Entscheidungsdatum
29.06.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G307 2243207-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 14.06.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Haiti, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2021, Zahl XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX.2021, 15:05 Uhr, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX.2021, Zahl XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 09.06.2021 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur KIärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, festzustellen, dass die Anordnung von sowie die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien sowie im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen.
3. Auf Grund der entsprechenden Aufforderung des BVwG zur Aktenvorlage wurden vom BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben noch am selben Tag der zugehörige Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht elektronisch übermittelt und eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.06.2021 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem XXXX und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Danach gab der BF an, die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu begehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste Mitte Mai 2010 mit einem Aufenthaltsvisum in das österreichische Bundesgebiet ein und war erstmalig am 02.06.2010 in Österreich gemeldet.
2. Der BF war bis zum Jahr 2014 mit der am XXXX geborenen XXXX verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt der am XXXX geborene Sohn XXXX, wobei die Obsorge nur der Mutter zukommt. Dem BF steht ein wöchentliches Kontaktrecht in der Form zu, dass er berechtigt ist, seinen Sohn von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr zu sich zu nehmen. Die geschiedene Frau und der Sohn des BF verzogen im September 2019 in die Niederlande und dürften sich noch dort aufhalten. In jedem Fall befinden sich beide seit 17.02.2017 nicht mehr in Österreich.
3. Der BF war beginnend mit 20.12.2010 bis 14.10.2019 bei 8 Arbeitgeberin in insgesamt 160 Beschäftigungsverhältnissen tätig, wobei die geringfügigen Tätigkeiten bei der Stadt XXXX (XXXX) zumeist nur tageweise ausgeübt wurden.
4. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF über einen € 681,00 hinausgehenden Geldbetrag verfügt, noch, dass er sich durch den Verkauf von Bildern dauerhaft einen ausreichenden Unterhalt sichern könnte.
5. Zwischen 07.10.2016 und 09.11.2016, 05.01.2019 bis 06.03.2019, 05.03.2020 und 04.08.2020 sowie 18.08.2020 und 27.09.2020 war der BF im Bundesgebiet nicht angemeldet. Von November 2019 bis 05.08.2020 hielt sich der BF in Spanien auf und verdiente dort sein Geld als Straßenmusiker. Am XXXX.2020 reiste der BF von Italien kommend über den Binnengrenzübergang XXXX nach Österreich ein, ohne die für rechtmäßige Einreise benötigten Dokumente zu verfügen. Er wurde daher gemäß § 34 Abs 1 Z 2 BFA- VG festgenommen.
6. Am 07.04.2017 stellte der BF bei der BH-XXXX einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Rot-Weiß Rot Karte plus“. Dieser wurde dem BF befristet bis zum 11.04.2020 ausgestellt. Der BF stellte keinen diesbezüglichen Verlängerungsantrag, sondern brachte bei der Niederlassungsbehörde am 29.09.2020 einen neuerlichen, dahingehenden Antrag ein. Über diesen wurde bis dato noch nicht entschieden.
7. Am 30.11.2018 wurde der BF mittels Ladungsbescheid ersucht, am 12.01.2019 um 10:00 Uhr persönlich zur mündlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Leoben, zu erscheinen. Dieser Bescheid wurde ihm am 04.12.2018 nachweislich zugestellt. Dieser Aufforderung leistete der BF unentschuldigt keine Folge.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2020 wurde über den BF gemäß § 77 Abs 1 und 3 iVm § 76 Abs 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Der BF sollte sich beginnend mit XXXX.2020 jeden zweiten Tag regelmäßig bei der Polizeiinspektion XXXX melden. Dieser Anordnung kam er nur kurz nach und tauchte erneut im Bundesgebiet unter. Auch wenn sein damaliger Rechtsvertreter sich um eine Abänderung dieser Entscheidung bemüht hat, hat der BF dieser Anordnung nicht entsprochen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2020 wurde dem BF unter anderem gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die Abschiebung nach Haiti für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021 GZ: G301 2234773-2 teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.
9. Der BF wurde zwei Mal vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig verurteilt. Einmal am XXXX.2016 wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei (3) Monaten, das zweite Mal am XXXX.2016 wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und des Vergehens nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf (12) Monaten, wovon acht (8) Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, ausgesprochen wurden.
10. Der BF verfügt weder über familiäre oder nennenswerte private Bindungen im Bundesgebiet noch eine private, gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft.
11. Der BF ist Inhaber eines gültigen haitianischen Reisepasses, stellte am XXXX.2021 einen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Haiti, verband diesen Antrag in der Beschwerde jedoch mit der unabdingbaren Voraussetzung, nicht über die Dominikanische Republik, sondern ausschließlich über Kuba oder die Bahamas nach Haiti zurückkehren zu wollen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks des BF tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten, (noch) gültigen haitianischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtikeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Einreise des BF in das Bundesgebiet, die zur Person des BF geführten fremden- und asylrechtlichen Verfahren, deren Ausgang, das Fernbleiben von Ladungen des BFA, die Meldelücken, der Aufenthalt in Spanien, dessen Dauer und Zweck sowie die Rückkehr am XXXX.2020 folgen dem Speicherauszug des Zentralen Fremdenregisters (IZR), den dazu ergänzend gemachten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, dem Verhandlungsprotokoll zu G301 2234773-2/13Z vom 16.04.2021, der Beschwerdevorlage des BFA und den unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid. Der BF gab zwar – zu den unter I.1.5. angeführten Meldelücken befragt, an, sich während dieser Zeiträume immer im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Er konnte dies weder belegen, noch teilte er – selbst wenn diese Angaben der Wahrheit entsprächen – der belangten Behörde seinen jeweiligen Aufenthaltsort mit. Auch der Umstand, dass seine vormalige Rechtsvertretung die Meldeverpflichtung nicht von der PI XXXX nach XXXX „verlegen“ konnte, entband den BF nicht von seiner Meldepflicht (siehe dazu I.1.8.).
In der Verhandlung am 14.06.2021 legte der BF eine Vergleichausfertigung des BG XXXX vom XXXX.2014 vor, wonach er geschieden und das unter I.1.2. Kontaktrecht zu seinem Sohn und die alleinige Obsorge der Mutter vereinbart worden sei. Das vom BF in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Argument, er könne mit seinem Sohn nicht nach Haiti reisen, geht damit zweifach ins Leere: Einerseits wegen der im Vergleich getätigten Vereinbarung der alleinigen Obsorge der Mutter, andererseits wegen des seit rund 4 Jahren andauernden Aufenthaltes im Ausland bzw. Holland. Dass sich die Exfrau und der Sohn des BF seit 2017 nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten, ergibt sich daraus, dass beide seit 17.02.2017 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sind.
Die bis dato ausgeübten Beschäftigungen sind aus dem auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich. Sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, er könne durch den Verkauf von „Gemälden“ seinen Lebensunterhalt finanzieren. Doch, da der BF diesbezüglich keine laufende Einnahmequelle in der Vergangenheit darlegen konnte, war auch ein gesichertes, den Lebensunterhalt deckendes Einkommen für die Zukunft nicht feststellbar.
Die beiden Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Der BF war weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung in der Lage, die aktuelle Anschrift seines „Freundes“ XXXX zu nennen, noch, ein gesichertes, nicht nur vorübergehendes Wohnrecht in einer privaten Unterkunft darzulegen. Eine Zustimmung des XXXX, Eigentümer der von XXXX bewohnten Untekunft, dass der BF in dessen Wohnung verbleiben könne, liegt nicht vor.
Dass der BF mit XXXX zusammen musizierte und der Bestand einer Freundschaft zu XXXX allein deuten nicht auf enge Bindungen zu diesen Personen hin, zumal der BF selbst zeitweise Spannungen mit XXXX einräumte (Verhandlungsschrift Seite 6, fünftvorletzter Absatz).
Die aus der in der mündlichen Verhandlung vorgewiesenen Arbeitnehmerveranlagung aus dem Jahr 2018 dem BF gutgeschriebenen € 681,00 stellen einen einmaligen Betrag dar, welcher nicht geeignet ist, die Existenz des BF dauerhaft zu sichern.
Was den Bestand einer erhöhten Fluchtgefahr betrifft, wird hierauf in der rechtlichen Beurteilung noch näher eingegangen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang:
3.1.1. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden sowohl der Schubhaftbescheid vom 16.04.2021 als auch die weitere Anhaltung in Schubhaft angefochten.
Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2017 liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,
Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
3.1.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid vom 16.04.2021 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Der BF stellte am XXXX.2021 zwar einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, machte diesen jedoch von einem Transfer über Kuba oder die Bahamas abhängig. Seine Fluchtgefahr äußert sich nicht nur in den zahlreichen Meldelücken, während derer er dem BFA seinen jeweiligen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt hat, sondern auch in der Reise nach Spanien, der Missachtung einer periodischen Meldeverpflichtung sowie dem mehrfachen, unentschuldigten Fernbleiben von Ladungen der belangten Behörde. Er weist darüber hinaus zwei Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit, körperliche Unversehrtheit und Amtsgewalt auf.
Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel mehr, zumal der Bescheid, mit welchem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt wurden, nur hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes durch das BVwG abgeändert (herabgesetzt), ansonsten aber bestätigt wurde.
Dem Vorbringen in der Beschwerde zur mangelnden Fluchtgefahr, zur Unverhältnismäßigkeit der Haft und dem Ausreichen der Verhängung gelinderer Mittel wie etwa der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2FPG und/oder der Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG kann gerade vor dem Hintergrund des Gesamtverhaltens nicht gefolgt werden.
Des Weiteren bedarf es – wie im Rechtsmittel irrtümlich angenommen – keines Heimreisezertifikats, weil der BF über einen gültigen haitianischen Pass verfügt.
Zudem muss hervorgehoben werden, dass es nicht im Einflussbereich des BF liegt, wie die Flugroute nach Haiti erfolgen wird. Weshalb ein Transfer über die Dominikanische Republik aus „politischen Gründen“ dem BF unzumutbar sei und er nur einen Flug über Kuba oder die Bahamas akzeptierte, konnte er nicht plausibel erklären, in letzter Konsequenz erklärte er diesen Wunsch damit, er könne in Haiti nicht für seinen Sohn sorgen.
Es kann der belangten Behörde deswegen – unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF – nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigen Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren könnte.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
A) II. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
3.2. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.2.1. Den oben unter Punkt 3.1. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Zu beachten ist ferner der Umstand, dass von Wien aus Flüge nach Haiti möglich sind (siehe: www.fluege.de/flight/encodes/sFlightInput/2b46c88cdd14291683fa919bb21340da/)
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:
So teilte das Bundesamt in einer E-Mail am 14.06.2021 mit, dass derzeit an einer Außerlandesbringung gearbeitet werde, insbesondere an der Durchbeförderung durch die USA. Die Abschiebung ist aus Sicht der Behörde in den nächsten 4 Wochen möglich. Aufgrund des gültigen Reisepasses des BF sei nach Ansicht des Bundesamtes eine Abschiebung in diesem Zeitraum realistisch.
Außerdem gilt es festzuhalten, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt 2jährigem Einreiseverbot aufrecht ist, der BF freiwillig nach Haiti ausreisen könnte, dies jedoch von Bedingungen abhängig macht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat zeitnah möglich wie auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusstwurde. Zudem lässt die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der BF davon in Kenntnis ist, dass seine Rückführung nach Haiti zeitnah bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich – entgegen seiner ausdrücklich erklärten Absicht – nicht mehr fortsetzen kann.
Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der geringen sozialen Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF – um sich so einer Abschiebung zu entziehen – befürchten lassen.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass auch gelindere Mittel im Sinne des § 77 Abs. 1 FPG nicht geeignet sind, die erforderliche Minimalkooperation des BF zu gewährleisten.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit zum Entscheidungszeitpunkt auch aus diesem Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung hielte.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Rückführung (Abschiebung) entziehen könnte und sie den gegenständlich angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Rechtslage und Sachlage zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, weil er (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.
Zu V.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Zu Spruchteil B)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Die Vollzugsdateninformation vom 20.01.2021 weist zwar nur ein Guthaben von € 0,41 aus. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich angegeben hat, er könne – vermittelt über seinen Cousin – auf € 400,00 zugreifen. Diese Summe ist zwar als zu gering zu betrachten, um ihn aus der Schubhaft entlassen zu können, weil dieser Betrag kein Überleben über eine längere Zeitspanne ermöglicht. Es wäre ihm – vermittelt durch Kontaktaufnahme mit seinem Cousin – jedoch durchaus möglich, die besagten € 30,00 für die Eingabegebühr zu begleichen. Die in der Vollzugsdateninformation aufscheinende geringe Summe erweist sich daher nicht als derart repräsentativ, um von absoluter Vermögenslosigkeit auszugehen.
Es war daher gemäß § 8a iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO der gegenständliche Antrag abzuweisen und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr abzulehnen.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2243207.1.00Im RIS seit
22.11.2021Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021