TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/29 W112 2137441-1

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Entscheidungsdatum

29.01.2021

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §93 Abs2
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5

Spruch


W112 2137441-1/58E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 und 13.11.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt wird.

II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nach § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG 2005, sondern nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird. Der Abspruch, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der RUSSISCHEN FÖDERATION gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, wird ersatzlos behoben.

IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von ZWÖLF Jahren mit seinen Schwestern XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , mit seiner Mutter am 24.12.2002 in XXXX illegal zu Fuß von der SLOWAKEI über die Grenze kommend ins Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder am 25.12.2002 Asylanträge. Diese wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 07.04.2003 gemäß § 4 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Die Bescheide wuchsen mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

2. Seine Mutter stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder unterstützt durch ihre Vertreterin am 20.05.2003 Folgeasylanträge, weil auf die Erhebung einer Berufung gegen die Bescheide vom 07.04.2003 vergessen worden sei. Mit Schreiben vom 30.07.2003 änderte die Mutter des Beschwerdeführers die Anträge ihrer minderjährigen Kinder von Asylanträgen auf Asylerstreckungsanträge. Sie wurde am 10.09.2003 vom Bundesasylamt im Verfahren des Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen und legte für ihn die Kopie eines Duplikats seiner Geburtsurkunde, ausgestellt am 25.07.2001 vom Standesamt XXXX vor. Mit gleichlautenden Bescheiden betreffend alle Familienmitglieder wies das Bundesasylamt die Anträge vom 20.05.2002 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Gegen diese Bescheide erhob die Mutter des Beschwerdeführers für sich und ihre minderjährigen Kinder durch ihre Vertreterin Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Darin wurde v.a. ausgeführt, dass mittlerweile auch der Vater des Beschwerdeführers nach Österreich geflüchtet sei und ein inhaltlich neues Vorbringen zur Drittstaatssicherheit in der SLOWAKEI vorgebracht habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich am TSCHETSCHENISCHEN Widerstandskampf beteiligt und werde deshalb von den RUSSISCHEN Behörden gesucht.

Mit Eingabe vom OKTOBER 2003 bekräftigte die Vertreterin, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anträgen der minderjährigen Kinder um Asylerstreckungsanträge handelte. Mit Berufungsbescheid vom 17.12.2003 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers statt und behob den Bescheid vom 11.09.2003 ersatzlos. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass es sich bei Asylantrag und Asylerstreckungsantrag nicht um dieselbe Sache handle. Gleichlautende Bescheide ergingen in den Verfahren der Geschwister des Beschwerdeführers. Auch der zurückweisende Bescheid im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers wurde behoben.

3. Mit Bescheid vom 24.03.2004 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2003 gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet ab. Gleichlautende Bescheide ergingen in den Verfahren der Geschwister des Beschwerdeführers. Auch die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers wurden abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2004 erhoben der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers, diese auch für ihre minderjährigen Kinder durch ihre Vertreterin Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. In der Berufung traten die Berufungswerber vor allem der Beweiswürdigung betreffend das Fluchtvorbringen der Eltern entgegen.

Mit Berufungsbescheid vom 26.04.2004, zugestellt am 29.04.2004, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers statt und gewährte ihm durch Erstreckung Asyl. Er stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukam. Gleichlautende Bescheide ergingen in den Verfahren seiner Geschwister. Seinen Eltern wurde Asyl gewährt.

4. Die Landespolizeidirektion WIEN, Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: LVT), leitete 2013 Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und drei weitere in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, muslimischen Glaubens, wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in WIEN und SYRIEN seit mindestens SEPTEMBER 2012 ein.

Am 30.01.2014 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft WIEN den Beschwerdeführer von der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.

Am 22.09.2016 legte RA XXXX der Staatsanwaltschaft gegenüber Vollmacht.

5. Mit Aktenvermerk vom 06.03.2015 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) das Aberkennungsverfahren ein. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, nach SYRIEN gereist zu sein, um dort an Kampfhandlungen im Bürgerkrieg auf Seiten des ISLAMISCHEN STAATES mitzuwirken. Da somit ein Aberkennungsgrund vorliegen könnte, nämlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmestaates oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, werde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet.

Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung am 13.11.2020 nicht vertreten. RA XXXX hatte mit Schreiben vom 20.09.2019 die Vollmacht gekündigt. Der Beschwerdeführer wurde 2020 zu Handen seines Rechtsanwaltes RA XXXX geladen. Dem Beschwerdeführer wurde die gerichtliche Ladung nicht durch einen Freund von ihm zugestellt; es ist nicht plausibel, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ihm die Ladung nicht direkt übermittelt, sondern im Wege eines Dritten, noch dazu ohne Rücksprache, zumal der Beschwerdeführer in WIEN gemeldet und wohnhaft ist; einen Wohnungswechsel verneinte er in der hg. mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich. Auch RA XXXX hatte das Vollmachtsverhältnis aufgelöst. Der VMÖ teilte in der Verhandlungspause telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer sich nie an den VMÖ gewandt hatte und die Vertretung durch die VMÖ nicht gewünscht hatte und für den VMÖ nicht erreichbar war. Er wurde zwei Mal vom VMÖ an seiner Meldeadresse aufgesucht, aber nie angetroffen. Der VMÖ-Mitarbeiter hatte seine Visitenkarte hinterlassen, aber der Beschwerdeführer meldete sich nicht. Auch 2019 wandte sich der VMÖ an den Beschwerdeführer und rief ihn an, der Beschwerdeführer konnte aber nicht erreicht werden. Daher nahm der VMÖ nicht an der Verhandlung teil

XXXX und XXXX nahmen unentschuldigt an der Verhandlung am 13.11.2020 nicht teil: Die Zeugin XXXX gab 40 min vor Verhandlungsbeginn an, dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, weil ihr Kind krank sei. Da sie im Anschluss ihr Mobiltelefon abschaltete und nicht mehr erreichbar war, konnte die Befragung auch nicht als Videokonferenz durchgeführt werden. Die angekündigte Arztbestätigung betreffend das Kind wurde nie vorgelegt.

Am 23.03.2015 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren niederschriftlich ein.

Mit Aktenvermerk vom 07.05.2015 hielt das Bundesamt fest, dass Ermittlungen zufolge dem Beschwerdeführer am 12.11.2008 durch den UFMS der Russischen Föderation der Tschetschenischen Republik im XXXX Bezirk ein Reisepass ausgestellt wurde; seinem Vater sei bereits am XXXX vom UFMS der Tschetschenischen Republik im XXXX Bezirk ein Pass ausgestellt worden. Beide seien in XXXX an einer bestimmten Adresse gemeldet. Im Register des Sohnes scheine auch die Ausstellung eines Duplikates der Geburtsurkunde auf.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: BVT) teilte mit Schreiben vom 10.06.2016 dem Bundesamt im Amtshilfeweg mit, dass laut der Gefährdungseinschätzung bekannt war, dass sich der Beschwerdeführer mit Menschen umgebe, die radikal-islamistische Tendenzen zeigen; der Beschwerdeführer identifiziere sich ebenfalls damit. Er stelle insofern eine Gefahr für die Republik Österreich dar, als nicht gewährleistet werden könne, dass der Beschwerdeführer diese Einstellung nicht nur verinnerlicht habe, sondern eventuell auch zum Nachteil Österreichs ausleben werde. Weiters sei es dem ungestörten Zusammenleben abträglich, wenn der Rechtsstaat abgelehnt, die Werte nicht anerkannt und die Missachtung von Personen öffentlich gelebt werde, wie es der Beschwerdeführer bereits praktiziert habe.

In der fortgesetzten Einvernahme durch das Bundesamt am 12.07.2016 legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines 2014 geborenen Sohnes, ausgestellt am 07.07.2016, vor.

6. Mit Bescheid vom 13.09.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.09.2016, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.04.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukam (Spruchpunkt I.). Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 94 Abs. 1 FPG wurde ihm der Konventionsreisepass entzogen und der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG verpflichtet, dieses Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Das Bundesamt stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Russischen Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig war (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt gründete diesen Bescheid u.a. auf folgende Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers habe mittels der vorgelegten Identitätsdokumente festgestellt werden können. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Ihm sei im Rahmen eines Familienverfahrens (Asylerstreckung) bezogen auf seinen Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Dabei seien eigene konventionsrelevante Gründe in seinem Verfahren nicht geltend gemacht worden. Er habe einen nachträglichen Asylausschlussgrund gesetzt: Er sei nämlich aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs anzusehen. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei am 06.03.2015 eingeleitet worden. Es sei davon auszugehen, dass die russischen Behörden von seinen religiös-extremistischen Ansichten und seiner Affinität zu dahingehenden terroristischen Gruppierungen, wie seinem Aufenthalt in Syrien wissen. Er haben einen Konventionspass, gültig bis zum 10.01.2017, inne. In seinem Fall sei nachträglich ein Versagungsgrund bekannt geworden: Durch seinen Aufenthalt im Ausland werde die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet. Er erfülle die erforderlichen speziellen Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes nicht und habe keinen dahingehenden Antrag gestellt.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

Zufolge der Anzeige nach § XXXX StGB, welche mit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft geendet habe, sei zu prüfen, ob er unabhängig davon aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen sei, in dem er sich befinde.

Von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit könne nur ausgegangen werden bei Handlungen, die sich gegen die Existenz des Aufnahmestaates bzw. seiner territorialen Integrität oder gegen seine wesentlichen Staatsorgane richten. So könne eine Gefährdung der nationalen Sicherheit zum Beispiel gegeben sein bei geheimdienstlichen Tätigkeiten, Sabotage oder systematisch begangenen terroristischen Akten mit dem Ziel die Regierung des Aufenthaltsstaates zu stürzen oder die Eroberung des Aufnahmestaates durch einen Drittstaat zu ermöglichen. Zufolge der Auslegung des UNHCR können auch Illegale Aktivitäten gegen eine ausländische Regierung eine solche Gefährdung beinhalten, wenn der Aufenthaltsstaat hierdurch in eine ernst zu nehmende Gefahr gerate, Adressat schwerwiegender Vergeltungsmaßnahmen des Drittstaates zu werden, die die Existenz des Aufnahmestaates bedrohen können. Im Gegensatz zur 2. Alternative des Art. 33 Absatz 2 GFK sei eine rechtskräftige Verurteilung des Betroffenen nicht erforderlich. Eine solche könne jedoch, abhängig von den Umständen des Einzelfalles ein Indiz für die vom Flüchtling ausgehende Gefahr sein. Andererseits müsse eine strafrechtliche Verurteilung auch nicht zwangsläufig zur Anwendbarkeit des Art. 33 Absatz 2 GFK führen. Denn hierfür genüge es nicht, dass eine solche Gefahr in der Vergangenheit vorgelegen sei. Es müssen schwerwiegende Gründe dafür ersichtlich sein, dass der Flüchtling gegenwärtig oder in der Zukunft eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstelle. Der Begriff „schwerwiegende Gründe” zeige, dass an die Intensität der befürchteten Bedrohung sehr hohe Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere wenn die Verurteilung in der weiter zurückliegenden Vergangenheit liege, sei nicht davon auszugehen, dass aus ihr gegenwärtig eine Gefährdung der Sicherheit des Landes resultiere. Die sehr rare Staatenpraxis zu dieser Normvariante deute darauf hin, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift auch bei besonders gravierenden einzelnen Terrorakten oder der Nötigung von Staatsorganen fraglich sei. Aus diesen Erläuterungen ergebe sich, dass die Mitgliedschaft in einer verbotenen oder terroristischen Organisation allein, ohne dass sich der Flüchtling selbst an Aktivitäten der oben dargelegten Art beteiligt habe, in der Regel nicht den Anforderungen des Art. 33 Absatz 2 GFK genügen werde. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Frage der Anwendbarkeit des Art. 33 Absatz 2 GFK abhängig von den spezifischen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sei. In den meisten dieser Fälle werde allerdings die auch möglicherweise aktive Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation allein und die Beteiligung an Veranstaltungen dieser Organisation noch nicht einmal einen besonders schweren Straftatbestand erfüllen. Eine Gefahr für ein Rechtsgut unterhalb der Schwelle der 2. Alternative könne jedoch für die erste Alternative keinesfalls beachtlich sein. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass ein pauschaler Ausschluss von Angehörigen ganzer Flüchtlingsgruppen vom Grundsatz des Non-Refoulements wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer im Aufnahmestaat verbotenen Vereinigung den Anforderungen des Art. 33 Absatz 2 GFK, der lediglich Einzelpersonen in extremen Ausnahmefällen vom Abschiebungsschutz ausnehme, nicht genüge und zu einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement führen könne.

Zum Vorliegen eines solchen Sachverhaltes sei das BVT zu befassen. In seiner Einschätzung vom 10.06.2016 komme dieses zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer mit radikal islamistischen Gedankengut identifiziere und davon auszugehen sei, dass er dies nicht bloß für sich verinnerlicht habe, sondern eventuell zum Nachteil Österreichs ausleben werden und somit eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Ungeachtet, dass dieser Schluss durch das BVT als Grundlage für die Entscheidung der Behörde zu unterstellen sei, zumal das BVT als Spezialbehörde Zugang zu Informationen habe, die der entscheidenden Behörde verwehrt seien [, sei] logischerweise nicht davon auszugehen, dass derartige Informationen durch die Verfahrenspartei selbst dargetan werden. Der Beschwerdeführer habe auch weder beim Bundesamt noch beim dafür sachlich zuständigen BVT einen Antrag auf Einsicht in die Informationen des BVT gestellt; sollte dennoch moniert werden, dass mit einer Verweigerung der Akteneinsicht – wie hier jedenfalls im Sinne des § 17 AVG wegen Gefährdung der Aufgaben der Behörde – fundamentale Verfahrensgrundsätze in Hinblick auf das Parteiengehör verletzt werden, sei dem entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer einerseits dieser Schluss des BVT im Rahmen der letzten Einvernahme wörtlich zur Kenntnis gebracht worden und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dagegen eine Stellungnahme abzugeben, in der er schließlich selbst eingeräumt habe „Es muss ja etwas geben, eine einzige Sache geben, die den Schluss des Verfassungsschutz bestätigt“, wie „Es gibt Berichte dass ich in SYRIEN war, ich war aber nur in der TÜRKEI.“). Auch habe er unmissverständlich erklärt, deshalb nicht nach Russland abgeschoben werden zu können, als die russischen Behörden von seinem Aufenthalt in SYRIEN genauso wie die österreichischen wissen müssten und er daher Repressionen befürchte. Zudem sei davon auszugehen, dass ihm seine eigenen Aussagen bzw. seine eigene Geschichte bekannt sei, er diese aus nachvollziehbaren taktischen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit nach nicht dem Bundesamt darlegen wolle, woraus für sich schon keine Verletzung von Parteienrechten gerügt werden könne. Daher sei die Heranziehung der Informationen des BVT, die im Verfahren einem Gutachten durch der Behörde im Rahmen der Rechtshilfe beigegebene Sachverständige im Sinne des § 52 AVG gleichkommen, zulässig. Dass das BVT inkompetent wäre, derartige Aussagen zu treffen, könne nicht im Geringsten angenommen werden, da dieses zur Überparteilichkeit, Objektivität, Angemessenheit, Konsequenz, Professionalität, Kompetenz und Transparenz und Kontrolle verpflichtet sei. Zudem werden durch dieses sehr wohl strikte Beobachtungen der Vorgänge um religiöse Extremisten vorgenommen, und das BVT sei mit anderen Geheimdiensten in der Informationsgewinnung eng vernetzt, wie etwa auch aus den periodischen Verfassungsschutzberichten […] zu entnehmen ist.

„Es gibt nichts (keinen Gott) außer Gott“; die sog. „Shahada“ sei das muslimische Glaubensbekenntnis der Tauhid (Gläubigen). Zusammen mit dem Gebetsruf (Allahu Akbar) handle es sich dabei nicht um bloße religiöse Verkündigung, sondern um eine gezielte politische Komponente, die zum Ziel habe, Glaube und Gesellschaftsstruktur stringent zu verbinden. Der Islam sei daher ein revolutionäres Konzept bzw. eine Ideologie, die seit Entstehung schon beabsichtigt habe, die soziale Weltordnung umzuwälzen und den islamischen Staat entsprechend seinen Idealen neu zu gestalten. Es sei zwar Faktum, dass die islamischen Religionen keine Homogenität aufweisen, allerdings liegen allen gerade die als absolut hinzustellenden Worte Mohammeds zugrunde. Die jeweiligen Varianten oder Spielräume des Islam (von Schiiten, Alawiten bis zu Salafiten, von Sufiorden, Derwischen oder Bektashis bis zu Gotteskriegern) seien örtliche oder kulturelle Erscheinungen mit mehr oder weniger missionarischem Auftrag. Jeder aus all diesen Richtungen sei aber gleichermaßen dem Jihaad (also die Glaubensverbreitung) verpflichtet. Ein salafistsicher Islamist, welcher sich am Urislam orientiere – wie der Beschwerdeführer –, egal ob in Gesellschaft, Bildung oder Politik, habe immer nur die eine Intention, die islamische Gesellschaftsordnung samt Shari’ya und Weltherrschaft gewaltsam durchzusetzen. Bekenne man sich nach Ansicht extremistischer Muslime nun einmal zum Islam, ziehe dies zwangsweise eine Separation von der nicht-islamischen Gesellschaft mit sich. Dass es nämlich „nichts außer Gott“ gebe, habe nämlich im Islam zwangsweise zur Konsequenz, dass sich auch jeder dem Willen Gottes unterzuordnen habe (Sure 12:40). Der Wille Gottes im Islam sei es, den Menschen frei zu machen, und zwar frei von der Bevormundung anderer Götter eo ipso notwendigerweise von der Herrschaft von Menschen über andere Menschen („Shirk“). Eine solche Befreiung könne aber wiederum und nur in einer Gesellschaft verwirklicht werden, in der sich alle ausnahmslos nur dem einen Gott unterwerfen und diesen als höchste Autorität anerkennen – dem sog. Gottesstaat, wie ihn bereits Mohammed in der Frühform errichtet habe. Nur dort herrscht das Gesetz Gottes („Shari’ah“), dass eben diese Freiheit immanent garantiere. Naturgegebene bzw. von Menschen modifizierte Sittengesetze für das Zusammenleben werden abgelehnt, es zähle nur einzig die Offenbarung im Koran. Der Islam sei jedenfalls im Verständnis der Salafisten zugleich ein Gesellschaftsmodell und völlig intolerant gegenüber anderen Gesellschaftsformen, da der göttliche Auftrag die Auflösung und Vereinnahmung der nichtislamischen Gesellschaften samt ihren mehr oder weniger demokratischen Herrschaftsformen über andere Menschen umfasse. (Sure 3:110 „Ihr gebietet, was Recht ist, verbietet was verwerflich ist und glaubt an Allah.“). Der sog. Jihaad beziehe auch die Unterwanderung der Jajiliyyah (Welt der Ungläubigen) durch Muslime ein, wobei eine Integration völlig abzulehnen sei. Vielmehr sei Jihaad auf die Errichtung einer Parallelgesellschaft ausgerichtet, mit dem Ziel der gewaltsamen oder listenreichen (vgl. Sure 8:30 „Allah ist der beste Ränkeschmied“) Zerstörung unislamischer Herrschaftsformen und Errichtung des Gottesstaates. In diesem Sinn seien auch die ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers („Ich habe mich damit nicht auseinandergesetzt...Ich habe nicht so viel Wissen und ich lebe den Islam nur für mich privat alles darüber hinaus interessiert mich nicht...Ich weiß nicht“) zu interpretieren, wobei nicht nachvollziehbar sei, dass er sich als Tiefgläubiger mit den dabei gefragten grundsätzlichen Inhalten nicht intensiv auseinandergesetzt habe. Hamoud al Aqla al Shuebi, ein zeitgenössischer saudischer Gelehrter („Es gibt keine Lösung außer durch den großen Jihad – der Weltfriede ist uns nicht genug. Es gibt keinen Frieden für den Feind. Dies ist Gesetz und Glaube im Herzen eines jeden Muslims“) und Unterstützer Osama Bin Ladens habe in seiner Fahtwa weitere 39 Möglichkeiten aufgezeigt, den Dschihad zu unterstützen: „Unter anderem: Allah aufrichtig um den Märtyrer-Tod bitten, denjenigen rüsten und unterstützen, der in den Jihad geht; Unterhalt für die Familien der Märtyrer und Jihadteilnehmer; Spenden sammeln für die Mujahidin; Lobe die Mujahidin, erwähne ihre Errungenschaften und rufe die Leute dazu auf ihren Fußstapfen zu folgen; Verberge die Geheimnisse der Mujahidin aus denen die Ungläubigen Vorteil ziehen könnten etc.“

Der Beschwerdeführer habe zufolge der obigen Beweismittel diese Denkweise nicht bloß verinnerlicht, sondern sei auch bereit, diese aktiv durchzusetzen, was letztlich durch seine Äußerungen („F: Und was ist, wenn diese Meinung mit dem österreichischen Rechtsstaat nicht vereinbar ist, Beispiel, der Aufruf zum Kämpfen in einem anderen Land um den Glaubensbrüdern zu helfen? A: Wenn es mir schadet nicht. Wenn es nicht in meiner Macht steht, kann ich nichts machen.“) bestätigt werde. Sohin sprechen schwerwiegende Gründe dafür, dass er auch jedes Mittel direkt oder indirekt zur Erreichung dieses Zieles anwenden werde („Wenn ich einen Vortrag höre, dann werden dort verschiedene Meinungen vertreten. Und die Meinung, die ich für stärker halte, der folge ich.“) und sei auch das erforderliche Beweismaß der Wahrscheinlichkeit erfüllt, dass er systematisch als terroristisch bzw. durch Einschüchterung der Bevölkerung einzustufende Akte unterstützen werde, die das Ziel haben, die Regierung des Aufenthaltsstaates zu stürzen oder die gewaltsame Umgestaltung des rechtsstaatlichen Aufnahmestaates durch einen faschistisch ideologisierten Gottesstaat. [Seinen Ausführungen] („Jemanden zu töten ist kein Akt der Selbstverteidigung mehr. Wenn ich mich hier nicht wohl fühle, dann würde ich wegziehen. Ich will keine Gewalt anwenden. Man kann friedlich zusammenleben. Man muss sich nur gegenseitig respektieren.“) [werde] angesichts der erdrückenden Beweislage, wo er selbst aktiv bei Kampfhandlungen im NAHEN OSTEN tätig gewesen und nicht imstande gewesen sei, seinen angeblich bloßen Aufenthalt in der TÜRKEI einigermaßen plausibel darzulegen, nicht gefolgt. Er sei nämlich zu dieser Zeit arbeitslos gewesen und habe daher nicht über ein ausreichendes Vermögen verfügt, sich eine solche Reise zu leisten und überdies habe es weder eine nachvollziehbare Veranlassung noch eine sonstige Notwendigkeit für eine solche Reise gegeben. Abstand von seiner früheren Schwiegerfamilie – wie er zum Reisegrund angeben habe – habe er nämlich auch woanders und viel einfacher finden können. Er habe auch bis zuletzt keine seine Aussagen bestätigenden Beweismittel vorgelegt.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 5 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich bei Berücksichtigung des sohin verbleibenden Sachverhaltes, dass er wenn er sich in der Russischen Föderation aufhalte oder dorthin abgeschoben werde, einem realem Risiko unterworfen wär, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein, da davon auszugehen sei, dass die russischen Geheimdienste – ebenso wie das BVT von seinen Bestrebungen und Ansichten, wie Aufenthalt n SYRIEN in Kenntnis sei und um jeden Preis und ungeachtet menschenrechtlicher Rahmenbedingungen – wie hier – seine Elimination verfolgen werde. Es sei ihm im Rahmen der Einvernahme schriftlich Gelegenheit geboten, eine schriftliche Stellungnahme auch zu den herangezogenen Länderfeststellungen abzugeben bzw. weitere Beweismittel zu beschaffen, was er abgelehnt habe, bzw. dem er nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich der Gründe zur Entziehung des Konventionspasses sei auf die Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.

Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

Art. 33 Z. 1 GFK sehe vor, dass kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen dürfe, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen, seiner Rasse, Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner Ansichten bedroht sei. Nach Art. 33 Z.2 GFK gelte diese Begünstigung nicht für Personen, die aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates darstellen: Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift könne sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen sei, in dem er sich befinde. Eine „Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes“ sei nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vorliegen. (VfGH 13.12.2011, U1907/10). Zufolge den Feststellungen und der Beweiswürdigung seien diese geforderten Aspekt erfüllt.

Relevant sei für die Sicherheitspolitik in Österreich der sog. „Transnationale Dschihad“ (oder Salafismus), nationaler oder ethnischer Dschihad betreffe in der Regel nur die unmittelbaren Bedroher. Ziel der Dschihadisten sei es, durch Einschüchterung und Destabilisierung des zivilisatorischen Rechtsstaates auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Dieser zivilisierte Rechtssaat werde durch Senghaas durch die fünf Grundpfeiler definiert: Gewaltmonopol, Rechtsstaatlichkeit, demokratische Partizipation, Konfliktkultur, soziale Gerechtigkeit und Affektkontrollmechanismen (Anerkennung der soz. Unterschiede). Die unter der Ägide des Europarates von allen Mitgliedstaaten in Rom Unterzeichnete Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. November 1950, lege neben der GFK Mindestrechte und Freiheiten von Menschen in Europa fest; dadurch sollen nebst anderen Verfassungsakten die genannten Grundpfeiler der zivilisierten Gesellschaft primär garantiert werden. Sie sei einen Schutz vor Tötung, Folter, Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit vor und schütze das Privatleben, die Religionsfreiheit, die freie Meinungsäußerung sowie die Versammlungsfreiheit. Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte habe darauf hingewiesen, dass insbesondere das Folterverbot es verbiete, einen Menschen in einen Staat abzuschieben, in dem ihm Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Die Unterzeichnerstaaten der EMRK sichern allen in ihrem Hoheitsbereich befindlichen Personen diese Rechte zu, und die EMRK biete eine Rechtsgrundlage für deren gerichtliche Überwachung.Handlungsbedarf bestehe vor allem in der „passiven Gefahr“, also jenen Stadien des Terrorismus, die die Konstitution der jeweiligen Gruppen und das Vorbereitungsstadium betreffe. Solcherart werden spontan gewaltbereite Gruppen geformt, die hinter den jeweiligen Einzeltätern stehen.

Zufolge der obigen Würdigung falle der Beschwerdeführer in diese Gruppe und habe auch die dafür vorgesehenen Aktivitäten gesetzt.

Die Verpflichtung, der Partei eines Verwaltungsverfahrens den festgestellten Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides zur Kenntnis zu bringen, bestehe nur dann, wenn die Partei dieses Sachverhaltsergebnis nicht bereits selbst kenne (VwGH 2009/10/0028, 31.03.2011).

Der Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs komme eine Behörde nach, wenn diese das Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme vorhalte. Es bestehe keine Verpflichtung einen Bestandteil des Verwaltungsaktes zu übersenden, sondern es genüge, das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darzustellen (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0136).

Im Zuge des Verfahrens sei dem Beschwerdeführer zu allen beabsichtigen Maßnahmen der Behörde Anhörung eingeräumt und ihm Gelegenheit gegeben worden, zu allen Entscheidungspunkten (schriftlich) Stellung zu nehmen. Im Zuge dieser Anhörung seien keine Gründe zutage gekommen, die gegen die Entscheidung des Bundesamtes sprechen. Ihm sei daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.

Zu einer bescheidmäßigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten könne auch im selben Verfahren bzw. in derselben Entscheidung gleichzeitig auf eine Entziehung des Konventionspasses erkannt werden, zumal eine rechtskräftige Aberkennung des Status nicht für die gegebenenfalls nicht mehr vorliegenden Voraussetzungen Bedingung sei, zumal § 94 Abs. 5 iVm. § 93 Abs. 1 Z 1 und § 94 Abs. 1 FPG einen gesonderten Tatbestand (der nachträglichen Versagungsgründe) darstellen (BVwG G301 1254684-2/4E). Im Fall des Beschwerdeführers treffen § 94 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 PassG zufolge den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu. Daher sei dem Beschwerdeführer der Konventionspass zu entziehen. Er stelle kein gültiges Reisedokument mehr dar und sei von ihm unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (§ 93 Abs. 2 FPG).

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde zufolge der Beweiswürdigung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen gewesen sei.

In diesem Fällen sei gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliege. Infolge der Erfüllung der Tatbestände nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei ihm sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei die diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Das Bundesamt habe gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt werde, ohne das der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Er erfülle zufolge den Feststellungen diese Qualifikation nicht. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen. Da ein Fall des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorliege, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Es sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

7. Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 erhob der Beschwerdeführer durchs einen auch im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eingeschrittenen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.09.2016 im vollen Umfang.

Zum Sachverhalt führte er neben dem Verfahrensgang aus, dass er russischer Staatsbürger sei, aus der russischen Teilrepublik TSCHETSCHENIEN stamme und am 24.12.2012 in Österreich eingereist sei. Am 10.09.2003 habe ich beim damals zuständigen Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 gestellt. Mit Bescheid vom 24.03.2004, habe das damals zuständige Bundesasylamt seinen Asylerstreckungsantrag zurückgewiesen. Dagegen habe er fristgerecht Berufung erhoben. Mit Entscheidung des damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.04.2004 sei seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes stattgegeben und ihm gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten durch Erstreckung zuerkannt worden. Mit Jänner 2015 sei beim Bundesamt eine Verständigung der Justizbehörden eingegangen, wonach ein Strafverfahren wegen § XXXX StGB gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Wien eingestellt worden sei. Am 06.03.2015 habe das Bundesamt ein Verfahren zur Aberkennung seines Flüchtlingsstatus eingeleitet. Durch den dieses Verfahren abschließenden Bescheid des Bundesamtes vom 13.09.2016 sei er ich in seinem subjektiven Recht auf Nicht-Aberkennung seines Asylstatus verletzt worden. Der Bescheid „1. Instanz“ werde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Als Beschwerdegrund führte er zunächst unter umfangreicher Widergabe von Kommentar-Literatur aus, in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt worden zu sein, das ein wesentliches rechtsstaatliches Prinzip einzementiere. Das Recht auf Akteneinsicht beziehe sich hierbei auf sämtliche Aktenbestandteile, welche die Sache der Partei betreffen, die Akteneinsicht begehre.

Eine Mitarbeiterin der Kanzlei seines rechtsfreundlichen Vertreters habe am 28.09.2016 den Termin zur Akteneinsicht bei der belangten Behörde wahrgenommen. Im Zuge des Aktenstudiums habe dieser jedoch festgestellt, dass wesentliche Aktenbestandteile – auf die die belangte Behörde in ihrem Bescheid Bezug nehme – nicht im Akt gewesen seien und somit im Zuge der Akteneinsicht bzw. Aktenabschrift nicht kopiert werden haben können. So beziehe sich die belangte Behörde auf Seite 2 ihrer Entscheidung unter der Überschrift „Begründung“ auf ein ihr von Justizbehörden eingegangene Verständigung von Jänner 2015, wonach von der Staatsanwaltschaft Wien ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § XXXX StGB zu XXXX eingestellt worden sei. Dieses Schreiben sei nicht im Akt der belangten Behörde enthalten gewesen. Auf Seite 8 ihres Bescheides führe die belangte Behörde aus, dass sie mit Schreiben vom 25.05.2015 an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: BVT) Informationen hinsichtlich einer Einschätzung einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr angefordert habe. Das BVT habe die Anfrage des Bundesamtes mit Schreiben vom 10.06.2016 beantwortet. Darin sei das BVT zum Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer mit radikal islamistischen Gedankengut identifiziere und davon auszugehen sei, dass ich dies nicht bloß für mich verinnerlicht habe, sondern eventuell zum Nachteil Österreichs ausleben werde und er nach Ansicht der „Spezialbehörde“ (sic) eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. In ihrem Bescheid nehme die belangte Behörde immer wieder Bezug auf dieses Schreiben des BVT, welches sie auch als „Gutachten“ bezeichne (siehe Bescheid Seite 29). Dieses Schreiben sei nicht im Akt der belangten Behörde enthalten. Festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer keines der oben erwähnten Schreiben, Verständigung der Justizbehörden, Schreiben der belangten Behörde an das BVT vom 25.05.2015, Schreiben/Gutachten des BVT vom 10.06.2015, von der belangten Behörde im Zuge seiner Akteneinsicht bzw Aktenabschrift erhalten habe; offensichtlich seien diese Schreiben nicht im Akt der belangten Behörde. Dadurch verweigere ihm die belangte Behörde die Einsicht in den vollständigen Akt, welchen er zur gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde unbedingt benötige. Sollte die Beschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sein, liege dies an der Weigerung der belangten Behörde, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Bereits dadurch sei das Beschwerde-verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Weiters sei mangels Gewährung von Akteneinsicht insbesondere nicht überprüfbar, ob die oben angeführten Schreiben tatsächlich Aktenbestandteil seien. Dadurch sei es ihm nicht möglich, die Wahrnehmung seiner Rechte, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde, umfassend geltend zu machen. Er behalte sich daher ausdrücklich vor, nach Gewährung der (vollständigen) Akteneinsicht, eine ergänzende Stellungnahme an das Verwaltungsgericht zu übermitteln. Die belangte Behörde behaupte nicht einmal, dass ein Verweigerungsgrund nach § 17 Abs. 3 AVG – d.h. berechtigte öffentliche Interessen Dritter oder anderer Parteien, die der Akteneinsicht entgegenstehen – vorliegen würde: Es sei weder dargelegt worden, welche Aktenteile von der Ausnahme der Akteneinsicht betroffen seien, noch welche öffentlichen oder privaten Interessen in seinem Fall die Verweigerung der Einsicht in diese Aktenteile rechtfertigten. Der Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht fehle sohin jegliche Begründung, insbesondere werden durch die belangte Behörde keine dem § 17 Abs. 3 AVG nachvollziehbare Gründe ins Treffen geführt. In diesen Zusammenhang werde nochmals darauf hingewiesen, dass es der Partei und nicht der Behörde obliege zu beurteilen, welche Aktenteile sie zur Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen einsehen müsse.

Dem Bescheid der belangten Behörde sei zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Wien ein Strafverfahren gegen ihn wegen § XXXX StGB zu XXXX eingestellt habe. Am 30.09.2016 habe eine Mitarbeiterin der Kanzlei seines rechtsfreundlichen Vertreters mit der zuständigen Staatsanwältin gesprochen. Befragt nach einem habe diese mitgeteilt, dass die betreffende Abteilung der Staatsanwaltschaft derzeit von niemandem betreut werde und sie diese Abteilung übernehmen werde, gleichzeitig habe sie um einen neuerlichen Anruf „nächste Woche“ gebeten. Am 30.09.2016 seien bei seinem rechtsfreundlichen Vertreter Aktenbestandteile des Aktes postalisch eingelangt. Darin seien neben dem Anlassbericht der Landespolizeidirektion Wien, Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: LVT), hauptsächlich Beschuldigten- und Zeugeneinvernehmungen enthalten gewesen. Die für dieses Verfahren wesentliche Einstellung des Verfahrens sei nicht in diesem Konvolut enthalten. Auch waren etwaige sonstige Berichte bzw. Schreiben des BVT seien nicht enthalten. Nach mehreren vergeblichen Anrufversuchen habe ein Mitarbeiter seines rechtsfreundlichen Vertreters am 13.10.2016 mit der zuständigen Staatsanwältin gesprochen. Diese habe mitgeteilt, dass der Akt im Archiv sei und es mehrere Tage dauern würde, bis dieser zur Akteneinsicht zur Verfügung stehe.

Weiters führte er nach umfangreicher Widergabe der Rechtslage aus, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK und Art 7 GRC verletzt sei:

Die belangte Behörde habe auf eklatanteste Weise das Vorliegen der Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG 2005 bzw. § 57 AsylG 2005 verkannt, wenn sie auf Seite 15 ihrer Entscheidung zum Vorliegen von besonderen Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 ausführe, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen speziellen Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes nicht erfülle und keinen dahingehenden Antrag gestellt habe, und auf Seite 37 ihrer Entscheidung, dass er zufolge den Feststellungen diese Qualifikation nicht erfülle, weswegen ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei; da ein Fall des § 8 Abs. 3a AsylG 2005vorliege, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde – unabhängig davon, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung seines bereits zuerkannten Status als Asylberechtigter nicht vorliegen – zur Entscheidung kommen müssen, dass zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (in concreto: § 55 AsylG 2005 – „Aufenthaltsberechtigung plus“) sehr wohl geboten sei.

Gegenständlich sei die belangte Behörde in unvertretbarer Weise lediglich auf § 57 AsylG 2005 eingegangen. Auf die für zutreffenderen Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ist die belangte Behörde nicht einmal eingegangen, obwohl sie dazu von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre. Auch vermeine die belangte Behörde, sie könne ihm vorwerfen, er habe keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes nach § 57 AsylG 2005 gestellt; dabei verkenne sie, dass ihm dieser Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sei.

Wenn die Behörde „erster Instanz“ vermeine, dass in seinem gegenständlichen Fall keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe bestehen, sei besonders hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27.01.2010 erkannt hab, dass bei einer Beurteilung „über ein Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ insbesondere auch Gesichtspunkte eines bestehenden Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 EMRK einbezogen werden müssen. Schutzgut des Art 8 EMRK sei insbesondere das gemeinsame Leben der Familienmitglieder, das der Staat nicht durch ungerechtfertigte Eingriffe, etwa durch Ausweisungen, oder der Verhängung von Aufenthalts- bzw. Einreiseverbote, erschweren oder verhindern dürfe, wenn ein solcher Eingriff nicht in Abwägung des bestehenden Privat- und Familienlebens gerechtfertigt erscheine. Das Recht zum Zusammenleben sei somit wesentlicher Bestandteil der Garantie des Art 8 EMRK. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK vorliege, hänge nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordere somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes in Bezug auf eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Generell erläutere Nettesheim in: Grabenwarter (Hrsg), Europäischer Grundrechtsschutz, 2014, S 389, bezüglich dem Recht auf Privatleben:

„In ständiger Rechtsprechung geht der EGMR davon aus, dass Art. 8 EMRK die personale Selbstbestimmung und das Recht auf freie persönliche Lebensführung und persönliche Entwicklung schützt. Das Grundrecht schützt damit nicht nur die Verfügung über die eigene Person und deren Darstellung (...). vor allem geht es um den Schutz der im Kontext der privaten Lebensgestaltung ergriffenen Handlungen.“

„Es geht auch um die Selbstbestimmung und Entfaltung in ‚privaten‘ Lebensbereichen, in denen die Person ihre familiären und freundschaftlichen Beziehungen gestaltet. Die liberale Konzeption der Privatheit erstreckt diese Idee auch auf die Teilnahme am Geschäfts- und politischen Leben, die Sphären aufweisen, die vor der Einwirkung und dem Ausspähen zu schützen sind...“

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, S 202, führe ebenfalls an:

„Geschützt ist durch Art. 8 Abs. 1 das Recht, das Leben nach den eigenen Vorstellungen ohne staatliche Einwirkung auf den individuellen Entscheidungsprozess einzurichten und zu führen. Dem Grundrechtsträger ist ein Freiraum für die Entfaltung seiner Persönlichkeit in den wesentlichen Bereichen zu gewähren.“ Anders als die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist die Garantie des Art. 8 Abs. 1 EMRK dabei nur auf wesentliche Ausdrucksmöglichkeiten der menschlichen Persönlichkeit gerichtet. „Beispielhaft können hier das Recht auf Kleidung und Frisur nach eigener Wahl" und die freie Arztwahl als Bestandteile des Gewähr-leistungsgehalts des Rechts auf freie Lebensgestaltung genannt werden.“

Diesem Eingriff habe nach der Spruchpraxis der Straßburger Instanzen (EKM[R] 09.03.1977, EuGRZ 1977, 421) eine Güterabwägung zwischen der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten individuellen Interessenlage und den oben angeführten Eingriffstatbeständen des Abs. 2 leg.cit. zuvor zu gehen. Die Kriterien des § 9 Abs. 1 BFA-VG entsprechen im Wesentlichen jenen Kriterien, die der Verfassungsgerichthof auf Basis von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte herausgearbeitet habe und von Behörden in Anwendung des Art 8 EMRK einzelfallbezogen geprüft werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 27.01.2010 entschieden, dass bei einer Beurteilung über ein Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ insbesondere auch Gesichtspunkte eines bestehenden Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK einbezogen werden müssen. Eine grundlegende Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nach Art 8 EMRK bzw. den bereits angeführten Kriterien gemäß § 9 BFA-VG sowie etwaigen gegenteiligen öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung seien jedoch von der belangten Behörde verkannt bzw. gar nicht gewürdigt und damit sein verfassungsgewährleistetes Recht gemäß Art 8 EMRK verletzt worden:

Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid in unvertretbarer Weise bloß textbausteinmäßig und unreflektiert aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erfülle, ohne auf die Voraussetzungen des § 55 AsylG 2005 iVm Art 8 EMR[K] iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG einzugehen bzw. § 55 AsylG 2005 zu würdigen, obwohl sie dazu von Amts wegen verpflichtet sei. Er führe in Österreich ein Privat-und Familienleben, das vom Schutz des Art 8 EMRK umfasst sei:

Er lebe nunmehr seit etwa 13 JAHREN durchgängig und rechtmäßig in Österreich. Während dieser Zeit habe er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und sei strafrechtlich unbescholten. Seit JANUAR 2011 wohne er in einer Gemeindewohnung in WIEN XXXX , welche XXXX m2 groß sei. Der Mietzins betrage EUR XXXX . Bei dieser Wohnung handle es sich um eine ortsübliche Unterkunft. An dieser Stelle weise er darauf hin, dass der Familienbegriff im Schutzbereich des Art 8 EMRK wesentlich weiter auszulegen sei. Unter Familie im Sinne der EMRK sei zunächst die sogenannte „Kernfamilie“, zu verstehen, welche zunächst ein Ehepaar mit bzw. ohne minderjährige Kinder umfasse. Er und meine Familie fallen unter die Kernfamilie. Allerdings komme es dem EGMR vor allem um die tatsächliche soziale Eltern-Kind-Beziehung an, sodass der EGMR auch regelmäßig bereit sei, „das Verhältnis junger Erwachsener zu ihren Eltern unter das Familienleben zu subsumieren, wenn sie noch bei ihren Eltern leben und noch keine eigene Familie gegründet haben.“ Seine Ex-Frau (Heirat nach islamischem Recht) XXXX , geboren XXXX , und er haben einen gemeinsamen Sohn, XXXX , welcher am XXXX in XXXX geboren worden sei. Er und seine Ex-Frau verstehen sich mittlerweile wieder sehr gut, sodass sie wieder über eine gemeinsame Zukunft sprechen. Ich wolle diese Ex-Frau wieder heiraten, diesmal auch standesamtlich. Zudem leben seine Eltern und seine 4 Schwestern in Österreich. Er habe zu seiner Familie ein sehr enges und inniges Verhältnis. Sie unternehmen gemeinsam sehr viel. Neben seinem Sohn und dieser Ex-Frau seien seine Eltern und seine Schwestern der Anker in seinem Leben. Nach nunmehr circa 13 JAHREN in Österreich seien seine Deutschkenntnisse mit den Deutschkenntnissen von Österreichern gleichzusetzen. Hätte sich die belangte Behörde nur ansatzweise mit den Voraussetzungen von § 55 AsylG 2005 iVm Art 8 EMR[K] iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG auseinandergesetzt bzw. wäre sie ihrer Verpflichtung von Amts wegen nachgekommen, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass ihm – unabhängig davon, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung seines bereits zuerkannten Status als Asylberechtigten nicht vorliegen – ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 54 ff. AsylG 2005 zu erteilen sei.

Er sei auch in seinen nach Art. 7 GRC garantierten Rechten verletzt:

Die Selbstbestimmungsfähigkeit nach Art 7 GRC lasse sich nach Breitenlechner/Kneihs/Segalla in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 7 Rz 5, zusammenfassend beschreiben als

„die Fähigkeit, die einer Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zu erkennen, sie realistisch zu bewerten, dem eigenen subjektiven Wertesystem zuzuordnen und mögliche Alternativen gegeneinander abzuwägen sowie sich dieser Einsicht und Wertung gemäß auch zu verhalten.“

Diesbezüglich verweigere der österreichische Gesetzgeber, sich mit den Überlegungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts[…] (Beschluss vom 10.11.1998 2 BvR 1057/91 und andere, abgedruckt EuGRZ 1999, 73 ff) auseinander zu setzen:

„1. a) Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Eltern erfüllen diese Pflicht in der Familie, die vor allem Erziehungsgemeinschaft (vgl. BVerfGE 80, 81 [90 ff.]), aber auch Wirtschaftsgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 80, 81 [90]; 82, 60 [87] = EuGRZ 1990, 218 [226]). Die Eltern schulden den Kindern Sachleistungen, die den wirtschaftlichen Bedarf der Kinder decken, ebenso aber Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die dem kindlichen Bedürfnis nach Unterstützung, Anleitung sowie Vermittlung praktischer und kultureller Erfahrungen genügen. Art. 6 GG begründet eine umfassende Elternverantwortlichkeit für die Entwicklung des Kindes, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 [178] = EuGRZ 1981, 348 [3501; 80, 81 [91]).

b) Die Erziehungspflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) trifft die Eltern ausschließlich in eigener Person wahrgenommen werden muß. Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 [347] = EuGRZ 1982, 458 [461] m.w.N.). Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (BVerfGE 61, 319 [347] = EuGRZ 1982, 458 [461] m.w.N.). Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll. Die Eltern bestimmen, vorbehaltlich des Art. 7 GG, in eigener Verantwortung insbesondere, ob und inwieweit sie andere zur Erfüllung ihres Erziehungsauftrags heranziehen wollen (vgl. BVerfGE 47, 46 [70] = EuGRZ 1978, 57 [63]).

c) Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat aber nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Das Grundgesetz überläßt die Entscheidung über das Leitbild der Erziehung den Eltern (vgl. BVerfGE 24, 119 [143]; 47, 46 [69 f] = EuGRZ 1978, 57 [63]), die über die Art und Weise der Betreuung des Kindes, seine Begegnungs- und Erlebensmöglichkeiten sowie den Inhalt seiner Ausbildung bestimmen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 72, 122 [139 f.] EuGRZ 1987, 255 [Rsprber.Nr. 34]).

2. a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält auch einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 [72] = EuGRZ 1987, 449 [469]). Art. 6 Abs. 1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 [347]; 69, 188 [205 f.]), von Eltern gegenüber Kinderlosen (vgl. BVerfGE 82, 60 [80] = EuGRZ 1990, 218 [224]; 87, 1 [37] = EuGRZ 1992, 308 [318]) sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 61, 319 [355] = EuGRZ 1982, 458 [463]). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) anknüpft.

b) Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn Ehepartner oder Eltern wegen ihrer Ehe oder Familie und deren Gestaltung von Steuerentlastungen ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 12, 151 [167]). Das Gebot der Steuergleichheit fordert zumindest für die direkten Steuern eine Belastung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 43,1 [8 ff.] = EuGRZ 1976, 440 [Rsprber.Nr. 11]; 61, 319 [343] = EuGRZ 1982, 458 [460]; 66, 214 [222] = EuGRZ 1985, 147 [148]; 82, 60 [86] = EuGRZ 1990, 218 [225 f.]; 89,346 [352] = EuGRZ 1994,187 [188 f.]). Das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht das verfassungsrechtliche Prinzip der Einkommenbesteuerung nach Leistungsfähigkeit in der Pflicht des Steuergesetzgebers, das zur Bestreitung des familiären Existenzminimums benötigte, nicht disponible Einkommen von der Besteuerung auszunehmen...“

Hinsichtlich der Bezugnahme des deutschen Bundesverfassungsgerichts auf Art 6 dt GG sei darauf zu verweisen, dass in Österreich die idente von Art. 7 GRC geschützte verfassungsrechtliche Situation gegeben sei. Darüber hinaus gelte das zu Art 8 EMRK Gesagte.

Der angefochtene Bescheid sei auch aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der §§ 93 und 94 FPG rechtswidrig:

Mit den Ausführungen im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, wonach dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 94 Abs. 1 FPG der Konventionsreisepass entzogen werde und er gemäß § 93 Abs. 2 FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe, habe die belangte Behörde die §§ 93 und 94 FPG rechtlich unrichtig beurteilt:

In ihrer „rechtlichen Beurteilung“ zu Spruchpunkt II. in ihrem Bescheid auf den Seiten 35 f. habe die belangte Behörde lediglich einzelne Paragraphen angeführt. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, die wesentliche Bestimmung zu zitieren: Gemäß § 94 Abs. 3 iVm § 93 Abs. 2 FPG seien dem Bundesamt nur vollstreckbar entzogene Fremdenpässe bzw. Konventionspässe unverzüglich vorzulegen. Wie die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides ausführe, habe eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde aufschiebende Wirkung, dh. der Bescheid könne bis zu abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Die belangte Behörde führe auf Seite 29 in ihrem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer weder beim Bundesamt, noch beim dafür sachlich zuständigen BVT einen Antrag auf Einsicht in die Informationen des BVT gestellt habe, sollte dennoch moniert werden, dass mit einer Verweigerung der Akteneinsicht – wie hier jedenfalls im Sinne des § 17 AVG wegen Gefährdung der Aufgaben der Behörde – fundamentale Verfahrensgrundsätze in Hinblick auf das Parteiengehör verletzt werden, sei dem entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer einerseits dieser Schluss des BVT im Rahmen der letzten Einvernahme wörtlich zur Kenntnis gebracht worden und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dagegen eine Stellungnahme abzugeben[...]“ Dem sei entgegenzuhalten, dass es nicht die Pflicht des Beschwerdeführers als Partei sei, irgendwelche Anträge auf Akteneinsicht zu stellen, sondern die belangten Behörde von Amts wegen dazu verpflichtet sei, ihm Parteiengehör zu gewähren.

Der Verwaltungsgerichtshof führe in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Gebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht keines förmlichen Antrages bedürfe, sondern lediglich eines konkretes Verlangens (vgl. auch § 17 Abs. 2 AVG). Dem Gebot des § 45 Abs. 3 AVG, von Amts wegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen, werde durch die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht noch nicht entsprochen. Auch reiche eine bloß mündliche Widergabe des Schreibens des BVT – er könne den tatsächlichen Inhalt nicht überprüfen – nicht, um seinem Recht auf Parteiengehör gerecht zu werden. Auch die Ausführungen der belangten Behörde, wonach ihm das „Gutachten“ des BVT mündlich zur Kenntnis gebracht worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dagegen eine Stellungnahme abzugeben, sei rechtlich unrichtig: Ein solches wesentliches Schreiben des BVT sei ihm nicht mündlich vorzuhalten, sondern dieses Schriftstück schriftlich bekannt zu geben, und er muss die Gelegenheit erhalten, dazu binnen einer angemessenen Frist – zumindest 2 Wochen – eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Durch die Vorgehensweise der belangten Behörde – mündlicher Vorhalt im Zuge seiner mündlichen Einvernahme – sei er überrumpelt worden und dadurch wurde mir eben kein Recht auf Parteiengehör verletzt.

Der angefochtene Bescheid sei auch aktenwidrig, er widerspreche in diametraler Weise dem Akteninhalt. Die belangte Behörde habe an mehreren Stellen in ihrem Bescheid Aktenwidrigkeit[en] zu vertreten:

Auf Seite 30 im Bescheid führe die belang[te] Behörde Folgendes aus:

„Jeder aus all diesen Richtungen ist aber gleichermaßen dem Jihaad (also die Glaubensverbreitung) verpflichtet. Ein salafistsicher Islamist, welcher sich am Urislam orientiert – wie Sie –, egal ob in Gesellschaft, Bildung oder Politik hat immer nur die eine Intention, die islamische Gesellschaftsordnung samt Shari'ya und Weltherrschaft gewaltsam durchzusetzen.“

Mit diesen aktenwidrigen Ausführungen unterstelle ihm die belangte Behörde, er sei Salafist. Er habe zu keinem Zeitpunkt während seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gesagt, dass er ein Salafist sei; vielmehr habe er der […] belangten Behörde deutlich mitgeteilt, dass er ein „normaler“ (sic) Muslim sei und die Aktivitäten der ISIS verachte. Darüber hinaus gebe er an, dass er sich wünsche, dass die Weltreligionen friedlich zusammenleben:

„F: Stehen Sie nun dem Urislam nahe? Sind Sie Salafist oder nicht?

A: Ich bin Muslim.

F: Was ist für Sie [der] Unterschied zwischen Salafisten und Muslimen?

A: Allah nennt alle Muslime.

F: Nun gibt es Muslime, die eher dem reformierten Islam nahe stehen und solche die dem Urislam folgen.

A: Ich folge dem Propheten. Das was Allah sagt und das wird von Immamen überliefert und steht auch in den Hadithen.

F: Was ist für Sie dann ein Salafist?

A: Solche wie ISIS vielleicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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