Entscheidungsdatum
24.06.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W241 2242556-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2021, Zahl: 246620708/210488712, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 2 AsylG, § 52 Abs. 1 Z 1, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Georgiens, reiste erstmals im Jahr 2003 nach Österreich ein und stellte am 22.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 19.09.2003 rechtskräftig abgewiesen.
Am 10.03.2004 stellte der BF einen zweiten Asylantrag, der mit Bescheid vom 02.07.2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.04.2005 abgewiesen.
Am 17.08.2006 stellte der BF einen dritten Asylantrag, der mit Bescheid vom 06.09.2006 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 28.09.2006 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27.01.2011 ab.
Am 12.01.2012 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, der mit Bescheid der MA 35 vom 09.06.2015 abgewiesen wurde.
Ferner wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 24.04.2017 rechtskräftig in der ersten Instanz am 14.09.2017 abgewiesen.
Der BF war über mehrere Jahre unbekannten Aufenthaltes, weshalb wiederholt Festnahmeaufträge gegen ihn erlassen wurden. Am 27.07.2017 konnte ein Festnahmeauftrag schließlich vollzogen und der BF am 06.08.2017 nach Georgien abgeschoben werden.
2. Am 07.02.2020 reiste der BF erneut ins Bundesgebiet ein.
3. Am 08.04.2021 wurden der BF im Zuge einer Amtshandlung der LPD Wien nach auffällig aggressiven Verhalten festgenommen. Dabei gab der BF an, dass er sich bereits seit mehr als einem Jahr in Österreich aufhalten würde und sich mit verschiedenen Arbeiten seinen Aufenthalt hier verdiene.
4. In einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 09.04.2021 gab der BF an, dass er sich seit 07.02.2020 durchgehend in Österreich aufhalte. Er wisse, dass sein Aufenthalt nicht rechtmäßig sei. Er verfüge über ca. 400 bis 500 Euro, das Geld habe er durch diverse Gartenarbeiten oder auf Baustellen verdient. Er hätte auch beabsichtigt, sich seinen weiteren Aufenthalt erneut durch diese Art von Arbeit zu finanzieren. Er wäre ferner nicht dazu gekommen, sich ordnungsgemäß zu melden, über eine Unfall- oder Krankenversicherung verfüge er nicht.
5. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF verhängt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des BF und stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest. Er befinde sich seit 07.02.2020 im Bundesgebiet. Da er somit die ihm erlaubte Aufenthaltsdauer weit überschritten habe und zudem über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfüge, ist sein Aufenthalt illegal. Ferner beziehe er kein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit und sei als mittellos anzusehen. Aufgrund der genannten Umstände würden in einer Gesamtabwägung und in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des BF (Ausübung von nicht genehmigten Arbeitstätigkeiten, nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. Finanzierung des Aufenthaltes in Österreich, keine relevanten Bindungen in Österreich) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung dessen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Das Einreiseverbot wurde mit der Mittellosigkeit des BF begründet.
6. Am 16.04.2021 reiste der BF freiwillig nach Georgien aus.
7. Gegen obgenannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.05.2021. Begründet wurde ausgeführt, dass dem BF im Bescheid vorgeworfen worden wäre, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, er in der Einvernahme damit jedoch nicht konfrontiert worden wäre und somit das Parteiengehör verletzt worden wäre. Es werde die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung gegenüber dem mutmaßlichen Arbeitgeber des BF in den Verwaltungsstrafverfahren gemäß AuslBG und ASVG beantragt. Ob der BF entgegen den gesetzlichen Bestimmungen beim mutmaßlichen Arbeitgeber beschäftigt worden sei, sei zweifellos als entscheidende Vorfrage im gegenständlichen Verfahren zu qualifizieren.
8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 19.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Georgiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest.
In Georgien halten sich seine Eltern und seine Schwester auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Der BF stellte bereits 2003, 2004 und 2006 in Österreich Asylanträge, welche negativ beschieden wurden. Auch wurden ein Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot- Weiß-Rot Karte Plus“ am 09.06.2015 und ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 24.04.2017 rechtskräftig am 14.09.2017 abgewiesen.
Der BF trat in Österreich während seiner Asylverfahren unter den Aliasidentitäten XXXX und XXXX , auf.
Der BF war über mehrere Jahre unbekannten Aufenthaltes, weshalb mehrere Festnahmeaufträge gegen ihn erlassen wurden. Am 06.08.2017 wurde der BF nach Georgien abgeschoben.
Der BF reiste am 07.02.2020 erneut ins Bundesgebiet ein und hielt sich bis 16.04.2021 in Österreich auf. Er war in dieser Zeit nicht im Bundesgebiet gemeldet.
1.3. Der BF ging in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Der BF verfügt nicht über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über ca. 400 bis 500 Euro an Bargeld, wobei der BF angab, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Arbeiten in Gärten bzw. auf Baustellen finanziere und dieses Geld davon stamme. Der BF konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem bestreiten bzw. Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts rechtmäßig durch eine legale Tätigkeit erlangen.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF verhängt (Spruchpunkt VI.).
Der BF reiste am 16.04.2021 aus Österreich aus.
1.4. Der Lebensmittelpunkt des BF lag bisher in Georgien, wo auch seine Familienangehörigen leben. Der BF verfügt über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
1.5. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Identität, Staatsangehörigkeit und familiären Bindungen des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie den im Verwaltungsakt ersichtlichen Dokumenten, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Im Verfahren wurden keine physischen oder psychischen Erkrankungen oder Gebrechen geltend gemacht und keine ärztlichen Befunde vorgelegt.
2.2. Die Feststellungen zum früheren Aufenthalt des BF in Österreich von 2003 bis 2017 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung zur Einreise des BF in das Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF. Die Feststellung zur Ausreise des BF aus das Bundesgebiet ergibt sich aus der Ausreisebestätigung vom 19.04.2021.
Die fehlende Meldung des BF ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters.
2.3. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der BF jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und wurde vom BF auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Eine finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder Selbsterhaltungsfähigkeit des BF wurde im Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen, da keine Nachweise über Einkünfte oder Vermögen des BF in Vorlage gebracht wurden.
Der BF gab in seiner Einvernahme zwar an, über 400 bis 500 Euro zu verfügen, allerdings brachte er auch vor, dass er dieses Geld durch verschiedene Tätigkeiten auf Baustellen bzw. Gartenarbeiten verdient hätte. Da der BF über keinen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis in Österreich verfügte, und der BF offenbar über mehr als ein Jahr hinweg seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch diese Tätigkeiten finanziert hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um legale Beschäftigungen bzw. – wie in der Beschwerde behauptet – um Arbeiten als „Aushilfe“ gehandelt hat. In der Beschwerde wurde nicht dargelegt, wie sich der BF seinen mehr als einjährigen Aufenthalt in Österreich finanziert hat. Es wurde auch nicht behauptet, dass der BF über eine Arbeitserlaubnis verfügt hätte bzw. einer erlaubten Tätigkeit nachgegangen wäre. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach der BF einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, was von ihm in der Einvernahme auch bestätigt wurde, wurde daher nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das BFA das Einreiseverbot nicht auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG (Schwarzarbeit) gestützt hat, sondern gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mit der Mittellosigkeit des BF begründet hat, weshalb der Antrag, das Verfahren wegen Klärung der Vorfrage, ob die Tätigkeiten überhaupt illegal gewesen wären, auszusetzen, ins Leere geht.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
2.4. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF in Georgien und zu seinen dortigen familiären Bezügen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF vor der belangten Behörde.
2.5. Die Feststellung zur fehlenden Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht ergibt sich aus der Tatsache, dass gegenteiliges im Verfahren nicht vorgebracht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu den Spruchpunkten I., II. (Rückkehrentscheidung) und III. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des BF war zu keinem Zeitpunkt geduldet. Er ist aktuell nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist Staatsangehöriger von Georgien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen Drittstaatsangehörigen bei einem geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Der BF verfügt nicht über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel. Sein Aufenthalt war ab Ablauf des sichtvermerkfreien Aufenthalts am 07.05.2020 unrechtmäßig.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Georgien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Der BF hielt sich ab Februar 2020 legal und ab Mai 2020 illegal in Österreich auf. Der BF übte in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und war nicht selbsterhaltungsfähig. Private und persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich hat der BF im Verfahren nicht dargetan und hat er auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
3.1.3. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.2. Zu den Spruchpunkten IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde):
Aufgrund der getroffenen Sachentscheidung und der freiwilligen Ausreise des BF kann ein gesonderter Abspruch über die Spruchpunkte IV. und V. entfallen.
Dessen ungeachtet kann nicht erkannt werden, dass das BFA die aufschiebende Wirkung in rechtswidriger Weise aberkannt hat, wodurch nach § 55 Abs. 4 FPG auch keine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen war:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).
Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf den langen illegalen Aufenthalt, die Mittellosigkeit, die illegale Erwerbstätigkeit und die Befürchtung, dass bei einem Weiterverbleib die Gefahr der finanziellen Belastung der Republik Österreich sowie die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt bestehe, zutreffend aufgezeigt. Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF zu prognostizieren ist, dass dieser illegal im Bundesgebiet verbleiben, neuerlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung illegaler Tätigkeiten zu finanzieren. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.
3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.):
3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
…“
3.2.2. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).
Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt. Der BF hat weder eigene Mittel noch eine Unterhaltsgewährung durch Familienmitglieder nachgewiesen.
Der BF war – wie er auch selbst zugegeben hat – fast ein Jahr illegal im Bundesgebiet aufhältig und unangemeldet und damit „schwarz“ erwerbstätig. Im gegenständlichen Fall ist daher auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt. Schon die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Gerade weil der BF im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, erscheint eine Wiederholungsgefahr nicht nur naheliegend, sondern geradezu erwiesen.
Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit).
Unabhängig von der Mittellosigkeit und unerlaubten Erwerbstätigkeit des BF musste die belangte Behörde auch sein Verhalten während seines früheren Aufenthalt in Österreich in die Beurteilung mit einbeziehen. Der BF reiset erstmals 2003 nach Österreich ein und versuchte, seinen Aufenthalt durch drei unbegründete Asylanträge zu legalisieren. Um seine Abschiebung zu verhindern, bediente er sich zweier Alias-Identitäten. Der Aufenthalt des BF war schon ab der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom September 2006 unrechtmäßig. Zwei (ebenfalls unbegründete) Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln wurden ebenfalls negativ beschieden. Der BF verblieb jedoch in Österreich, tauchte unter und entzog sich so dem Zugriff der Behörden. Erst 2017 konnte ein Festnahmeauftrag vollzogen und der BF nach Georgien abgeschoben werden. Dem BF ist daher auch aufgrund des früheren Aufenthalts ein massives fremdenrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen und kam die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Schluss, dass von einem erneuten Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dies wird noch dadurch untermauert, dass der BF sich erneut über einen langen Zeitraum illegal im Bundesgebiet aufhielt und seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam, wodurch er seinen Aufenthalt vor den Behörden zu verbergen versuchte.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd § 53 Abs. 2 FPG als gegeben angenommen werden.
Es ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, dass sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Wie unter Punkt 3.1.2. bereits dargestellt, liegen maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration ebensowenig vor wie berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte des BF, weshalb mit der Verhängung eines Einreiseverbots auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechten einhergehen. Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren bereitet in Anbetracht der möglichen Höchstdauer von fünf Jahren und des verpönten Verhaltens des BF keine Bedenken. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts des vom BF gezeigten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest drei Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde – auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt, aber nicht konkret aufgezeigt, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Zu den Spruchpunkten I. bis III. enthält die Beschwerde keine konkreten Ausführungen. Wie dargelegt wurde auch in der Beschwerde der Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen Mittellosigkeit des BF, seines illegalen Aufenthalts und seines früheren langjährigen illegalen Aufenthalts bis 2017 inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem BFA erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt, wobei die Behörde unter Abwägung der vom BF konkret gesetzten Handlungen eine einzelfallbezogene Begründung des Einreiseverbotes vorgenommen hat.
Die Beschwerde hat die Beurteilung des angefochtenen Bescheides pauschal bestritten, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, die zu einem für den BF allenfalls noch günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können. So wurde die Mittellosigkeit nicht bestritten, die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen das Einreiseverbot, ohne den Feststellungen jedoch substantiiert entgegen zu treten. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot freiwillige Ausreise Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W241.2242556.1.00Im RIS seit
24.11.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021