Norm

EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
EFZG §3 Abs3
ASVG §51

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.07.2021, Zl. ***, betreffend Teilstattgebung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert wird, dass dieser insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„I. Dem Antrag der A, B, auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb.***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 12.03.2021 bis 22.03.2021 wird in der Höhe von € *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehende Betrag in der Höhe von € *** wird abgewiesen.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art°133°Abs°4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 02.07.2021, Zl. ***, wurde dem am 21.04.2021 eingelangten Antrag der A, B (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. ***, unter Zugrundelegung des § 32 Abs 1 bis 3 EpiG für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 12.03.2021 bis 22.03.2021 in der Höhe von € *** stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag von 21.04.2021 die Vergütung des Verdienstentganges der Dienstnehmerin C für den Zeitraum ihrer behördlichen Absonderung von 12.03.2021 bis 22.03.2021 in der Höhe von € *** beantragt habe. Neben dem anteiligen regelmäßigen Entgelt und dem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung habe der beantragte Vergütungsbetrag außerdem eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von € *** sowie den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von € *** enthalten. Eine Sonderzahlung für den Monat der Absonderung sei nicht ausbezahlt worden.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des EpiG kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Höhe des beantragten regelmäßigen Entgelts sowie die beantragte Höhe des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung nachvollziehbar darlegen habe können.

Unter dem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung seien jedoch nur die in § 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genannten Beträge zur Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung zu verstehen. Zudem sei eine Sonderzahlung nicht zu vergüten, wenn sie für den Absonderungsmonat nicht ausbezahlt worden sei. Aufgrund des Wortlauts des § 32 Abs 3 EpiG könne der Anspruch auf Vergütung nur in der Höhe auf den Dienstgeber übergehen, in der die Vergütung tatsächlich ausbezahlt worden sei.
Da für den Monat, in dem die Dienstnehmerin behördlich abgesondert gewesen sei, keine Sonderzahlung ausbezahlt worden sei, sei die Vergütung einer Sonderzahlung und des dazugehörigen Dienstgeberanteils mangels Auszahlung nicht möglich.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 06.07.2021 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass C behördlich für den Zeitraum von 12.03.2021 bis 22.03.2021 abgesondert gewesen sei. Sie habe als Dienstgeberin dieser Dienstnehmerin das dienstvertragliche Entgelt einschließlich aller regelmäßigen Entgeltbestandteile im Sinne des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) weiterbezahlt und den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger entrichtet.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die Sonderzahlungen in die Vergütung des Verdienstentgangs einzubeziehen. Auch der für die Zeit der behördlichen Absonderung angefallene Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sei in den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 3 EpiG einzurechnen.

Es wurde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend beantragt, dass dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang vollinhaltlich stattgegeben werde.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 15.07.2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 18.10.2021 wurde die belangte Behörde um Übermittlung des Absonderungsaktes zur ZI. ***, betreffend C, ersucht und wurde dieser Akt am 19.10.2021 von der belangten Behörde vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 18.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gehaltsabrechnungen der Monate, in denen die beantragte Sonderzahlung ausbezahlt wurde, vorzulegen.

Mit Schreiben vom 20.10.2021 legte die Beschwerdeführerin die Gehaltsabrechnungen der Dienstnehmerin für die Monate Juni 2021 und September 2021 samt Überweisungsbelegen vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, den vorgelegten Absonderungsakt, Zl. ***, sowie die Gehaltsabrechnungen der Dienstnehmerin für Juni und September 2021 samt Überweisungsbelegen.

4.   Feststellungen:

Die Dienstnehmerin C, geb. ***, war von 02.10.1995 bis 30.09.2021 als Bilanzbuchhalterin im Betrieb der Beschwerdeführerin, der A, B, beschäftigt.

Diese Dienstnehmerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12.03.2021, Zl. ***, aufgrund des Verdachts ihrer COVID-19-Erkrankung beginnend mit 12.03.2021 abgesondert. Da die angeordnete PCR-Testung ein positives Ergebnis ergab, blieb die behördliche Absonderung der Dienstnehmerin bis einschließlich 22.03.2021 aufrecht.

Mit Eingabe vom 21.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde hinsichtlich dieser Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum von 12.03.2021 bis 22.03.2021 (d.s. 11 Tage) in der Höhe von € ***.

Die Dienstnehmerin bezog im Absonderungsmonat März 2021 ein Brutto-Gehalt in Höhe von € ***. Der Urlaubszuschuss für das Jahr 2021 betrug € ***. Aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses mit 30.09.2021 betrug die anteilige Weihnachtsremuneration im Jahr 2021 € ***.

Sämtliche Beträge laut obigen Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin der Bezug habenden Dienstnehmerin ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung.

5.   Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin insbesondere aus der Gehaltsabrechnung der Dienstnehmerin für den Monat September 2021.

Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung der Dienstnehmerin ergeben sich aus dem vorgelegten Absonderungsakt der belangten Behörde zur Zl. ***.

Unstrittig ergeben sich das Bruttogehalt der Dienstnehmerin sowie die Höhe der Sonderzahlungen aus den Gehaltsabrechnungen der Dienstnehmerin für die Monate März, Juni und September 2021 samt Überweisungsbelegen.

6.   Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl 109/2021, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl 109/2021, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 32 EpiG, BGBl 186/1950 in der Fassung BGBl I 90/2021, bestimmt:
Abs 1: Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Abs 2: Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

Abs 3: Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Abs 4: Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Abs 5: Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Abs 6: Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

Abs 7: Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Gemäß § 33 EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl 702/1974, ist der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 49 EpiG, BGBl 186/1950 in der Fassung BGBl I 90/2021 bestimmt:

Abs 1: Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Abs 2: Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 62/2020 neu zu laufen.

Abs 3: Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

§ 3 EFZG, BGBl I 399/1974, bestimmt:

Abs 1: Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

Abs 2: In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

Abs 3: Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

Abs 4: Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

Abs 5: Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs 3 und 4 geregelt werden.

§ 51 ASVG, BGBl 189/1955 in der Fassung BGBl I 100/2018, lautet:

Abs 1: Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3, 8 und 10 und Abs 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1.   in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs 1 Z 2, Z 2a oder Abs 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13  7,65%

b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter   7,65%

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, unterliegt   7,65%

d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist   7,65%

e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs 4                                           7,65%

f) für die übrigen Vollversicherten                                               7,65%,

g) für Lehrlinge                                                                      3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung                                                        1,2%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3. in der Pensionsversicherung                                                     22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Abs 2: Aufgehoben.

Abs 3: Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

1.   In der Krankenversicherung

a)   der in Abs 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

b)   der in Abs 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

c)   der in Abs 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

d)   der in Abs 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

2.   in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten                                                                    auf 10,25%,

des Dienstgebers                                                                            auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Abs 4: Die Bestimmungen der Abs 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.

Abs 5: Für die gemäß § 4 Abs 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

Abs 6: Abweichend von Abs 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

Abs 7: Abweichend von Abs 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Abweisung des den zuerkannten Betrag übersteigenden Mehrbegehrens in Höhe von € *** und wendet unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Auslegung des § 32 Abs 3 EpiG ein.
Dieser Betrag in Höhe von € *** beinhaltet anteilige Sonderzahlungen samt den zugehörigen Dienstgeberbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie den Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, die im Beschwerdefall strittige Rechtsfrage der Gebührlichkeit aliquoter Sonderzahlungen bejaht.

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 leg. cit. genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihre abgesonderte Dienstnehmerin geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.

Der Dienstnehmerin wurden wie festgestellt im Jahr 2021 ein Urlaubszuschuss in der Höhe von € *** sowie eine anteilige Weihnachtsremuneration in der Höhe von € *** ausbezahlt.
Aus dem vorgelegten Gehaltsnachweis der Dienstnehmerin für September 2021 ergibt sich, dass die Dienstnehmerin nur bis 30.09.2021 im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt war. Auf Berechnungsbasis von 273 Tagen, dies entspricht der Anzahl der Tage von 01.01.2021 – 30.09.2021, ergibt sich eine „tägliche Sonderzahlung“ in Höhe von € ***. Multipliziert man diesen Betrag mit der Anzahl der Tage der Absonderung, d.h. mal 11, erhält man einen Betrag in Höhe von gerundet € ***. In diesem Ausmaß steht somit eine aliquote Sonderzahlung für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung zu.

Schließlich sind gemäß § 32 Abs 3 letzter Satz EpiG die auf den eben dargestellten Betrag entfallenden Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung in den Vergütungsanspruch einzubeziehen. Unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sind die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen. Die Beitragswerte stellen sich gemäß der genannten Gesetzesstelle wie folgt dar:

Krankenversicherung: 3,78%

Unfallversicherung: 1,20%

Pensionsversicherung: 12,55%

Insgesamt ist also ein Betrag in Höhe von 17,53% des regelmäßigen Entgeltes iSd EFZG für den Zeitraum, in dem der Dienstnehmer aufgrund der behördlichen Verfügung an der Leistung seiner Arbeit verhindert war, zu ersetzen. Wendet man nun diese Berechnung auf den gegenständlichen Fall an, so erhält man einen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von gerundet

€ ***.

Zusammengefasst steht somit der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihres Antrages zusätzlich ein weiterer Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 EpiG in der Höhe von € *** für die anteilige Sonderzahlung und von € *** für den daraus zu entrichtenden Dienstgeberanteil aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu.
Hieraus ergibt sich sohin ein weiterer stattzugebender Anspruch in der Höhe von € ***, sodass sich insgesamt ein stattzugebener Anspruch in der Höhe von € *** ergibt.

Zu den Dienstgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung:

§ 51 ASVG enthält eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung. Die Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nicht in dieser Aufzählung des § 51 ASVG genannt.
Zusätzlich trennt der Gesetzgeber die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), worauf auch vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen hingewiesen wurde (z.B. VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008; 17.11.2004, 2002/08/0068; 16.02.1999, 94/08/0282).

Es ist daher davon auszugehen, dass von dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs 3 EpiG ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung im Sinne des § 51 ASVG umfasst ist, nicht jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (vgl. LVwG NÖ LVwG-AV-1172/001-2021; LVwG NÖ LVwG-AV-56/001-2021; LVwG Vbg LVwG-408-3/2021-R6).

Der Beschwerde war somit zusammengefasst lediglich im Ausmaß der anteiligen Sonderzahlungen in der Höhe von € *** stattzugeben.

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021, kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Im vorliegenden Fall war es nicht erforderlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, da sämtliche Fragen anhand der Aktenlage zu lösen waren, weshalb eine Verhandlung entfiel.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dazu wird auf die umfangreiche zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen sowie darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Dienstgeber; Beiträge; Arbeitslosenversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1200.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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