TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/3 I407 1438303-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2021
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Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I407 1438303-3/24E

Schriftliche Ausfertigung deS am 02.07.2021 mündlich verkündeten ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, XXXX vom 29.12.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text




Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der BF stellte erstmals am 03.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit der Bedrohung durch Rebellen. Diese hätten ihn gezwungen, an Kampfhandlungen teilzunehmen, seine Eltern ermordet und ihn mit dem Tod bedroht.

Mit Bescheid vom 14.03.2013, XXXX , wurde der Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages die Schweiz zuständig sei (Spruchpunkt I). Außerdem wurde er in die Schweiz ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Der BF reiste in weiterer Folge am 26.03.2013 freiwillig in die Schweiz aus.

2.       Am 26.05.2013 stellte der BF, nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass man ihm in der Schweiz gesagt habe, man wolle ihn nicht mehr.

Mit Bescheid vom 19.09.2013, XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis vom 22.09.2016, Zl. XXXX erkannte das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des BF vom 09.10.2013. Diese wurde gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich Ausweisung nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

3.       Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2016 wurde dem BF vom BFA im Rahmen des Parteiengehörs ein umfassender Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben übermittelt und er wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme vom 29.11.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er sei aus Nigeria geflüchtet, weil er von einer militanten Gruppierung, der er einmal angehört hätte, bedroht worden sei. Seine Eltern seien hingerichtet worden, auch seine Geschwister lebten nicht mehr. Bei einer Rückkehr würde er in eine aussichtslose Lage geraten. Er sei inzwischen in Österreich verfestigt und könne im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch umgehend eine Arbeit finden.

Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Mit Erkenntnis vom 17.01.2017 zu XXXX erkannte das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des BF. Der Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als dass das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wurde.

4.       In weiterer Folge stellte der BF am 27.07.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er mit gesundheitlichen Problemen und seiner familiären Situation, insbesondere der Geburt seines Sohnes, begründete. Zudem werde er in Nigeria beschuldigt, seine Eltern umgebracht zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei er Kindersoldat gewesen.

5.       Mit dem Bescheid vom 29.12.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Außerdem wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.07.2014 verloren hat (Spruchpunkt IX.).

6.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.

7.       Am 02.07.2021 hat vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers für die englische Sprache und eines vom Gericht bestellten Sachverständigen für Kriminologie stattgefunden. Der Sachverständige erörterte in der Verhandlung sein Gutachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist ledig, Vater eines Sohnes, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben, katholischer Ausrichtung. Seine Identität steht fest.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Leiden. Er muss allerdings aufgrund psychischer Probleme Medikamente einnehmen. Seine medizinische Versorgung ist auch in Nigeria gewährleistet. Er ist arbeitsfähig.

Der BF gelangte schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich.

Seine Lebensgefährtin und sein Sohn leben in Italien, weil seine Lebensgefährtin am 30.01.2020 wegen der Verübung einer Straftat an die italienische Justiz ausgeliefert wurde. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der BF ist in Österreich wegen Suchtmitteldelikten vorbestraft. Zum einen wurde er durch das LG für XXXX mit Urteil vom 29.07.2014 zur Zahl XXXX wegen Verbrechen nach § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm 8 Monate der Strafe bedingt nachgesehen wurden. Zum anderen wurde er durch das LG XXXX mit Urteil vom 07.02.2019 zur Zahl XXXX wegen Verbrechen nach § 12 3. Fall StGB und §§ 28a (1) 2.3. Fall, 28a (2) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt durchgängig vom 15.06.2018 bis zum 19.08.2020 in Strafhaft.

Gegenwärtig bestreitet er sein Auskommen aus dem Verkauf von Zeitungen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung als Schmuckverkäufer in Griechenland und Zeitschriftenverkäufer in Österreich, hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Insbesondere spricht er kaum Deutsch.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Nigeria wegen seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei einer militanten Gruppierung, in Zusammenhang mit seiner Angehörigkeit zu einer Naturreligion oder als Opfer des Menschenhandels verfolgt wird.

Es wird festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.12.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 20.05.2020) „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People´s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives´ Congress (APC) unter dem am 23.02.2019 wiedergewählten Präsidenten Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation; es gibt keine Bürgerkriegsgebiete oder -parteien. Allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt, das Nigerdelta und der Bundesstaat Zamfara von Unruhen und Spannungen geprägt. Im Südosten bestehen zudem Spannungen wegen Gruppen von Igbo, die für ein unabhängiges Biafra eintreten. Spannungen bestehen auch zwischen der Armee und dem Islanic Movement in Nigeria (IMN). Für einzelne Teile Nigerias (insbesondere für die nordöstlichen Bundesstaaten) besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben. Seitens des Präsidenten wurde bereits der „technische Sieg“ über Boko Haram proklamiert, wobei es tatsächlich gelungen ist, Boko Haram aus einigen Gebieten zu vertreiben. Nach Rückzug in unwegsames Gelände und dem Treueeid einer Splittergruppe gegenüber dem sog. Islamischen Staat ist Boko Haram mittlerweile zu ursprünglichen Guerillataktik von Überfällen auf entlegenere Dörfer und Selbstmordanschlägen oft auch durch Attentäterinnen zurückgekehrt. doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Einige Gebiete stehen immer noch unter der Kontrolle der verschiedenen Fraktionen der Gruppe, wobei JAS im Nordosten in Richtung Kamerun am aktivsten ist, während ISIS-WA hauptsächlich in der Nähe der Grenze zu Niger operiert. Boko Haram kontrolliert einige Dörfer nahe des Tschad-Sees. Im Jahr 2019 führten Boko Haram und ISIS-WA Angriffe auf Bevölkerungszentren und Sicherheitskräfte im Bundesstaat Borno durch. Boko Haram führte zudem in eingeschränktem Ausmaß Anschläge im Bundesstaat Adamawa durch, während ISIS-WA Ziele im Bundesstaat Yobe angriff. Boko Haram kontrolliert zwar nicht mehr so viel Territorium wie zuvor, jedoch ist es beiden Gruppen im Nordosten des Landes weiterhin möglich, Anschläge auf militärische und zivile Ziele durchzuführen. Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 wieder verschlechtert. Die nigerianischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, ländliche Gebiete zu sichern und zu halten und beschränken sich auf das Verteidigen einiger urbaner Zentren im Bundesstaat Borno.

Der nigerianischen Armee und der zivilen Bürgerwehr Joint Task Force wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Zwischen der Regierung und den Delta-Interessensgruppen laufen Dialogprozesse und wird ein fallweise gebrochener Waffenstillstand grundsätzlich gehalten. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere kam es zum Wiederaufleben von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, die die Stabilität der Erdölproduktion bedrohen. Gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta geht zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force unter Federführung des Militärs zT sehr effektiv vor, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelte es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen zur Durchsetzung finanzieller Partikularinteressen solcher Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften, die einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen darstellen. Entführungen zur Lösegelderpressung sind im Nigerdelta und in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra besonders häufig.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch willkürliche bzw nach Rasse, Nationalität oä diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessungspraxis ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme, die sich nicht von Beschuldigungen freikaufen oder eine Freilassung auf Kaution oder sich einen Rechtsbeistand leisten können, benachteiligt. Elementare prozessuale Rechte (Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über Anklagepunkte, Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, Recht auf einen Anwalt und auf ausreichende Vorbereitung der Verteidigung, Verbot der Selbstbezichtigung, Fragerecht usw) sind gesetzlich vorgesehen, werden aber mitunter nicht gewährleistet. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. Im Allgemeinen hat der nigerianische Staat Schritte unternommen, um ein Strafverfolgungssystem zu etablieren und zu betreiben, im Rahmen dessen Angriffe von nicht-staatlichen Akteuren bestraft werden. Er beweist damit in einem bestimmten Rahmen eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit, die Effektivität ist aber durch einige signifikante Schwächen eingeschränkt. Effektiver Schutz ist in jenen Gebieten, wo es bewaffnete Konflikte gibt (u.a. Teile Nordostnigerias, des Middle Belt und des Nigerdeltas) teils nicht verfügbar. Dort ist auch für Frauen, Angehörige sexueller Minderheiten und Nicht-Indigene der Zugang zu Schutz teilweise eingeschränkt. In insgesamt zwölf mehrheitlich muslimisch besiedelten, nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet. Es gilt nur für Muslime. Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht. Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber, sodass bei prozedural einwandfreien Scharia-Verfahren ein für eine Verurteilung ausreichender Zeugenbeweis oft nicht zu führen ist. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z.B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts. Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Im Jahr 2019 gab es keine Berichte über ausgeführte Prügelstrafen.

Der (Bundes-)Polizei (National Police Force – NPF) obliegen die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben. Sie umfasst rund 360.000 Personen, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war 2019 gab es keine Berichte über Hinrichtungen, auch 2018 ist es zu keinen Exektutionen gekommen, allerdings wurden mindestens 46 Todesurteile verhängt. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen Vigilantengruppen gebildet, z.B. der Odua People’s Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes „Sicherheit“ erkaufen. Die Polizei geht teilweise gegen diese Gruppen vor, teilweise arbeitet sie aber auch mit ihnen zusammen. Im Kampf gegen Boko Haram hat sich unter Federführung der Armee im Nordosten eine interethnische Vigilantengruppe – die Civilian Joint Task Force (CJTF) – herausgebildet, die eng mit dem Militär kooperiert und auch von der Regierung unterstützt wird. Vigilantengruppen verletzen durch Verhaftungen von Personen regelmäßig persönliche Freiheiten der Bürger. Aufgrund eines im September 2017 vereinbarten Aktionsplanes zur Unterbindung der Rekrutierung und Verwendung von Kindern kommt es nicht mehr zur Rekrutierung von Kindern und zur Reintegration von ehemaligen Kindersoldaten.

Zur Einhaltung von religiösen Vorschriften besteht in einigen Bundesstaaten die Hisbah-Polizei, welche in den Bundesstaaten Zamfara, Niger, Kaduna und Kano mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich zur Rechtsdurchsetzung va bei Verkehrsdelikten und der Marktaufsicht ermächtigt sind. Hisbah verhaftet auch Straßenbettler und Prostituierte sowie beschlagnahmt und vernichtet Alkohol. Das Oberste Gericht hat Hisbah, die in Kano direkt vom Bundesstaat betrieben wurde, als verfassungswidrig bezeichnet und wurde daher umorganisiert.

Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten und stehen auch seit 2017 unter Strafe. Dennoch bestehen Vorwürfe gegen nigerianische Streitkräfte, schwerste Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, willkürliche Verhaftungen und Tötungen zu begehen. Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram und ISIS-WA im Nordosten des Landes kommt es bei Anti-Terror-Operationen durch Sicherheitskräfte zu Menschenrechtsverletzungen. Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) geht brutal gegen Verdächtige vor und es kommt zu Folter, gezwungenen Geständnissen und Tötungen. Gesicherte Erkenntnisse über systematisches Verschwindenlassen unliebsamer Personen durch staatliche Organe liegen nicht vor, es bestehen aber diesbezügliche Vorwürfe, insbesondere gegenüber dem Inlandsgeheimdienst und gegen die im Norden des Landes agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force. Willkürliche Verhaftungen sind gesetzlich verboten. Dennoch werden solche Praktiken, insbesondere im Kampf gegen Boko Haram praktiziert. Betroffene sind insbesondere auch Frauen, Kinder und Jugendliche, die festgehalten werden, weil sie im Verdacht stehen, mit Mitgliedern von Boko Haram verwandt zu sein. Boko Haram entführte andererseits viele Mädchen und Frauen, wobei bisweilen diese wieder freigelassen werden. Boko Haram setzt sie als Lastenträger sowie für Selbstmordattentate ein. Außerdem werden sie häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder von Boko Haram zwangsverheiratet.

Auch wenn Korruption verboten ist, ist dieses Problem weit verbreitet. Eine effektive Umsetzung der Gesetze gegen die Korruption erfolgt nicht. Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden, der Justiz und bei den Sicherheitskräften. Die Korruptionsbekämpfung ist seit 1999 wenig erfolgreich. Die Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) hält ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung fast aller Formen von Korruption, während die Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) auf Finanzdelikte beschränkt ist. Obwohl die Bemühungen der EFCC und der ICPC sich auf Regierungsbeamte mit niedrigem und mittlerem Rang konzentrieren, haben beide Organisationen mit Ermittlungen und Anklagen gegen verschiedene hochrangige Regierungsbeamte begonnen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders „Radio Biafra“ im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden Truppen entsandt und die IPOB zur terroristischen Organisation erklärt und – wie auch die schiitische Islamische Bewegung Nigerias (IMN), die im Juli 2019 zur illegalen Organisation erklärt wurde – verboten. Die Polizei geht gegen Mitglieder der IPOB und der IMN mittels Inhaftierungen vor. Die Sicherheitskräfte nahmen im Verlauf des Jahres 2019 mindestens 200 Mitglieder und Unterstützer der IPOB fest, zehn Personen wurden getötet. In Abia wurden mutmaßliche IPOB-Mitglieder etwa wegen Mordes, Brandstiftung und anderen Verbrechen verhaftet. Seither hat es seitens IPOB und MASSOB nur noch vereinzelt Versuche gegeben, in der Öffentlichkeit für die (verfassungswidrige) Unabhängigkeit eines fiktiven Staates „Biafra“ zu werben. Diese wurden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden regelmäßig unterbunden. Insgesamt können diese Bewegungen als relativ unbedeutende Randgruppen angesehen werden. Auch wenn der IPOB Führer Nnamdi Kanu vom Ausland aus für die Biafra Bewegung agiert, ist in Nigeria selbst IPOB derzeit nicht mehr aktiv.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 % bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen („Juju“); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte“, darunter kriminelle Banden sowie: spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Es kann aber festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Auch die konkrete Erkrankung des BF, die paranoide Schizophrenie, ist in Nigeria grundsätzlich behandelbar und die in der Behandlung typischerweise eingesetzten Wirkstoffe Olanzapine und Venlafaxine sind in Nigeria erhältlich. Der Wirkstoff Aripiprazole ist in Nigeria nicht erhältlich, allerdings ist der Wirkstoff Risperidone, der unter dieselbe „Medication Group“ fällt und als Alternativmedikation gesehen wird, erhältlich.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das „Decree 33“, das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z.B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf. Allerdings ist es aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist – u.a. unter Vorlage gefälschter Dokumente.

Die vom BF in Österreich eingenommenen Medikamente sind auch in Nigeria erhältlich.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und in den Gerichtsakt des BVwG zu GZ: XXXX und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria.

In der Verhandlung ist nichts hervorgekommen, was den Feststellungen der belangten Behörde widerspricht.

Von den Deutschkenntnissen des BF konnte der erkennende Richter sich im Zuge der Verhandlung ein Bild verschaffen.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen. Dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde. Die Ehefrau und der Sohn des BF befinden sich derzeit in Italien. In Österreich verbleibt dem BF lediglich seine Schwägerin (die Schwester der Ehefrau). Hier ist aber nicht von einer derart engen Bindung auszugehen, als dass diese Beziehung als maßgebliches Familienleben qualifiziert werden könnte.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes, insbesondere hinsichtlich der benötigten Medikamente, ist auf die Aussage des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die vorgelegte Einnahmeanweisung von XXXX vom 11.06.2021 zu verweisen.

Von den Deutschkenntnissen des BF konnte sich der Richter in der gegenständlichen Verhandlung überzeugen. Der BF selbst sagte diesbezüglich aus, er habe noch Probleme beim Sprechen, habe aber einen Deutschkurs auf Basislevel erfolgreich absolviert.

Die belangte Behörde hat ein Heimreisezertifikat eingeholt, somit steht die Identität des BF fest.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.02.2021 und aus den Ergebnissen der heutigen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 08.02.2021 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF hat in der heutigen mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass die Bedrohung durch den Juju Schrein keine aktuelle Bedrohung für ihn darstellt. Auch das vom BF dargelegte Bedrohungsbild durch die O. Gruppe (Menschenhandel) wurde entgegen dem durch MENVIA gestützten Vorbringen nicht vom BF schlüssig dargelegt.

Im Zuge seines hier gegenständlichen Asylantrages wurde der BF am 30.07.2020 einer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab er an, dass sich seine persönliche Situation seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung geändert habe und er inzwischen einen Sohn habe. Zudem habe er gesundheitliche Probleme und würde in seinem Herkunftsstaat die hierfür notwendigen Medikamente nicht erhalten. Weiter gab er an, dass er in seinem Herkunftsstaat beschuldigt werde, seine Eltern getötet zu haben. Er habe dort daher den Tod zu befürchten. Zudem befürchte er im Falle seiner Rückkehr von einer Frau in Nigeria, mit welcher er in Drogengeschäfte verwickelt war und der er aufgrund dieser Geschäfte noch Geld schulde, getötet zu werden. Diese Frau habe ihn im Mai 2018 bedroht.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.08.2020 schilderte der BF nunmehr, er werde von den Personen, welche in nach Europa gebracht hätten, bedroht. Dabei würde es sich um ein Ehepaar handeln. Die Frau habe ein Foto von ihm, welches ihn als Militanten (gemeint wohl: Milizangehörigen) zeige. Er müsse monatlich Geld an diese Personen zahlen und wäre daher bereit den österreichischen Behörden ihre Identität preiszugeben. Wenn er aus der Haft entlassen werde, würden diese Personen wissen, dass er in Österreich sei und kommen, um Geld von ihm zu holen. Er könne sie dann der Polizei vorführen. Würde er die Frau nicht bezahlen und nach Nigeria zurückgebracht werden, würde diese die nigerianischen Behörden verständigen und ihnen das Foto zeigen. Die nigerianische Polizei suche nach ihm. Näher befragt bestätigte der BF ein Opfer von Menschenhandel zu sein.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der BF, dass er im Falle seiner Rückkehr durch die Regierung und die Gemeinde, aus der er komme, bedroht werden würde. Er werde beschuldigt, seine Eltern umgebracht zu haben. Außerdem hätten die mutmaßlichen Menschenhändler ihn schon im Jahr 2013, als er freiwillig nach Nigeria zurückgegangen sei, bedroht und zwar mit einer Anzeige bei der Polizei. Deswegen sei er wieder nach Europa gekommen (OZ 18 S 9). Später in der Verhandlung gab er dann an, er sei von den Personen gegen seinen Willen wieder nach Österreich geschleppt (OZ 18 S 13) und zum Drogenhandel gezwungen worden. Zudem berichtete der BF, er sei einem Ritual unterzogen worden. Dabei seien ihm die Haare unter den Achseln und im Intimbereich geschnitten worden und er habe die Flüssigkeit, mit der Tote gewaschen worden seien, trinken müssen (OZ 18 S 8f). Insgesamt sei aber die Regierung und die erwähnte Gruppe das Problem, wenn es nur um das beschriebene Ritual (Juju) gehen würde, so würde er nicht in Österreich bleiben müssen. Eine Rückkehrentscheidung würde er nicht akzeptieren. Er wolle eine Sicherheitsgarantie von Nigeria. Zudem habe er einmal seine Medikamente in der Apotheke gekauft und diese hätten ihn € 115 gekostet. Diesen Betrag könne er in Nigeria für seine Medikamente nicht aufbringen.

Die Schilderungen des BF erweisen sich für das erkennende Gericht aus den folgenden Gründen als widersprüchlich:

Zum einen stützte der BF sein Fluchtvorbringen auf zahlreiche verschiedene Tatsachen. So könne er aufgrund seiner Erkrankung nicht zurück nach Nigeria, werde durch die Regierung Nigerias gesucht und von Privatpersonen mit einem Foto bedroht. Nach einer anderen Schilderung sei er aufgrund von Verbindlichkeiten aus einem Drogengeschäft erpresst worden und nach einer weiteren Schilderung aufgrund von Verbindlichkeiten aus der Schleppung. Zudem sei er einem Juju-Ritual unterzogen worden und habe Familie in Europa. Diese verschiedenen Fluchtvorbringen werden vom BF wiederholt neu ins Verhältnis gesetzt, ergänzt oder teilweise revidiert.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der vom BF geschilderten Bedrohung durch die Privatpersonen ist näher folgendes auszuführen:

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001). Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof insofern aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546; 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber davon auszugehen, dass ein Asylwerber bei Antragstellung jedenfalls bemüht ist, zur Untermauerung einer bestehenden Verfolgungsgefahr sämtliche gravierenden Vorfälle im Herkunftsstaat – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen.

Hier fällt auf, dass der BF erst in der Befragung vor dem BFA und auch hier erst über konkrete Nachfrage vorbringt, er sei Opfer von Menschenhandel geworden. Derartiges wurde weder in der Erstbefragung noch in einem der Vorverfahren erwähnt.

Auch zu der Person bzw. den Personen, durch die der BF sich bedroht sieht, bot er äußerst unterschiedliche Hintergrundinformationen. So handelte es sich in der Erstbefragung zunächst um eine Frau in Nigeria, mit welcher er in Drogengeschäfte verwickelt worden sei. In der niederschriftlichen Einvernahme um ein Ehepaar, welches ihn nach Europa gebracht habe und ihn mit einem inkriminierenden Foto erpressen würde. Es zeigt sich für das erkennende Gericht insgesamt, dass der BF über die gesamte Dauer des Verfahrens sein Vorbringen immer wieder anpasste und ergänzte. In der Stellungnahme des Vereins MenVia wurde erstmals – auf Basis der Befragungen, welche das Institut selbst durchführte - ein Ereignisverlauf dargestellt, welcher die äußerst widersprüchlichen Schilderungen des BF in Einklang zu bringen schien. Das Institut stufte das diesbezügliche Vorbringen des BF auch als glaubwürdig ein, da er die Namen der mutmaßlichen Menschenhändler bzw. Schlepper nenne und glaubhaft erklären könne, warum er diese früher nicht genannt hat. Zudem könne er genaue Angaben zur Schlepperroute und zum betreffenden Netzwerk machen.

Bezüglich dieser Einschätzung des Instituts ist auszuführen, dass aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, dass der BF vor der belangten Behörde und auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eben gerade keine genauen und schlüssigen Angaben zu den mutmaßlichen Menschenhändlern machte. Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, warum er die diesbezüglichen Angaben nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt machte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der BF sich nicht bei erster Gelegenheit an die Behörden in Österreich gewandt hat, um Schutz vor den angeblichen Menschenhändlern zu suchen, sondern erst vor der belangten Behörde anbot, er könne die Identität seiner Erpresser preisgeben, wenn er denn eine Chance bekäme. Vor allem da er selbst angab, hier in Österreich weiter erpresst worden zu sein (AS 121ff). Seine Erklärung, wonach ihm gesagt worden sei, er solle die Namen der mutmaßlichen Menschenhändler nicht nennen, vermag diese Frage nicht aufzuklären.

Zur Beurteilung der Frage, ob der BF ein Opfer von Menschenhandel geworden ist stehen neben den verschiedenen Aussagen des BF und der Stellungnahme des Instituts MenVia vom 17.09.2020 auch das Gutachten des kriminologischen Sachverständigen vom 23.06.2021 zur Verfügung. Dieses wurde nach ergänzender Befundaufnahme in der Verhandlung erläutert.

Aus dem gegenständlichen Gutachten ging hervor, dass der BF insgesamt nicht als Opfer von Menschenhandel qualifiziert werden könne. Für den Sachverständigen war ein entsprechender Vorsatz zur Ausbeutung iSd Menschenhandels aus der Geldforderung im Zusammenhang mit der Schleppung nicht feststellbar. Auch die Angaben des BF zum Drogenhandel könnten nicht zweifelsfrei in Verbindung mit dem angeblichen Menschenhandel gebracht werden. Zur Frage der Druckmittel führte der Sachverständige aus, dass solche zwar scheinbar angewendet wurden, Zeitpunkt und Zusammenhang mit den Drogengeschäften bzw. mit einer Ausbeutung jedoch nicht geklärt werden konnten.

Insbesondere zu den angeblichen Drohungen per Telefon ergaben sich für den Sachverständigen Zweifel. Der BF schilderte hier, er habe im Mai 2018 eine alte Sim-Karte reaktiviert und auf dieser Nummer Drohungen erhalten. Nach Information des Anbieters werden die Nummern jedoch gesperrt, wenn sie länger als 12 Monate nicht in Benutzung sind. Auch nach entsprechender Nachfrage in der Verhandlung konnte der BF nicht aufklären, warum er die entsprechende Nummer reaktivieren konnte und gab lediglich an, manchmal würden die Nummern gesperrt werden und manchmal nicht. Wenn die Nummer gesperrt wird, bekäme man eine neue Nummer auf dieselbe Sim-Karte. Zudem korrigierte er den Zeitraum der Morddrohungen auf das Jahr 2020 (OZ 18 S 11).

Zudem erwies sich für den Sachverständigen der zeitliche Zusammenhang zwischen den Angaben zum Menschenhandel und der bedingten Haftentlassung als auffällig.

Im Hinblick auf die dargestellten Widersprüche in den Angaben des BF konnte der Einschätzung des Institutes MenVia nicht gefolgt werden. Das erkennende Gericht schließt sich daher dem vollständigen und nachvollziehbaren Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen an.

Auch das weitere Vorbringen des BF wonach er von der Regierung Nigerias gesucht werde, da er einer militanten Gruppierung angehört hätte und man ihn beschuldige, seine Eltern getötet zu haben, ist nicht glaubwürdig. Der BF selbst gab an, dass er im Jahr 2013 freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt sei. Probleme im Zuge der Einreise habe er lediglich mit der O. Gruppe gehabt. Zwar gab er in diesem Zusammenhang an, er sei „verhaftet“ und in einen Raum gebracht worden. Dort hätten nach seinen Schilderungen jedoch Mitglieder dieser Gruppe mit ihm gesprochen und ihm gedroht ihn anzuzeigen. Weiter ist auffällig, dass der BF im Zuge seiner ersten Antragstellung noch angab, er sei nach seiner Einreise in Nigeria auf der Suche nach einer Unterkunft gewesen und Männer aus seiner ehemaligen Heimat hätten ihn bedroht (vgl. BVWG W153 1438303-1 S 5).

Da der BF in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 20.05.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

-        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.1.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790, Zugriff 16.4.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria: Kultur und Bildung, Medien, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/kultur/205846, Zugriff 14.4.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 16.4.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.1.2020

-        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (17.4.2020): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028159.html, Zugriff 17.4.2020

-        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (25.4.2019): Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu Juju (Organisation und Netzwerke) [a-10976-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2007894.html, Zugriff 15.4.2020

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-        AFP - Agence France Presse (17.2.2019): Pro-Biafran group calls off Nigeria election boycott, https://www.news24.com/Africa/News/pro-biafran-group-calls-off-nigeria-election-boycott-20190216, Zugriff 14.4.2020

-        AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 9.4.2020

-        AI - Amnesty International (8.4.2020): Amnesty Report, Nigeria, 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669032, Zugriff 16.4.2020

-        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425079.html, Zugriff 8.11.2018

-        AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera.com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html, Zugriff 16.4.2020

-        AU-EU - African Union-EU Partnership (o.D.): Multinational Joint Task Force (MNJTF) against Boko Haram, https://www.africa-eu-partnership.org/en/projects/multinational-joint-task-force-mnjtf-against-boko-haram, Zugriff 17.4.2020

-        AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, http://www.awegng.org/contactus.htm, Zugriff 21.4.2020

-        AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): AWEG - About Us, http://www.awegng.org/aboutus.htm, Zugriff 21.4.2020

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.4.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 14.4.2020

-        BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 12.4.2019

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-        DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.3.2018): DFAT Country Information Report Nigeria, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-nigeria.pdf, Zugriff 15.4.2020

-        DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by 'systemic failings', https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a-47858131, Zugriff 9.4.2020

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-        EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria

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-        LHRL - Lokaler Menschenrechtsanwalt (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)

-        LHRL - Lokaler Menschenrechtsanwalt (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)

-        LNGO A - Repräsentantin der lokalen NGO A (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)

-        LNGO B - Repräsentantinnen der lokalen NGO B (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)

-        LNGO C - Repräsentantin der lokalen NGO C (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation)

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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