TE Bvwg Beschluss 2021/7/7 W138 2242646-1

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §33 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VermG §3 Abs3
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch


W138 2242646-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des Ing. Eduard B XXXX , XXXX , vom 02.10.2020, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien, Obere Donaustraße 55, 1020 Wien vom 01.09.2020, GFN 2165/2020/01, folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 01.09.2020, GFN 2165/2020/01, wurden die Grundstücke 616/10 und 616/25, beide KG XXXX von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob Herr Ing. Eduard B XXXX mit Schreiben vom 02.10.2020 Beschwerde.

3. Gemäß Zustellnachweis wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 04.09.2020 – durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist und somit auch Beginn der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels war der 07.09.2020.

4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gemäß Poststempel erst am 12.10.2020 zur Post gebracht

5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 31.05.2021 im Parteiengehör die Möglichkeit gegeben binnen zwei Wochen zu der vermeintlich verspätet eingebrachten Beschwerde Stellung zu nehmen.

6. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 04.09.2020 – durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist und somit auch Beginn der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels war der 07.09.2020.

Der Zeitpunkt des Ablaufs der vierwöchigen Rechtsmittelfrist war somit der 05.10.2020 um 24:00 Uhr.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gemäß Poststempel erst am 12.10.2020 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.05.2021 einen Verspätungsvorhalt gemacht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben. Der Beschwerdeführer hat davon nicht Gebrauch gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist – wenn Umstände auf einen solchen hinweisen – oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua).

Vor Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet hat die Behörde nämlich dem Beschwerdeführer die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt übermittelt, der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß Zustellnachweis wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 04.09.2020 – durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist und somit auch Beginn der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels war der 07.09.2020.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist war somit der 05.10.2020 um 24:00 Uhr.

Ein fristgebundenes Anbringen (vgl § 13 Abs 1 zweiter Satz AVG; insb ein Rechtsmittel [AB 1925, 14]) ist grundsätzlich nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist von der Behörde entgegengenommen wird (vgl § 13 Rz 32 ff). Davon normiert § 33 Abs 3 AVG insofern eine Abweichung, als das Einlangen eines Anbringens keinesfalls als verspätet (vgl aber Rz 5) gilt, wenn es einem Zustelldienst vor Ablauf (dh auch noch am letzten Tag) der betreffenden (Höchst-[Rz 6]) Frist zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl zur Post VwGH 8. 8. 1996, 95/10/0206; 11. 10. 2000, 2000/03/0200). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 [Stand 1.1.2014, rdb.at]) Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird (Hinweis E 25.3.1994, 92/17/0298). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen (VwGH, 08.08.1996, 95/10/0206).

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gemäß Poststempel erst am 12.10.2020 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 05.10.2020 zur Post gebracht.

Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde trotz Berücksichtigung des Postlaufprivilegs als verspätet eingebracht anzusehen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Grenzkataster Grundsteuerkataster Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Vermessung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W138.2242646.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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