TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/14 W114 2244294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2021
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Entscheidungsdatum

14.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W114 2244294-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 13.01.2021 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16510264010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten am 20.03.2012 und eingelangt bei der AMA am 28.03.2012 XXXX , XXXX , XXXX , geboren am XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Neuer Bewirtschafter und XXXX , XXXX , XXXX , als bisherige Bewirtschafterin mit Wirksamkeitsbeginn vom 11.04.2012 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb für das Antragsjahr 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, wobei er damals auch einen Antrag auf Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte stellte.

Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2936223010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2015 auch die beantragte Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte gewährt und in weiterer Folge auch ausbezahlt.

3. Der Beschwerdeführer beantragte auch im jeweiligen MFA für das Antragsjahr 2016, sowie – ausgehend von einer Änderung der europarechtlich determinierten Förderungsgrundlage des Art. 50 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - auch für die Antragsjahre 2018 und 2019 die jeweilige Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte, die ihm für diese Antragsjahre auch gewährt und ausbezahlt wurde.

4. Am 27.04.2020 beantragte der damals bereits XXXX Beschwerdeführer in seinem MFA für das Antragsjahr 2020 neuerlich auch für das Antragsjahr 2020 die Gewährung der Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte.

5. Mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16510264010, wurde der Antrag auf Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte abgewiesen.

In der Begründung dieser Entscheidung wird unter Hinweis auf Art. 50 Abs. 5 der Verordnung (EU) 1307/2013 ausgeführt, dass der BF bereits im Antragsjahr 2015 eine Zahlung für Junglandwirte erhalten habe und diese Zahlung nur für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung dieser Zahlung, gewährt werde. Dieser Höchstzeitraum sei demnach im Jahr 2019 abgelaufen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2021 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.01.2021 Beschwerde. Begründend führte der BF aus, dass er seinen Betrieb im Jahr 2012 übernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei es mangels Existenz es noch nicht möglich gewesen, eine Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte zu beantragen. Er habe diese Förderung für die Antragsjahre 2015 und 2016 beantragt und auch erhalten. Aufgrund der damaligen europarechtlich determinierten Förderungsgrundlage habe er für das Antragsjahr 2017 keine Junglandwirte-Bonuszahlung beantragen können. Er habe nicht übersehen eine solche auch für das Antragsjahr 2017 zu beantragen. Da es (durch eine Änderung von Art. 50 Abs. 5 der VO (EU) 1307/2013 mit Inkrafttreten am 01.01.2018) auch für ihn wieder möglich gewesen wäre auch für die Antragsjahre 2018 und 2019 eine Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte zu erhalten, habe er diese auch beantragt und gewährt erhalten. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer weiter Folgendes aus:

„Im Jahre 2018 wurde dann doch genehmigt das jeder Junglandwirt diese Prämie "Junglandwirte Top-up" jedenfalls 5mal beantragen kann. Das heißt das ich diese Förderung nur 2015, 2016, 2018, 2019 und zum fünften mal erst 2020 beantragen konnte, und ich es 2017 nicht versäumt habe.

Daher jetzt meine Frage: Warum steht mir als Junglandwirt diese Förderung nicht auch 5mal zu, nur weil es diese Förderung für mich 2017 kurzzeitig rechtlich ausgesetzt wurde, und dies dann doch 2018 für alle verlängert wurde und ich die 5malige mögliche Beantragung nicht versäumt habe.??“

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.07.2021 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er vollendete damit sein XXXX Lebensjahr am XXXX . Am 27.04.2020 war der Beschwerdeführer bereits XXXX Jahre alt.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte erstmalig am 14.04.2015 für das Antragsjahr 2015 eine Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2936223010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2015 auch die beantragte Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte gewährt und in weiterer Folge auch ausbezahlt.

1.3. Der Fünfjahreszeitraum des Art. 50 Abs. 5 der VO (EU) 1307/2013 begann in der gegenständlichen Angelegenheit mit der erstmaligen Beantragung dieser Zahlung am 14.04.2015 am 01.01.2015 und endete exakt nach fünf Jahren mit Ablauf des 31.12.2019 um 24.00 Uhr an diesem Tag.

1.4. Der Beschwerdeführer beantragte am 27.04.2020 für das Antragsjahr 2020 die Gewährung einer Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte.

1.5. Der Beschwerdeführer war auch im Antragsjahr 2020 zum Bezug der Basisprämie berechtigt und hat auch eine solche erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor. Es bestehen lediglich unterschiedliche Rechtsauffassungen, auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieser Entscheidung eingegangen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, in der aktuell gültigen Fassung, lautet auszugsweise:

„Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a)       sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b)        im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich der Fünfjahreszeitraum für Junglandwirte, die sich im Zeitraum 2010-2013 gemäß Absatz 2 Buchstabe a niedergelassen haben, um die Anzahl der Jahre verkürzt, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Beantragung der Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.

[…].“

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

„Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“

3.3. rechtliche Würdigung:

3.3.1. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber, für den diese Bonuszahlung beantragt wurde, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. [Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013]. Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

3.3.2. Der Beschwerdeführer erfüllt im Antragsjahr 2020 zweifelsfrei die Voraussetzungen des Zuspruchs einer Basisprämie bzw., dass er sich, so die glaubhaften Angaben der AMA, erstmals in seinem Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat.

3.3.3. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht die sich aus Art. 50 Abs. 2 lit. b der VO (EU) 1307/2013 ergebende Voraussetzung, wonach er im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sein darf. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde, vollendete er sein XXXX Lebensjahr bereits am XXXX , also lange vor der Stellung seines Antrages auf Zuerkennung der Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 am 27.04.2020. Der Beschwerdeführer erfüllt damit bereits nicht die Voraussetzung, dass er im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre war. Eine Ausnahmeregelung, dass auch für ältere Junglandwirte eine Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte gewährt werden könnte, ist nicht existent. Daher wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 bereits infolge Altersüberschreitung rechtskonform abgewiesen.

Sofern die AMA ihre Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 27.04.2020 auf Gewährung einer Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte darauf stützt, dass diese Zahlung nur für einen Höchstzeitraum von 5 Jahren gewährt werde, kann der AMA nicht beigepflichtet werden, wenn Sie ausführt, dass der „Höchstzeitraum“ im Jahr 2019 abgelaufen wäre. Der angesprochene sich aus Art. 50 Abs. 5 der VO (EU) 1307/2013 ergebende Fünfjahreszeitraum lief exakt fünf Jahre nach seinem Beginn am 01.01.2015, und damit am 31.12.2019 um 24.00 Uhr aus.

Der AMA ist jedoch zuzustimmen, wenn sie mit ihrer Entscheidung zum Ausdruck bringt, dass mit einer Beantragung von Direktzahlungen in einem MFA im laufenden Antragsjahr immer die Direktzahlungen für das laufende Antragsjahr beantragt werden und sich damit die Förderung auf das gesamte Antragsjahr bezieht. Dieses beginnt am 01.01. des jeweiligen Antragsjahres um 0.00 Uhr und endet am 31.12. des jeweiligen Antragsjahres um 24.00 Uhr. Die Zuerkennung von Direktzahlungen für ein entsprechend beantragtes Antrags- oder Förderungsjahr beziehen sich auf den jeweiligen Jahreszeitraum und damit auf das gesamte Förderjahr. Damit verschiebt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch der Beginn des Förderungszeitraumes auf den jeweiligen Beginn des Förderungsjahres und endet damit am Ende des jeweiligen Förderungsjahres.

In der gegenständlichen Angelegenheit begann daher der in Art. 50 Abs. 5 VO (EU) 1307/2013 genannte fünfjährige mögliche Förderzeitraum bereits am 01.01.2015 und endet damit exakt nach fünf Jahren mit Ablauf des 31.12.219.

Wenn der BF offensichtlich die Auffassung vertritt, dass jeder Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes, der die Voraussetzungen der Art. 50 Abs. 1 und 2 der VO (EU) 1307/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte in der Vergangenheit zumindest einmal erfüllt hat, in fünf verschiedenen Antragsjahren berechtigt sei, eine Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte beantragen zu können und eine solche auch zu erhalten, verkennt er den genauen Wortlaut von Art. 50 Abs. 5 der VO (EU) 1307/2013. Diese Bestimmung spricht eindeutig von einem Zeitraum und nicht von einer Anzahl von Möglichkeiten einen entsprechenden Antrag stellen zu können.

Wenn der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, dass es ihm für das Antragsjahr 2017 nicht möglich gewesen wäre, einen Antrag auf Gewährung einer Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte zu stellen, und er „dafür“ auch für das Antragsjahr 2020 einen solchen Antrag stellen dürfe und auch anspruchsberechtigt sei, existiert nach Auffassung des erkennenden Gerichtes für diese aus der subjektiven Sicht des BF verständlichen Forderung jedoch keine Rechtsvorschrift, die ein derartiges Vorgehen rechtfertigen würde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Betriebsübernahme Bewirtschaftung Bezugszeitraum Direktzahlung INVEKOS Junglandwirt landwirtschaftliche Tätigkeit Prämiengewährung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2244294.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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