TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/7 W138 2237253-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2021
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Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

AVG §18
B-VG Art133 Abs4
VermG §3 Abs4
VermG §43 Abs6
VermG §52 Z1
VermG §52 Z5
VermG §52 Z7
VermG §8
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG §16
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8

Spruch


W138 2236123-2/9E

W138 2237253-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerden der Margarete und des Ing. Mag. Adolf L XXXX , XXXX vom 07.08.2020, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Amstetten, Graben 7, 3300 Amstetten vom 17.07.2020, GFN 603/2020/03, nach Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Amstetten vom 06.10.2020 auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführer vom 14.10.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung somit bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 03.02.2020 beantragten Ing. Mag. Adolf und Margarete L XXXX , im weiteren Beschwerdeführer (BF), die Berichtigung der nördlichen Grenzen vom Grundstück 591/8, welches in deren grundbücherlichen Miteigentum steht.

2. Aufgrund dieses Antrages führte das Vermessungsamt Amstetten ein Ermittlungsverfahren durch und wies den Antrag mit Bescheid vom 17.07.2020 ab, wobei als Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG genannt wurde.

3. Im gegenständlichen Bescheid stellte das VA Amstetten inhaltlich und sachbezogen dar, warum es der Ansicht wäre, dass im streitgegenständlichen Bereich der Grundstücksgrenzen keine Mappenberichtigung durchzuführen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF per 07.08.2020 fristgerecht eine als Einspruch betitelte Beschwerde. Auch in dieser Beschwerde wurden inhaltliche Ausführungen getroffen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung des VA Amstetten vom 06.10.2020 wurde der Spruch des ursprünglich bekämpften Bescheides vom 17.07.2020 abgeändert, sodass nunmehr der Antrag der BF auf Berichtigung der nördlichen Grenze des Grundstückes 591/8 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Rechtlich führte das VA im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 VermG um ein rein amtswegiges Verfahren handle und daher keiner Partei ein Rechtsanspruch auf der Einleitung oder Erledigung zustehe.

6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des VA wurde von den BF fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

7. Im Vorlageantrag haben die BF umfangreiches inhaltliches Vorbringen erstattet.

8. Vom VA Amstetten wurde aufgrund des Vorlageantrages der Akt an das BVwG übermittelt, wo dieser am 13.11.2020 einlangte.

9. In weiterer Folge erstatteten die BF weitere inhaltliche Eingaben, welche dem VA Amstetten ins Parteiengehör übermittelt wurden.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 01.06.2021 wurde den BF in Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur im Schreiben vom 01.06.2021 dargelegten Rechtsansicht des BVwG eingeräumt. Die BF erstatteten keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Grundstück 591/8 der BF befindet sich im Grundsteuerkataster und nicht im rechtsverbindlichen Grenzkataster. Die BF stellten am 03.02.2020 einen Antrag auf Berichtigung der nördlichen Grenzen vom Grundstück 591/8.

Das Vermessungsamt Amstetten führte ein Ermittlungsverfahren durch und wies den Antrag mit Bescheid vom 17.07.2020 ab, wobei als Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG genannt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die BF per 07.08.2020 fristgerecht eine als Einspruch betitelte Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung des VA Amstetten vom 06.10.2020 wurde der Spruch des ursprünglich bekämpften Bescheides vom 17.07.2020 abgeändert, sodass nunmehr der Antrag der BF auf Berichtigung der nördlichen Grenze des Grundstückes 591/8 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung des VA wurde von den BF fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs 4 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.

Zu A)

Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF vor BGBl I 2016/51 anzuwenden.

Der § 52 Z 5 und 6 VermG in der relevanten Fassung lautet:

§ 52. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
[…]
5.         Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
6.         Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.
[…]

Der § 13 Abs. 1 AVG in der relevanten Fassung lautet:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Rechtsgrundlage einer Mappenberichtigung ist die Bestimmung des § 52 Z 5 VermG; sie ist nur bei Grundstücken des Grundsteuerkatasters, wie gegenständlich, zulässig.

Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach § 52 Z 5 VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern, wie den BF, eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 17.11.1994, 93/06/0089; VwGH 27.06.1989, Zl. 89/04/0043).

Für die Einleitung eines Verfahrens auf Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 VermG auf Grund eines Parteiantrages, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich keine normative Handhabe (VwGH 25.03.1999, 97/06/0203).

Bei amtswegigen Verfahren steht keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Die Partei kann nach § 13 Abs. 1 AVG lediglich durch ein formloses Schreiben (Anzeige) der Behörde zur Kenntnis bringen, dass nach Meinung der Partei die Voraussetzungen für ein derartiges Verfahren gegeben sind. Ob und wie die Behörde auf eine derartige Anzeige reagiert, entzieht sich jeder Einflussnahme durch die Partei (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. Auflage; § 52 RZ 30).

Auch wäre für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung der Rechtsweg unzulässig. Für solch ein Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt (OGH 26.04.2007, 2 Ob 67/07b).

Aus der vorzitierten ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist eindeutig abzuleiten, dass es bezüglich einer Mappenberichtigung gemäß § 52 Z 5 VermG kein Antragsrecht und damit auch keine Parteistellung gibt.

Der diesbezügliche Antrag der BF vom 03.02.2020 wäre bei rechtsrichtiger Beurteilung vom VA ohne Eingehen auf den inhaltlichen Sachverhalt (meritorisch) als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung durch das VA wurde dessen unrichtige Rechtsansicht dahingehend korrigiert, dass der Antrag der BF nunmehr als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Dass das VA in der Beschwerdevorentscheidung weiterhin auch inhaltlich, sohin in der Sache selbst argumentiert, macht nach Ansicht des BVwG die Beschwerdevorentscheidung und den Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht rechtsunrichtig.

Da das VA mit Beschwerdevorentscheidung den Antrag der BF auf Mappenberichtigung vom 03.02.2020 korrekterweise mangels Parteistellung zurückgewiesen hat, ist die Beschwerde der BF abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Eine inhaltliche Beschäftigung damit, ob die Darstellung im gegenständlichen Grenzverlauf in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur übereinstimmt, ist mangels Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren auf Mappenberichtigung des § 52 Z 5 VermG dem BVwG im Beschwerdeverfahren verwehrt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß § 25 Abs. 2 VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.

Schlagworte

Antragslegimitation Berichtigung Eingabe Feststellungsbescheid Grenzkataster Grenzpunkt Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster objektiver Erklärungswert Säumnisbeschwerde Unterfertigung Unterschrift Vermessung Zurückweisung Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W138.2237253.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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