Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemtsberger, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Dezember 1995, Zl. 4.339.151/15-III/13/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. November 1995 stellte der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) rechtskräftig fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling iSd AsylG (1968) sei.
Den am 29. November 1995 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die "Versäumung der Prozeßhandlung der Einvernahme am 20. Oktober 1995" wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1995 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung gegen die "Versäumung der Prozeßhandlung der Einvernahme" nicht vorgesehen sei. Es stelle eine Einvernahme zum Asylantrag keine mündliche Verhandlung im Sinn des § 71 AVG dar. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bereits am 8. November 1995 von dem (versäumten) Einvernahmetermin Kenntnis erlangt habe, sei sein Wiedereinsetzungsantrag überdies verspätet.
Die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von diesem mit Beschluß vom 10. Juni 1996, B 265/96-6, abgelehnt und zugleich dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgetragenen Beschwerdeergänzung ficht der Beschwerdeführer den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Der Beschwerdeführer macht ausschließtlich geltend, daß die belangte Behörde übersehen habe, daß er bereits am 9. November 1995 in der im "Rubrum als Berufungsergänzung gekennzeichneten" Eingabe einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe. Hätte die belangte Behörde ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der angenommenen Verspätung gegeben, so hätte er ausführen können, daß er bereits am 9. November 1995 die Wiedereinsetzung beantragt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer übersieht, daß mit dem angefochtenen Bescheid sein Wiedereinsetzungsantrag vom "29. NOVEMBER 1995" als verspätet zurückgewiesen wurde. Dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, daß die belangte Behörde diesen am 29. November 1995 eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen hätte. Soweit der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag am 9. November 1995 gestellt haben sollte, so wurde mit dem angefochtenen Bescheid darüber (noch) nicht abgesprochen. Diesfalls müßte dieser Wiedereinsetzungsantrag erst behandelt werden. Damit erweist sich aber die vorliegende Beschwerde als unbegründet.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200620.X00Im RIS seit
20.11.2000