Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W170 2243384-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2021, Zl. 1273282205/210050717, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 12.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien aufgrund des dortigen Krieges und der erfolgten Einberufung als Reservist zur syrischen Armee verlassen. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei einen syrischen Personalausweis und Kopien einer Registrierung ihrer Ehe, einer Heiratsurkunde, eines Militärbuches, einer Einzelregistrierung, eines Familienbuches und eines Familiennachweises vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.04.2021, erlassen am 06.05.2021, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe sie angegeben, dass sie den Einberufungsbefehl verloren habe und habe trotz angeblicher Einberufung noch 18 Monate bis zu ihrer Flucht ohne Probleme im Heimatdorf leben können. Auch die Brüder, die einberufen worden oder desertiert seien, würden nach wie vor im selben Ort bei ihren Familien leben.
4. Mit am 01.06.2021 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der beschwerdeführenden Partei drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung, da ihr aufgrund ihres Wehrdienstentzugs und ihrer illegalen Ausreise im Falle ihrer Rückkehr eine politisch-oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Im Rahmen der Beschwerde legte die beschwerdeführende Partei folgende Beweismittel einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst und ein Schreiben des Generalkommandos der Armee und der Streitkräfte, Mobilisierung- und Rekrutierungsabteilung in Al-Haska an den Leiter der Militärpolizei in Quamischli, jeweils in Kopie, vor.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 14.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.
1.2. XXXX ist etwa im September 2020 rechtswidrig aus Syrien ausgereist; er ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses jedoch eines syrischen Personalausweises.
1.3. XXXX hat seinen Wehrdienst in Syrien abgeleistet.
XXXX ist ein männlicher Syrer, der aus XXXX im Bezirk Al-Quamischli stammt, XXXX Jahre alt und für den Militärdienst hinreichend gesund ist.
XXXX könnte nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal nach Syrien zurückkehren.
Es besteht das reale Risiko, dass XXXX diesfalls am jeweiligen Grenzkontrollposten verhaftet und dem Dienst als Reservist der syrischen Armee zugeführt wird. Der Dienst als Reservist der syrischen Armee ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen verbunden, im Falle einer Weigerung würde XXXX zumindest mit einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe bestraft werden.
Eine solche droht XXXX aber auch, weil er sich dem Dienst als Reservist der syrischen Armee entzogen hat, was vom Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen wird.
1.4 XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:
Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Personalausweis, der einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde, und den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat. Auch wenn das Bundesamt im Adressat des Bescheides noch den XXXX als Geburtsdatum verwendet, hingegen den XXXX (Geburtsdatum laut Personalausweis) nur als Alias-Geburtsdatum, ist das Geburtsdatum laut dem unbedenklichen Personalausweis der Entscheidung zu unterstellen.
Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:
Die Feststellungen hinsichtlich der rechtwidrigen Ausreise und hinsichtlich des Fehlens eines syrischen Reisepasses gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Diese Angaben wurden im gesamten Verfahren gleichartig erstattet und ist kein Grund zu sehen, warum diese nicht richtig sein sollten.
2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:
Dass die beschwerdeführende Partei in Syrien ihren Wehrdienst abgeleistet hat, ergibt sich aus deren Angaben vor dem Bundesamt sowie dem vorgelegten Militärdienstbuch; das Bundesamt hat weder die mangelnde Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen festgestellt noch ergibt sich aus der Aktenlage ein Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Somit sind diese Ausführungen der Entscheidung zu unterstellen.
Hinsichtlich der Beweiswürdigung zu den (der Übersichtlichkeit halber) wiederholten Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei wird auf deren Aussagen. die vorgelegten Dokumente und die Beweiswürdigung zu 1.1. verwiesen.
Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat. Insbesondere ist aktuell der informelle Grenzübergang Fishkabour/Semalka in Nordostsyrien für den regulären Personenverkehr geschlossen (vgl. OCHA, 10.06.2021, Syrian Arab Republic: COVID-19. Humanitarian Update No. 26, Seite 2).
Das reale Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr am jeweiligen Grenzkontrollposten verhaftet und dem Dienst als Reservist der syrischen Armee zugeführt wird, ergibt sich aus ihrem Alter und dem Bedarf der syrischen Armee an Soldaten, da aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes zum Wehrdienst bzw. zum Dienst als Reservist der syrischen Armee hervorgeht, dass die syrische Armee einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen hat, die Abrüstung von Rekruten eingestellt hat, das Gesetz während des Konflikts mehrfach geändert hat, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen, ein hoher Bedarf an Rekruten und Reservisten besteht und die syrischen Streitkräfte nach Gebietsgewinnen nun vermehrt in diesen Gebieten rekrutiert; die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter. Insbesondere an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer und in Ämtern haben, erfolgen Rekrutierungen. Eine Befreiung vom Wehrdienst selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist unwahrscheinlich, einen Wehrersatzdienst gibt es in Syrien nicht und wird eine Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nicht anerkannt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass das syrische Regime insbesondere männliche Syrer zwischen 18 und zumindest 42 Jahren, die über den Flughafen von Damaskus nach Syrien zurückkehren, dem Militärdienst zuführen wird, da es dieser Personen bereits habhaft ist und diese darüber hinaus – außerhalb des Familienverbandes und ohne Zugang zu anderer Art sozialer Unterstützung – dem syrischen Regime in der Phase der Einreiseformalitäten besonders ausgeliefert sind.
Dass die Weigerung, den Dienst als Reservist der syrischen Armee anzutreten, zumindest mit einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe bestraft werden würde, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes ebenso, wie der Umstand, dass der Dienst als Reservist der syrischen Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden wäre, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen. Neben anderen Personengruppen sind insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung der syrischen Regierung. (siehe diesbezüglich den Punkt „Wehrdienstverweigerung/Desertion“ sowie „Allgemeine Menschenrechtslage“ in den Länderfeststellungen).
2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.:
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder
-endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Dies ist nach den Feststellungen der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei unmittelbar nach der Einreise festgenommen und – so sie nicht wegen Reservedienstverweigerung zu einer langjährigen, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziert, dass man ihr wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde, verurteilt werden würde – dem Dienst als Reservist in der syrischen Armee zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen dieses Dienstes zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung mit zumindest einer mit Folter verbundenen Anhaltung bzw. Haft bestraft werden würde. Daher liegt nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH jedenfalls eine die beschwerdeführende Partei objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor.
3. Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht.
Da darüber hinaus keine von der beschwerdeführenden Partei verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass der beschwerdeführenden Partei somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt der beschwerdeführenden Partei damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – der diesbezüglich § 24 Abs. 4 VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt.
Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde; diese hat sich lediglich hinsichtlich der aus dem ermittelten Sachverhalt zu ziehenden Feststellungen vergriffen. Relevant ist nämlich nicht nur die Situation im Herkunftsgebiet, wo eine Einziehung zur syrischen Armee der beschwerdeführenden Partei nicht wirklich droht, sondern auch der Weg von Österreich zu dem bisherigen Herkunftsgebiet (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0017, RZ 21). Daher – und da der Beschwede stattgegeben wurde – konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtett werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
Schlagworte
Asyl auf Zeit Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Desertion Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit illegale Ausreise inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Menschenrechtsverletzungen politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2243384.1.00Im RIS seit
26.11.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021