TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/26 W194 2242384-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W194 2242384-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 24.02.2021, GZ 0002135376, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 11.12.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ mit dem handschriftlichen Vermerk „ XXXX “ an und gab an, dass drei weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 3).

Zudem wurde handschriftlich Folgendes vermerkt: „ XXXX “

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin folgende weitere Unterlagen an:

-        eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Lohn-Gehaltsabrechnung aus November 2020 sowie

-        eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Verständigung des AMS über die Leistungshöhe.

2.       Am 07.01.2021 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopien der Meldebestätigung des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Bitte gesetzl. Anspruch und aktuelles Einkommen zB aktuelle Mindestsicherung von [der Beschwerdeführerin] und weitere Einkommen außer Lohn von [Haushaltsmitglied 1] (gesendeter AMS-Bescheid gültig bis 15.12.2020) nachreichen. Danke

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3.       Hierauf langten bei der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen der Beschwerdeführerin ein.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Gesetzl. Anspruch und aktuelles Einkommen zB aktuelle Mindestsicherung von [der Beschwerdeführerin] und weitere Einkommen außer Lohn von [Haushaltsmitglied 1] wurde nicht nachgereicht.“

5.       Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.03.2021, in welcher auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen verwiesen und festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin „bereit die Unterlagen am 25.Jän.2021 per Post gesendet“ habe, die Beschwerdeführerin keine AMS-Leistung und keine Mindestsicherung beziehe, das Haushaltsmitglied 1 arbeitslos gemeldet und geringfügig beschäftigt sei sowie die Haushaltsmitglieder 2 und 3 XXXX seien.

Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen:

-        vier Meldebestätigungen,

-        Mitteilungen des AMS über den Leistungsanspruch und Lohn-Gehaltsabrechnungen betreffend das Haushaltsmitglied 1,

-        eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Beschwerdevorentscheidung des XXXX bezüglich der Zuerkennung von Wohnbeihilfe sowie

-        ein an das Haushaltsmitglied 1 adressierter Bescheid XXXX über die Gewährung von Wohnbeihilfe.

6.       Mit Schreiben vom 06.05.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.


Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3.    Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag des Beschwerdeführers ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004):
„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

3.4.    Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

3.5.    Die vorliegende Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:

3.5.1.  Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 11.12.2020 keinen die Beschwerdeführerin betreffenden Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und nicht alle Unterlagen hinsichtlich des gesamten Einkommens im gemeinsamen Haushalt vor (vgl. II.3.2. zu den gesetzlichen Grundlagen hierfür).

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 07.01.2021 (vgl. I.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin [arg. „Bitte gesetzl. Anspruch und aktuelles Einkommen zB aktuelle Mindestsicherung von [der Beschwerdeführerin] und weitere Einkommen außer Lohn von [Haushaltsmitglied 1] (gesendeter AMS-Bescheid gültig bis 15.12.2020) nachreichen. Danke.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.

Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).

Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen und erfüllte damit den Auftrag nicht.

Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese (ca. eineinhalb Monate nach Erteilung des Verbesserungsauftrags) den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.5.2.  Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich darin darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin keine AMS-Leistung und keine Mindestsicherung beziehe, das Haushaltsmitglied 1 arbeitslos gemeldet und geringfügig beschäftigt sei sowie die Haushaltsmitglieder 2 und 3 XXXX seien.

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zwar geltend, dass ein Teil der Nachweise bereits am 25.01.2021 per Post an die belangte Behörde übermittelt worden seien, jedoch kann im vorliegenden Fall aus den folgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob diese Unterlagen tatsächlich bei der belangten Behörde einlangten (vgl. zum Umstand, dass ein Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es auch tatsächlich bei der Behörde einlangte ua. VwGH 15.09.2011, 2009/09/0133):

Die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).

Die Beschwerdeführerin führte jedoch sowohl in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag wie auch in ihrer Beschwerde ausdrücklich an, dass sie XXXX sei und keine sozialen Leistungen beziehe (vgl. AS 1, arg. „ XXXX AS 10, arg. XXXX “). Die Beschwerdeführerin macht insoweit gar nicht geltend, eine soziale Transferleistung öffentlicher Hand zu beziehen und an sie adressierte Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt zu haben.

Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren ist (und nicht das Haushaltsmitglied 1) und daher die von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch betreffend das Haushaltsmitglied 1 schon deshalb nicht als ausreichender Nachweis im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO einzustufen ist, da diese Mitteilung keinen Nachweis über eine von der Beschwerdeführerin bezogene soziale Transferleistung der öffentlichen Hand darstellt.

Ebenso wenig vermag die an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Beschwerdevorentscheidung XXXX bezüglich der Zuerkennung von Wohnbeihilfe der Beschwerdeführerin einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zu vermitteln. Abgesehen davon stellt der Bezug von Wohnbeihilfe gemäß den §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz auch keine Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 FGO dar (vgl. ua BVwG 06.05.2019, W120 2214540-1; 22.06.2018, W194 2179690-1).

Ergänzend ist bezüglich der im Zuge der Antragstellung vorgelegten und an das Haushaltsmitglied 1 adressierten Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 30.03.2020 festzuhalten, dass gemäß diesem Nachweis der Bezug von Arbeitslosengeld bereits am 15.12.2020 (dh vier Tage nach verfahrensgegenständlicher Antragstellung) endete, weshalb dieser Nachweis das zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Einkommen des Haushaltsmitgliedes 1 nicht zu belegen vermag.

Aus alledem wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.12.2020 mangels Vorlage von Nachweisen der Beschwerdeführerin betreffend den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu Recht zurück.

Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die jedenfalls im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten und allesamt an das Haushaltsmitglied 1 adressierten Unterlagen tatsächlich vor Bescheiderlassung bei der belangten Behörde einlangten oder nicht.

3.5.3.  Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).

Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin nach Bescheiderlassung in Vorlage gebrachten Nachweise nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen.

Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen.

3.6.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.7.    Hinweis:

Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung (vorzugsweise derjenigen Person, welche im Zeitpunkt der Antragstellung über eine aktuelle Anspruchsgrundlage im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO verfügt) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2242384.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten