TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/17 W205 2203395-1

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
Visakodex Art21
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitiii
Visakodex Art32 Abs1 litb
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W205 2203395-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Botschaft Beirut vom 09.04.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und lit. b Verordnung (EG) Nr. 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.03.2018 bei der Österreichischen Botschaft Beirut (in der Folge: ÖB Beirut) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie „C“ für den Zeitraum 01.04.2018 bis 01.05.2018. Als Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben. Als Einlader wurde „ XXXX “, wohnhaft in XXXX , genannt, bei welchem es sich um den Sohn der Beschwerdeführerin handle. Unter „Familienstand“ wurde „verheiratet“ angeführt, eine derzeitige berufliche Tätigkeit wurde nicht angegeben. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von anderer Seite getragen werden.

Die Beschwerdeführerin gab im Zuge eines Interviews zur Antragstellung an, dass ihr Sohn in Österreich asylberechtigt sei. Zudem habe sie einen asylberechtigten Sohn in Deutschland und eine Tochter in Schweden. Sie wolle während ihres Besuches bei ihrem Sohn wohnen und komme selbst für die Kosten auf.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

Den Einlader betreffend:

-        Elektronische Verpflichtungserklärung

Die Beschwerdeführerin betreffend:

-        Reisepasskopie

-        Flugreservierung Beirut- Frankfurt, Frankfurt- Wien 01.04.2018, Wien- Frankfurt, Frankfurt- Beirut 01.05.2018

-        Reisekrankenversicherung für die Reisedauer von 40 Tagen

-        Bankauszug

-        Syrische Gehaltsaufstellung vom 04.03.2018 (übersetzt in deutscher Sprache) des Ehegatten

-        „Family Record“

-        „Residency Attestation“

-        „Real Estate Certificate“

2. Mit der „Aufforderung zur Stellungnahme“ vom 27.03.2018, wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Beirut Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass sie nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfüge, oder sie nicht in der Lage sei diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig, es liege lediglich eine einmalige Einzahlung auf das Bankkonto vor. Die Herkunft des Betrages sei unklar, Nachweise über die Herkunft des Geldes seien nicht erbracht worden. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestehen. Als genaue Begründung wurde ausgeführt, drei der vier Kinder würden im Ausland leben, zwei von ihnen hätten Asylstatus, soziale und wirtschaftliche Bindung mit dem Herkunftsland würden fehlen, es herrsche Bürgerkrieg in Syrien, eine Rückkehrabsicht sei unwahrscheinlich.

In der Stellungnahme vom 02.04.2018 wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie fünf Millionen Lira auf ihr Bankkonto eingezahlt habe und die Summe hoch genug sei, um den Hin- und Rückflug sowie ihren Besuch zu bestreiten. Hinzu komme, dass ihre Söhne bereits die Flüchtlingsanerkennung, eine Arbeit und eine eigene Wohnung hätten und sie bei ihnen wohnen könne und zu essen bekomme. Die Mittel für den Besuch würden von ihrem Mann kommen, der bei der staatlichen Telefongesellschaft in Syrien arbeite. Aufgrund ihrer sparsamen Lebensweise hätten sie Geld angespart und der einbezahle Betrag stamme von diesem Ersparten. Angesichts der problematischen Situation in Syrien würden sie das Geld zuhause aufbewahren und es nicht zur Bank bringen. Ihre Reise nach Österreich habe ausschließlich das Ziel, ihre Kinder, die sich derzeit in Österreich, Deutschland und Schweden aufhalten würden, zu besuchen. Ihre Tochter würde Anfang April ein Kind zur Welt bringen, das bedeute, sie könne ihr erstes Enkelkind sehen. Da ihr Mann, ihr jüngster Sohn und ihre Mutter in Syrien leben würden, werde sie vor Ablauf ihres Visums in ihr Heimatland Syrien zurückkehren. Sie beabsichtige nicht, den Teil ihrer Familie, der in Syrien wohne, zu verlassen, da sie ihnen gegenüber eine Verantwortung habe.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.2018 verweigerte die ÖB Beirut die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, dass der Nachweis nicht erbracht werden konnte, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunft- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Weiters seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen und die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.

4. Mit Schriftstück vom 01.05.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, dass sie über Finanzen verfüge, die sie in den Bau von zwei Immobilien investiere. Ihr Eigentum würde „ausfallen“, wenn sie sich nicht in Syrien befinde. Ihr Ehemann sei ein staatlich Angestellter und sie wolle zu ihm zurückkehren. Zudem sei ihre Mutter 85 Jahre alt und da sie ihre einzige Tochter sei, könne sie sie nicht alleine lassen. Sie sei die einzige Unterhaltspflichtige für sie und sie leide an Diabetes und erhöhtem Blutdruck. Sie habe auch einen Sohn, der demnächst die Abiturprüfung ablegen werde, auch diesen könne sie nicht alleine lassen und müsse ihm helfen. Da ihre übrigen Kinder aber nicht nach Syrien kommen könnten, wolle sie zu ihnen reisen, um sie zu sehen. Ihre Tochter habe das erste Kind bekommen und sie habe nicht bei ihr sein können. Sie habe das Geld zu diesem Datum eingezahlt, da sie auf Anweisung der Botschaft ein Konto bei der Bank eröffnet habe. Syrer würden das Geld selten bei der Bank lassen, denn sie würden in der Regel ihr Geld in Immobilien, Gold oder in den Handel investieren.

5. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Schriftstück vom 01.05.2018 nicht den Inhaltserfordernissen einer Bescheidbeschwerde genüge.

Dem Verbesserungsauftrag kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.05.2018 nach.

6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.08.2018, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 13.03.2018 bei der ÖB Beirut einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums „C“ für den deklarierten Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, „ XXXX “, wohnhaft in XXXX , genannt. Bei der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes von ihrem Sohn getragen würden und erklärte zudem, dass sie selbst für sämtliche Kosten aufkommen werde. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist in Österreich asylberechtigt.

Im Verfahren wurde von der einladenden Person eine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vorgelegt, aus der deren monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1097,-- EUR, sowie Mietkosten in der Höhe von 566,-- EUR hervorgehen.

Eine Kontobestätigung vom 05.03.2018 attestiert der Beschwerdeführerin ein Guthaben in der Höhe von etwa 9.000, -- EUR (5,005,000.00 syrische Pfund). Es kann nicht festgestellt werden, aus welcher Quelle das auf ihrem Konto zum Zeitpunkt vom 05.03.2018 ausgewiesene Guthaben stammt. Ferner steht nicht fest, dass sie den ausgewiesenen Geldbetrag rechtmäßig erworben hat und er ihr tatsächlich zur Verfügung steht.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter vierer Kinder, wovon ein Sohn in Österreich und ein weiterer in Deutschland asylberechtigt ist. Die Tochter der Beschwerdeführerin hält sich in Schweden auf. Der jüngste Sohn sowie die Mutter und der Ehegatte der Beschwerdeführerin halten sich im Herkunftsland der Beschwerdeführer auf. Die Beschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keine eigenen regelmäßigen finanziellen Mittel. Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Beirut, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Sohnes in Österreich ergeben sich aus Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben von Mai 2018 aus, dass sie eine 85-jährige Mutter habe und sie ihre einzige Tochter sei. Ihre Mutter leide an Diabetes und erhöhtem Bluthochdruck. Weiters sei sie die einzige Unterhaltspflichtige für sie. Zudem habe sie einen siebzehneinhalb jährigen Sohn, der demnächst das Abitur absolviere und sie müsse ihm dabei helfen. Dazu ist allerdings auszuführen, dass darin keine soziale Verwurzelung erkannt werden kann. Die Beschwerdeführerin sprach lediglich davon, die einzige „Tochter“ zu sein. Anderweitige Familienmitglieder, etwa Brüder, können nicht ausgeschlossen werden. Auch brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, somit ist davon auszugehen, dass sie ihre vorgebrachte Unterhaltspflicht mit dem Einkommen ihres Ehegatten erfüllt und dieser der Unterhaltsverpflichtung auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin nachkommen kann. Zum in Syrien lebenden Sohn ist auszuführen, dass dieser mittlerweile bereits volljährig ist und somit eine Obsorgepflicht der Beschwerdeführerin nicht besteht. Dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten, einem Angestellten im Staatsdienst, zurückkehren möchte und somit eine tiefe soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat vorliegt, kann in Würdigung der ausgeführten Bedenken bezüglich der Mutter und des mittlerweile volljährigen Sohnes im Hinblick auf die im Schengenraum lebenden drei Kinder der Beschwerdeführerin, verneint werden. Vielmehr liegt es nahe, dass sie nach der Einreise in den Schengenraum einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen beabsichtigt, daran mag auch die Vorlage eines Immobilieneigentums nichts zu ändern.

Zu den Feststellungen hinsichtlich der begründeten Zweifel am Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung der Kosten für den geplanten Aufenthalt:

Wie bereits von der ÖB Beirut zutreffend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen, dass ihr ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts in Österreich tatsächlich zur Verfügung stehen. Aus den vorgelegten Dokumenten geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin ein Kontoguthaben in der Höhe von etwa 9.000,-- EUR aufweist, sie konnte die einmalige Einzahlung allerdings nicht nachvollziehbar erklären. So gab sie zwar an, dass es sich hierbei um das Ersparte von ihr und ihrem Mann handle, gleichzeitig erklärte sie allerdings, dass es in Syrien üblich sei, Geld nicht auf da Konto zu legen, sondern es in Immobilien, Gold oder in den Handel zu investieren. Zudem legte die Beschwerdeführerin eine Gehaltsaufstellung ihres Ehegatte vor, der zu entnehmen ist, dass er ein Nettoeinkommen von umgerechnet etwa 80,-- EUR (45128,-- syrische Pfund, Quelle: https://www.umrechner-euro.de/umrechnung-syrische-pfund, 26.05.2020) verdient. Unabhängig von weiteren finanziellen Verpflichtungen, etwa die angegebene Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin oder eine finanzielle Unterstützung für den in Syrien lebenden Sohn, kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts erzielt. Zumal die Kosten für einen dreißigtägigen Aufenthalt weit über einen durchschnittlichen Monatsgehalt ihres Ehegatten gehen. Aufgrund der von ihr dargelegten finanziellen Verpflichtungen kann sohin keinesfalls festgestellt werden, dass sie ihre geplante Reise aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Die Herkunft der einmalig eingezahlten Summe auf ihrem Bankkonto ist aus den Kontoauszügen sohin nicht ersichtlich und nachvollziehbar.

Zu den Feststellungen zur Verpflichtungserklärung des Einladenden sowie zu seinen Vermögensverhältnissen:

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kam auch das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die vorgelegte Verpflichtungserklärung nicht tragfähig ist, zumal der Einladende nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von 1097,-- EUR verfügt, welchem monatliche Mietkosten in der Höhe von insgesamt 566,-- EUR (Mietzins von 550,-- EUR zuzüglich 16,-- EUR) gegenüberstehen. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 1.280,-- EUR ausgeht, kann in Anbetracht der Miet- und Fixkosten sowie der hohen Lebenserhaltungskosten in Österreich nicht angenommen werden, dass der Einladende wirtschaftlich in der Lage ist, den Aufenthalt seiner Mutter zu finanzieren.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Ergebnis, dass die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig und der Einladende sohin nicht in der Lage ist, die Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu tragen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2019/1155 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

„Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von180 Tagen festgelegt.“

[ … ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ … ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behördeninsbesondere Folgendes:

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;

c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer desgeplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragstellervorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ … ]“

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Eigenmittel oder ein regelmäßiges Einkommen verfügt. Die Herkunft der auf den vorgelegten Kontoauszügen ausgewiesenen Einmalzahlung wurde nicht nachgewiesen. Da zwischen dem Einkommen des Ehegatten und der Einzahlung auf dieses Konto eine massive Diskrepanz besteht, die in weiterer Folge – trotz Nachfrage bzw. Aufforderung durch die Behörde - nicht aufgeklärt wurde, kann das vorhandene Vermögen nicht auf die Erwerbstätigkeit des Ehegatten oder auf Erspartes der Eheleute zurückgeführt werden. Es ist der Eindruck eines Scheineinganges bzw. willkürlicher Vermögensverschiebung entstanden. Der Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Einzahlung ausgegangen ist, welche in keinem Zusammenhang mit der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin steht und deren rechtmäßiger Erwerb zweifelhaft ist, weshalb nicht angenommen werden kann, dass ihr die ausgewiesenen finanziellen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht konkret nachgewiesen, dass ihr in Österreich lebender Sohn zur Finanzierung ihres Aufenthalts wirtschaftlich in der Lage wäre und geht dies auch aus der vorgelegten elektronischen Verpflichtungserklärung nicht hervor, da dem Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin vergleichsweise hohe Mietkosten sowie Fixkosten gegenüberstehen.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Vor dem Hintergrund der nicht belegten beruflichen, sozialen und familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der ÖB Damaskus nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt hat, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Vor obig Gesagtem kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel finanzielle Mittel Nachweismangel Rückkehrabsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W205.2203395.1.00

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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