TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/2 W195 2168692-2

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Veröffentlicht am 02.06.2021
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Entscheidungsdatum

02.06.2021

Norm

BFA-VG §26
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28

Spruch


W195 2168692-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX , StA. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.04.2021, XXXX , betreffend Änderung von Personendaten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als der Antrag des XXXX vom 13.04.2021 auf Änderung von Personendaten gemäß §28 VwGVG iVm § 26 BFA-VG abgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner Überstellung gemäß der Dublin II Verordnung aus XXXX nach Österreich am 30.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2017, XXXX , wurde der genannte Antrag des BF gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV) (AS 355 ff.).

I.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 19.03.2021, XXXX zusammengefasst – dahingehend, dass der Antrag auf Asyl abgewiesen wurde, jedoch dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten bis 19.03.2022 zuerkannt wurde, die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wurden behoben.

I.4. Hinsichtlich der Identität des BF stellte das BVwG fest, dass diese nicht feststehe (s. Erkenntnis, Seite 5, „Feststellungen“).

In der Beweiswürdigung führte das BVwG diesbezüglich im Erkenntnis aus (s. II 2.2, Seite 34f): „II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit,) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es dem BF möglich wäre, seine Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom BF zu vertreten.

Der BF hat sich vor seiner Asylantragstellung in Österreich in XXXX aufgehalten und hat dort einen Asylantrag gestellt. Vor den XXXX Behörden erklärte der BF, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Als Aliasdaten scheinen in XXXX die Namen XXXX auf. Die österreichischen Behörden haben ihre Zuständigkeit für die Asylantragsprüfung des BF gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Dublin II Verordnung Nr. 343/2003 anerkannt. Nach dieser Bestimmung sind, sofern ein Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Im gegenständlich Fall war der BF im Besitz eines Schengen Visums, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft XXXX , gültig vom 20.10.2013 bis 10.11.2013. Der BF hat -anhand des Eurodac-Treffens ableitbar - am 01.11.2013 in XXXX um Asyl angesucht und ist offenbar mit dem Schengen Visum, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft XXXX , in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und hat bis zur Asylantragstellungen dieses nicht verlassen.

Wenn der BF nach seiner Überstellung von XXXX nach Österreich im Zuge seiner Erstbefragung eine gänzlich andere Identität angab, sind diese Daten als äußerst fragwürdig zu betrachten. Der BF hat nicht nur einen anderen Vornamen XXXX , sondern auch einen anderen Nachnamen XXXX und ein anderes Geburtsdatum XXXX angeführt. Zudem scheint bei den XXXX Behörden auf, dass der BF angab, die XXXX Staatsangehörigkeit zu haben. Wenn der BF vor dem BFA am 14.07.2015 abstreitet, diese Ausführungen getätigt zu haben, steht dieser Sachvortrag völlig konträr zu den übermittelten Informationen der XXXX Behörden zur Person des BF (AS 107). Wenn der BF nach erneutem Vorhalt vor dem BFA darlegte, der Schlepper habe zu ihm gesagt, er solle diesen Namen bzw. Daten angeben, ansonsten werde er verhaftet, muss diese Erklärung als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen werden. Werden die diesbezüglichen Visaunterlagen des BF betrachtet, fällt auf, dass der BF jene Angaben zu seiner Identität machte, die er bereits vor den XXXX Behörden machte. Diese Aussagen zu seiner Identität wurden auch durch einige Dokumente, wie einen bengalischen Reisepass, einer Identitätskarte der XXXX und einer Aufenthaltsbewilligung der XXXX belegt. Wenn der BF vor dem erkennenden Gericht erklärt, er kenne diese Person nicht, welche auf Fotos auf dem Reisepass, der Identitätskarte und der Aufenthaltsbewilligung aufscheint, täuscht er bewusst. Es ist offensichtlich, dass es sich hierbei um den BF handelt. In diesem Konnex ist ebenso zu bemerken, würde es sich tatsächlich bei der Person, die ein Schengen Visums, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft XXXX , bekam, nicht um den BF handelt, hätte der BF diesen Umstand bereits den XXXX Behörden bekanntgegeben und wäre im Zweifel nicht von der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrages auszugehen gewesen.

Schlussendlich muss darauf hingewiesen werden, dass es gänzlich der allgemeinen Logik und der Lebenserfahrung widerspricht, hätte der BF seine wahre Identität nicht vor den XXXX Behörden dargelegt. Der BF reiste laut seinen Angaben glaublich in XXXX ein, reiste weiter nach XXXX und hat dort um Asyl angesucht und folglich Schutz dieses Staates beantragt. Wissentlich falsche Angaben zu seinen Personalien hätten durchaus dazu geführt, dass der BF die Möglichkeit seines Verbleibs in XXXX gefährdet.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass der BF im Verfahren in Österreich auf die Bedeutung der Feststellung seiner Identität und deren Nachweis hingewiesen wurde. Der BF hat keine Beweismittel vorgelegt, die seine Personalien unzweifelhaft bestätigen. Mit der Vorlage einer Geburtsurkunde sowie Identitätsbestätigung konnte für die Personalien des BF nichts gewonnen werden, da sich auf diesen Dokumenten kein Lichtbild befindet und somit eine Zuordnung dieser Beweismittel zu einer bestimmten Person nicht möglich ist.“

I.5. Das Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 wurde am gleichen Tag dem Rechtsanwalt des BF zugestellt.

I.6. Am 13.04.2021 stellte der BF in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes beim BFA, Regionaldirektion XXXX , den „Antrag auf Änderung meiner Personendaten“. Konkret sollten die Vornamen „ XXXX “ und der Nachname „ XXXX , Geburtsdatum XXXX , auf den Vornamen „ XXXX und den Nachnamen „ XXXX Geburtsdatum „ XXXX geändert werden. Als Beweismittel wurde, wie dem Antragsformular, welches keine Rechtsgrundlage anführt, entnommen werden kann, in Kopie eine Geburtsurkunde vorgelegt, die originale Urkunde sei beim BFA im Jahr 2014 abgegeben worden.

Alle Angaben seien laut vom BF unterfertigten Formular „nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anschluss aller mir zur Verfügung stehenden Belege vollständig und richtig“ gemacht worden.

I.7. In weiterer Folge erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des BFA vom 19.04.2021, mit welchem der Antrag des BF auf Änderung der Personendaten als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Ergebnis der seinerzeitigen Ermittlungen des BFA im Asylverfahren als auch mit der (oben unter I.4 dargestellten) Beweiswürdigung im Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021. Darüber hinaus stellte das BFA fest, dass „für das Bundesamt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ feststünde, dass der BF den Namen XXXX XXXX führe und er am XXXX geboren sei. Jedenfalls könne ausgeschlossen werden, dass der BF XXXX , sei.

Das vom BF zum Antrag vorgelegte Beweismittel, nämlich eine (Kopie einer) Geburtsurkunde ohne Sicherheitsmerkmale und ohne Lichtbild, würde den Antrag nicht tragen. Für das BFA sei erkennbar, dass der Antrag den neuerlichen Versuch darstelle, sich eine fremde Identität anzueignen.

Da vom Gesetz kein eigener Antrag von Personendaten vorgesehen sei, wie das BFA im Bescheid ausführte, sondern die Änderung üblicherweise nicht bescheidmäßig, sondern durch faktische Handlung erfolge, sei der Antrag zurückzuweisen, anderenfalls er abzuweisen wäre.

Eine Rechtsgrundlage ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.

I.8. Am 14.05.2021 langte im BFA ein Email des Meldeamtes, Bürgerservice und Standesamt der Marktgemeinde XXXX ein, dem zu Folge der BF versucht habe, dass seine Identitätsdaten geändert werden.

I.9. Mit Schriftsatz vom 11.05.2021 erfolgte die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.04.2021.

Zusammengefasst wird – ohne Bezugnahme auf eine konkrete einfachgesetzliche Norm - die Rechtswidrigkeit der Entscheidung in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeführt. So sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden, weil der Bescheid dem BF zu Unrecht seine Personendaten abspreche und das BFA die Zueignung einer fremden Identität vorwerfe. Der BF habe bereits bei seiner Einvernahme am 14.07.2015 dem BFA eine Erklärung abgegeben, weshalb er unter einem Alias-Namen nach Österreich eingereist sei. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei nicht erkennungsdienstlich behandelt worden.

Da, wie das BFA bemerkte, eine gesetzliche Grundlage für einen eigenen Antrag von Personendaten vorgesehen sei, hätte das BFA dem BF zumindest die Abgabe einer Stellungnahme einräumen müssen. Dies sei völlig außer Acht gelassen worden. Stattdessen habe die belangte Behörde eine – im gegenständlichen Verfahren nicht verfahrensgegenständliche – Mutwillensstrafe von € 375,- verhängt. Es seien keine faktischen Handlungen von Amtswegen zur Feststellung der Identität des BF eingeleitet worden.

Aus diesen Gründen wurde der Antrag gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben, eine mündliche Verhandlung durchführen oder allenfalls die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückverweisen möge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2021 rechtskräftig festgestellt wurde, steht die Identität des BF nicht fest.

Der BF hatte im abgeschlossenen Asylverfahren verschiedene „Verfahrensidentitäten“; das BVwG legte bereits im vorangegangenen Verfahren „auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.“

Das BVwG hielt bereits in der Entscheidung vom 19.03.2021 fest, dass „der BF … keine Beweismittel vorgelegt [hat], die seine Personalien unzweifelhaft bestätigen. Mit der Vorlage einer Geburtsurkunde sowie Identitätsbestätigung konnte für die Personalien des BF nichts gewonnen werden, da sich auf diesen Dokumenten kein Lichtbild befindet und somit eine Zuordnung dieser Beweismittel zu einer bestimmten Person nicht möglich ist.“

Festgestellt wird, dass der BF mit dem „Antrag auf Änderung meiner Personendaten“ samt der angebotenen Kopie einer Geburtsurkunde als – schon im früheren Verfahren vorgelegten - Beweismittel keine neuen Tatsachen und tauglichen Beweismittel vorlegte, die seine wahre Identität beweisen.

Festgestellt wird, dass die Namen und Daten XXXX somit auch die beantragten Namen und Daten, als „Verfahrensidentitäten“ beim BFA bekannt sind.

Festgestellt wird, dass der BF keinen Anspruch darauf hat, unter welcher Verfahrensidentität er geführt wird, so lange seine Identität nicht feststeht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend insbesondere den „Antrag auf Änderung von Personendaten“, den bezughabenden Bescheid und die diesem zu Grunde liegenden Akteninhalte. Darüber hinaus konnte der im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts festgehaltene Sachverhalt (unter der Zahl XXXX der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Sachverhalt ist letztlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.

Es liegen keine Gründe vor an der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse, insbesondere an dem vom BFA im angefochtenen Bescheid zusammengefassten Sachverhalt, welchem der BF inhaltlich in der Beschwerde nicht entgegentreten ist, Zweifel zu erheben.

Der Beschwerdeführer bediente sich wiederholt in früheren Verfahren falscher, weil unterschiedlicher Identitäten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten (im weiteren Sinn) werden im 6. Hauptstück „Erkennungs- und Ermittlungsdienst“ des BFA-Verfahrensgesetzes getroffen.

Zusammengefasst dürfen das BFA und das BVwG personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Gemäß § 26 Abs. 2 BFA-VG obliegt die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

Aus den im 6. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen des BFA-VG ergibt sich, dass der jeweilige Datenverantwortliche nur dann seinen Verpflichtungen (aus welchen Gründen auch immer diese abgeleitet werden können, wie etwa Auskunfts-, Informations- oder Berichtigungsbegehren etc.) gegenüber einem Betroffenen nachzukommen hat, wenn dieser Betroffene seine Identität – wohl zweifelsfrei - nachgewiesen hat.

Im gegenständlichen Fall hat der BF seine Identität, wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2021 ausführlich dargelegt wurde, nicht (zweifelsfrei) belegt. Auch danach hat der BF – bis zum heutigen Tag – diese Identität nicht nachgewiesen, ist doch die als Beweismittel, welches bereits im Vorverfahren vorhanden und bekannt war, vorgebrachte Kopie einer Geburtsurkunde, welche auch als Original nicht geeignet wäre, diese Identität zu belegen, nicht ausreichend, um die wahre Identität des BF nachzuweisen, wie bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Der BF hat bisher seine Identität nicht ausreichend belegt.

Dass das BFA beim BF, der im Asylverfahren unter verschiedensten „Verfahrensidentitäten“ aufgetreten ist, besondere Vorsicht hinsichtlich des Nachweis der wahren Identität walten lässt, ist nicht zu beanstanden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der BF beim Meldeamt der Marktgemeinde XXXX am 14.05.2021 ebenfalls eine Identitätsänderung anstrebte.

Unter diesen Gesichtspunkten war der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu korrigieren und der Antrag vom 13.04.2021 nicht zurück-, sondern abzuweisen.

Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde.

Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).

Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Die vom BF in diesem Zusammenhang angesprochene Durchführung einer Verhandlung „gemäß § 44 VwGVG“ geht insoferne ins Leere, weil sich diese Bestimmung auf das 3.°Hauptstück, 2. Abschnitt des VwGVG „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ bezieht. Gegenständlich ist das Verfahren jedoch keine Verwaltungsstrafsache. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des 2. Hauptstückes, 3. Abschnitt, § 24 VwGVG konnte nach dem oben dargelegten Gründen Abstand genommen werden (vgl auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm 6 mwN).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar hat der VwGH bereits in der Entscheidung vom 24.05.2018, Ro 2017/01/0007, über die „Korrektur“ von Karten für subsidiär Schutzberechtigte ohne vorangegangene bescheidmäßige Berichtigung der Daten entschieden, aber die Berücksichtigung der Rechte von Betroffenen – mit entsprechender nachgewiesener Identität - nach der DSGVO im Zusammenhang mit § 26 BFA-VG ist nicht ausjudiziert. Es fehlt somit an einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Änderungsantrag Asylverfahren Datenverarbeitung Identität Identitätsfeststellung Mitwirkungspflicht personenbezogene Daten Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2168692.2.00

Im RIS seit

24.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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