TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/11 W194 2238633-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2021
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Entscheidungsdatum

11.06.2021

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W194 2238633-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 01.10.2020, GZ 0002085289, Teilnehmernummer: 0999076007, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit bei der belangten Behörde am 10.08.2020 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebenen Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an und gab an, dass drei weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1, 3 und 4).

Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:

-        eine Urkunde des Bezirksgerichtes XXXX über die Bestellung von XXXX (im Folgenden: XXXX ) zum Sachwalter [nunmehr: Erwachsenenvertreter] für den Beschwerdeführer,

-        vier Meldebestätigungen,

-        eine den Beschwerdeführer betreffende Verständigung über die Leistungshöhe der XXXX aus Jänner 2020,

-        eine an das XXXX adressierte Verständigung über die Leistungshöhe der XXXX aus Jänner 2020,

-        ein an das Haushaltsmitglied 3 adressierter Bescheid der XXXX ,

-        eine an das Haushaltsmitglied 3 adressierte Mitteilung über den Leistungsanspruch gegenüber dem XXXX ,

-        eine das Haushaltsmitglied 3 betreffende XXXX ,

-        eine an das Haushaltsmitglied 3 adressierte Bezugsbestätigung des XXXX ,

-        eine an das Haushaltsmitglied 3 adressierte Mitteilung über den Leistungsanspruch des XXXX sowie

-        eine Lohn-Gehaltsabrechnung betreffend das Haushaltsmitglied 4 aus Juli 2020.

2.       Am 14.08.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

?        Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

- Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid,

- Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[…]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE […]

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

[Beschwerdeführer]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

XXXX

XXXX

monatl.

 

 

 

 

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

 

 

 

[Haushaltsmitglied 4]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

XXXX

XXXX

monatl.

 

 

 

 

[Haushaltsmitglied 3]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

XXXX

XXXX

monatl.

 

 

 

 

[ XXXX ]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

XXXX

XXXX

monatl.

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

2.896,79

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

-140,00

monatl.

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

2.756,79

monatl.

Richtsatz für 4 Haushaltsmitglieder

-2.042,09

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

714,70

monatl.“

3.       Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin folgende weitere Unterlagen:

-        eine an den Beschwerdeführer adressierte Vorschreibung für Wohnung und Abstellplatz sowie

-        einen an den Beschwerdeführer adressierten Einkommensteuerbescheid 2019.

In einer ergänzenden Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass der XXXX XXXX werden würden. XXXX

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass das „Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Insbesondere wurde festgehalten: „Nach Abzug der Miete und den Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid besteht weiterhin eine Richtsatzüberschreitung.“ Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, wobei als Wohnaufwand statt dem Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro ein Betrag in der Höhe von XXXX Euro als Abzugsposten berücksichtigt wurde.

5.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2020 Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das XXXX zwei pflegebedürftige Menschen ( XXXX ) pflegen müsse und XXXX . Es könne nicht nachvollzogen werden, warum die XXXX zum Einkommen zähle.

6.       Mit Beschwerdeergänzung vom 16.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde weitere Unterlagen und wies darauf hin, dass XXXX .

7.       Mit hg. am 14.01.2021 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und wies darauf hin, dass entgegen den Angaben im Antragsformular der antragsgegenständliche Haushalt aus fünf Personen bestehe.

8.       Mit Schreiben vom 28.01.2021 übermittelte die belangte Behörde als Nachreichung zur Beschwerdevorlage weitere nach Bescheiderlassung vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Unterlagen.

9.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise über das gesamte Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers seit November 2020 vorzulegen sowie allfällige Änderungen des Abzugspostens gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung (FGO) bzw. allfällige Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorerst von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

10.      Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf mit hg. am 22.03.2021 eingelangtem Schreiben weitere Nachweise.

11.      Mit Schreiben vom 24.03.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass sich die belangte Behörde dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2021 vollinhaltlich anschließe.

12.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall weiterhin von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe und daher vorläufig anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit hg. am 05.05.2021 eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass XXXX

13.      Mit Schreiben vom 11.05.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie sich „dem Schreiben vollinhaltlich anschließt“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wurde das XXXX zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) des Beschwerdeführers bestellt.

Am 10.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz.

Der Beschwerdeführer war bis zum 31.10.2020 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit.

Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung einer Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

An der antragsgegenständlichen Adresse leben neben dem Beschwerdeführer vier weitere Haushaltsmitglieder.

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2020 eine monatliche XXXX in der Höhe von XXXX ; im Jahr 2021 bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche XXXX in der Höhe von XXXX .

Das XXXX erhielt im Jahr 2020 eine monatliche XXXX in der Höhe von XXXX ; im Jahr 2021 erhält das XXXX eine monatliche XXXX in der Höhe von XXXX .

Das XXXX bezog im November und Dezember 2020 monatlich XXXX in der Höhe von XXXX ; im Jahr 2021 bezieht XXXX in der Höhe von XXXX . Das XXXX pflegt XXXX und erhält dafür keine Einkünfte, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

Das Haushaltsmitglied 3 brachte im November und Dezember 2020 monatlich XXXX ins Verdienen; im Jahr 2021 bringt das Haushaltsmitglied 3 durchschnittlich XXXX monatlich ins Verdienen.

Das Haushaltsmitglied 4 bezog im November und Dezember 2020 XXXX in der Höhe von XXXX monatlich und im Jänner 2021 in der Höhe von XXXX monatlich. Seit Februar 2021 bringt das Haushaltsmitglied 4 einen Betrag in der Höhe von XXXX monatlich ins Verdienen.

Der Beschwerdeführer hat einen monatlichen Wohnaufwand (inklusive Betriebskosten) in der Höhe von XXXX zu tragen.

In den an den Beschwerdeführer adressierten Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2019 und 2020 wird Folgendes festgehalten:

„Außergewöhnliche Belastungen:

Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
-2.280,00 €“

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen hinsichtlich der Haushaltsmitglieder 1 bis 4 sowie keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Speziell war hinsichtlich der Feststellungen zum Einkommen der einzelnen Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den ihm mit den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2021 und vom 20.04.2021 (vgl. I.9. und I.12.) dargelegten (zu diesen Zeitpunkten vorläufigen) Annahmen zu den Einkommenshöhen nicht entgegentrat. Im Verfahren haben sich weiters keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Einkünfte des Haushaltsmitgliedes 2 aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden würden.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen hinsichtlich der Haushaltsmitglieder 1 bis 4 sowie keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Einkommensteuerbescheiden betreffend die Haushaltsmitglieder 1 bis 4 keine Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen zu entnehmen ist und der Beschwerdeführer – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht –keinen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorlegte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

„[…]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]
Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.2.    Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“

3.3.    Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

 

2020

2021

2020

2021

1 Person

€ 966,65

€ 1.000,48

€ 1.082,65

€ 1.120,54

2 Personen

€ 1.524,99

€ 1.578,36

€ 1.707,99

€ 1.767,76

jede weitere

€ 149,15

€ 154,37

€ 167,05

€ 172,89

3.4.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass das „Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung […] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Insbesondere wurde festgehalten: „Nach Abzug der Miete und den Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid besteht weiterhin eine Richtsatzüberschreitung.“

3.5.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 29.10.2020, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass das XXXX zwei pflegebedürftige Menschen ( XXXX ) pflegen müsse und XXXX . Es könne nicht nachvollzogen werden, warum die XXXX zum Einkommen zähle.

3.6.    Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen besteht:

November und Dezember 2020:

Beschwerdeführer ( XXXX ):

XXXX

XXXX ( XXXX ):

XXXX

XXXX ( XXXX ):

XXXX

Haushaltsmitglied 3 ( XXXX ):

XXXX

Haushaltsmitglied 4 ( XXXX ):

XXXX

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):

3.424,91 Euro

im Jahr 2021:

Beschwerdeführer ( XXXX ):

XXXX

XXXX ( XXXX ):

XXXX

XXXX ( XXXX ):

XXXX

Haushaltsmitglied 3 ( XXXX ):

XXXX

Haushaltsmitglied 4
Jänner 2021 ( XXXX ):
ab Februar 2021 ( XXXX ):


XXXX
XXXX

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):

3.972,37 Euro bzw. 4.571,54 Euro

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde vorbringt, er könne nicht nachvollziehen, warum die XXXX zum Einkommen zähle, ist er darauf hinzuweisen, dass das Nettoeinkommen gemäß § 48 Abs. 3 FGO die Summer sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um konkret genannte gesetzlich geregelte Abzüge ist und daher auch die XXXX als Teil des Haushalts-Nettoeinkommen zu werten ist. Soweit XXXX Pflegegeld beziehen, ist anzuführen, dass dieses gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 48 Abs. 4 FGO nicht anzurechnen ist. Zu den Einkünften des Haushaltsmitgliedes 2, das als Pflegeperson für XXXX tätig ist, ist festzuhalten, dass die Regelung gemäß § 48 Abs. 4 2. Satz FGO diesbezüglich nicht zum Tragen kommt, da im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass die Einkünfte des Haushaltsmitgliedes 2 aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

3.7.    Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:

Der hier relevante Richtsatz für fünf Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2020 2.209,14 Euro und beträgt seit dem 01.01.2021 2.286,43 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diese Beträge jeweils.

3.8.    Abzugsfähige Ausgaben:

3.8.1.  Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

Aufgrund des im Zuge der Beschwerde vorgelegten Nachweises ist davon auszugehen, dass als Wohnaufwand ein Betrag in der Höhe von XXXX anzurechnen ist.

3.8.2.  Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.

In den an den Beschwerdeführer adressierten Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2019 und 2020 wird Folgendes festgehalten:

„Außergewöhnliche Belastungen:

Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
-2.280,00 €“

Aufgrund der vorgelegten Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2020 und 2021 ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein monatlicher Betrag in der Höhe von 190,00 Euro als anerkannte außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen ist (= 2.280/12).

3.9.    Ergebnis:

Das gemäß FGO errechnete relevante monatliche Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers beträgt (nach Abzug der Abzugsposten des Wohnaufwandes in der Höhe von XXXX Euro und der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von 190,00 Euro) daher im Jahr 2020 2.586,27 Euro und im Jahr 2021 3.183,73 Euro bzw. 3.782,90 Euro.

Der Betrag in der Höhe von 2.586,27 Euro übersteigt den Richtsatz für fünf Haushaltsmitglieder für das Jahr 2020 in der Höhe von 2.209,14 Euro um 377,13 Euro.

Die Beträge in der Höhe von 3.183,73 Euro bzw. 3.782,90 Euro übersteigen den Richtsatz für fünf Haushaltsmitglieder für das Jahr 2021 in der Höhe von 2.286,43 Euro um 897,30 Euro bzw. um 1.496,47 Euro.

Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers im Jahr 2020 und im Jahr 2021 über der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Fünfpersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig war bzw. ist.

3.10.   Hinweis:

Insoweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.05.2021 ausgeführt wird, dass XXXX ist ihm zu entgegnen, dass das XXXX im November und Dezember 2020 sowie von Jänner 2021 bis dato Teil des Haushalts des Beschwerdeführers war bzw. ist und daher ein zukünftiger Auszug des Haushaltsmitgliedes 2 aus dem verfahrensgegenständlichen Haushalt nichts am gegenständlichen Ergebnis zu ändern vermag. Zudem ist festzuhalten, dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht für das Jahr 2021 zu beurteilenden Zeitraum auch bei Herausrechnung des Einkommens des Haushaltsmitgliedes 2 eine Überschreitung des Richtsatzes (dann) für einen Vierpersonenhaushalt anzunehmen ist.

Aus alledem ist die Beschwerde abzuweisen.

3.11.   Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – angesichts des feststehenden Sachverhaltes und mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Berechnung Betriebskosten Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Vorlagepflicht Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2238633.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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