TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/21 95/07/0026

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1 lita;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft D-Alpe in K, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 7. Dezember 1994, Zl. LAS-144/9-81, betreffend Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses (mitbeteiligte Partei: S in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 hatte die Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei, einer im Jahre 1978 regulierten Agrargemeinschaft, am 21. August 1992 über die "Errichtung eines gemeinsamen kombinierten Almgebäudes am Hochleger" (der D.-Alpe) durch vier näher genannte Mitglieder dieser Agrargemeinschaft einen Beschluß zu fassen. In der Niederschrift zu diesem TOP wurde folgendes festgehalten:

"Zu TOP 1:

Unter Bezugnahme auf den Aktenvermerk vom 12.8.1992 wird festgestellt, daß die Unterbringung des Jungviehs im Stallteil des J.K. geplant ist.

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Begehung vom 11.8.1992, wie es im Aktenvermerk vom 12.8.1992 festgehalten ist, wird mehrheitlich, nämlich mit den Stimmen der Mitglieder ... (ingesamt fünf Mitglieder, darunter die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, mit zusammen 63 Anteilen) dem geplanten Neubau zustimmt. Die restlichen drei Mitglieder üben Stimmenthaltung, sie verfügen zusammen über 57 Anteile."

Im vorgenannten Aktenvermerk vom 12. August 1992 wurde bezüglich der Begehung vom 11. August 1992 unter anderem folgendes festgehalten:

"Für den Neubau ist die Wasserversorgung gesichert; es ist die bestehende Anlage des S.F. (= mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens).

Für die übrigen vier Mitglieder soll ein Wasserbehälter (Rundgrube außer Beton) zur Gewinnung von Brauchwasser errichtet werden (gemeinsame wirtschaftliche Anlage); für das Trinkwasser ist die Wasserfassung zu verbessern und die Wasserleitung zu sanieren. Für diese vier Mitglieder soll auch eine gemeinsame Güllegrube errichtet werden."

Der Vollversammlungsbeschluß zu TOP 1 vom 21. August 1992 wurde nicht beeinsprucht.

Zu TOP 5 der Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei vom 22. März 1994 wird im Protokoll unter anderem folgendes festgehalten:

"Der Obmann stellt den Antrag auf Abstimmung über das von Herrn F. (= mitbeteiligte Partei) errichtete Wasserreservoir und Zuleitung.

Ergebnis der Abstimmung über die Ablösung durch die Gemeinschaft:

    Für die Ablösung sind: ... (insgesamt vier namentlich

angeführte Mitglieder mit insgesamt 69 Anteilen)

    Gegen die Ablösung sind: ... (insgesamt vier namentlich

genannte Mitglieder, darunter auch die mitbeteiligte Partei,

mit insgesamt 51 Anteilen).

    ... Die Wasseranlage und Teich wird somit von der

Gemeinschaft abgelöst und dann für alle Interessenten zur Verfügung stehen."

Gegen diesen Vollversammlungsbeschluß betreffend die Ablösung der von der mitbeteiligten Partei (MP) errichteten Wasseranlage erhob die MP, die diesbezüglich in der Vollversammlung vom 22. März 1994 überstimmt wurde, Einspruch.

Mit Bescheid vom 19. April 1994 gab das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) diesem Einspruch gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (kurz: TFLG 1978) Folge und hob den angefochtenen Vollversammlungsbeschluß auf. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie unter anderem ausführte, die MP habe die gegenständliche Wasserversorgungsanlage auf dem Hochleger der D.-Alpe ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft und ohne Vollversammlungsbeschluß gebaut. Den Mitgliedern der Agrargemeinschaft stehe jedoch die Nutzung des Wassers gleichermaßen zu. Daher sei beschlossen worden, der MP die entstandenen Kosten für die strittige Wasserversorgungsanlage anteilsmäßig zu ersetzen, um allen Mitgliedern die Wassernutzung zu ermöglichen. Auch im Fall der Errichtung eines neuen Almgebäudes durch die MP und drei weitere Mitglieder der Agrargemeinschaft sei die Wasserversorgung gewährleistet. Überdies habe die Vollversammlung die Zustimmung für den Neubau von einigen Bedingungen (Größe des Gebäudes, Entfernung der bestehenden Almhütten der Beteiligten, Aussteckung des Geländes bei der Bauverhandlung, ungehinderte Zufahrt der übrigen Mitglieder) abhängig gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1994 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG (sowie § 1 AgrVG) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 TFLG 1978 als unbegründet ab. Nach Ansicht der belangten Behörde stehe das auf einer Agrargemeinschaftsalm vorhandene Wasserdargebot allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zu und sei zur Bedeckung der Bedürfnisse der Mitglieder entsprechend den gegebenen Anteilsverhältnissen zu verwenden. Das von der Anlage der MP gefaßte Wasser sei einer Sondernutzung durch vier Mitglieder der Agrargemeinschaft, die am Hochleger der D.-Alpe ein neues Almgebäude zu errichten beabsichtigen, überlassen worden. Dies ergebe sich aus dem Aktenvermerk vom 12. August 1992 sowie aus dem Protokoll (der Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei) vom 21. August 1992. Bei der Beschlußfassung der Vollversammlung am 21. August 1992 zu TOP 1 sei ausdrücklich auf das im Aktenvermerk vom 12. August 1992 festgehaltene Ergebnis der Begehung (vom 11. August 1992) Bezug genommen worden und daher dieses Ergebnis ein Bestandteil des vorgenannten Vollversammlungsbeschlusses geworden. Aufgrund des Hinweises im Aktenvermerk vom 12. August 1992, daß die Wasserversorgung des geplanten Neubaus durch die bestehende Anlage durch die MP gesichert sei, sei das von dieser Anlage gefaßte Wasser den vier bauwerbenden Mitgliedern (der Agrargemeinschaft) in die Sondernutzung überlassen worden. Für die übrigen vier Mitglieder der Agrargemeinschaft sei laut Aktenvermerk vom 12. August 1992, der in der Vollversammlung vom 21. August 1992 allen Mitgliedern von der Agrarbehörde ausgehändigt worden sei, auch vorgesehen, daß ein Wasserbehälter (Rundgrube aus Beton) zur Gewinnung von Brauchwasser als gemeinsame wirtschaftliche Anlage errichtet werde. Der Anspruch auf Wasserversorgung einer Almhütte (durch die vier bauwerbenden Mitglieder der Agrargemeinschaft) lasse sich durchaus aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Agrargemeinschaft D.-Alpe herleiten.

Berechtigte Ansprüche von Mitgliedern der Agrargemeinschaft seien durch § 2 der Satzung der beschwerdeführenden Partei geschützt. Aufgrund der Generalklausel des § 9 der Satzung würde auch die Regelung der Nutzungsmodalitäten betreffend das Wasserdargebot der D.-Alpe zu den Aufgaben der Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei gehören. Weder das TFLG 1978 noch die Satzung würden ein grundsätzliches Verbot enthalten, Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch nachfolgende Beschlüsse wieder aufzuheben oder abzuändern. Eine solche Aufhebung oder Abänderung sei jedoch - aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - jedenfalls dann unzulässig, wenn sie gegen Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung verstoße. Im Hinblick auf den durch § 2 der Satzung der Agrargemeinschaft erfolgten Schutz berechtigter Ansprüche von Mitgliedern, verstoße der Vollversammlungsbeschluß vom 22. März 1994 über die Ablösung der Wasserversorgung gegen die genannte Satzungsbestimmung, weil dadurch die Wasserversorgung für das geplante neue Almgebäude in Frage gestellt werde. Auch wenn nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei im Falle einer gemeinschaftlichen Nutzung des gesamten Wassers auf der D.-Alpe die Wasserversorgung sichergestellt sei, bestehe aus der Sicht der vier bauwerbenden Mitglieder ein Unterschied zwischen einer getrennten und einer gemeinschaftlichen Nutzung des Wasserdargebots.

Im Falle einer getrennten Nutzung könnten die Bauwerber zur Wasserversorgung des geplanten Almgebäudes auf die bestehende Anlage der MP zurückgreifen. Im Falle der gemeinschaftlichen Nutzung müßten erst Maßnahmen zur Schaffung einer entsprechenden Gemeinschaftsanlage gesetzt und auch erst eine Einigung zwischen den Mitgliedern über eine Aufteilung des "Gemeinschaftswassers" herbeigeführt werden, wonach insbesondere Verzögerungen für die Errichtung des neuen Almgebäudes zu besorgen wären. Ferner sei eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit dem Zeitpunkt der Beschlußfassung vom 21. August 1992 von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet worden und auch für die belangte Behörde nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde erstattete ebenso wie die MP eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 der Satzung der beschwerdeführenden Partei hat die Agrargemeinschaft den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben.

Nach § 3 Abs. 1 der Satzung ist jedes Mitglied berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen.

Gemäß dem Einleitungssatz zu § 9 der Satzung der beschwerdeführenden Partei umfaßt der Wirkungskreis der Vollversammlung alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind. Unter anderem fällt unter Z. 3 des § 9 dieser Satzung die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken.

Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung ist der Obmann zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung berufen. Er hat die Tagesordnung für die Vollversammlung festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlanges auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen.

Gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz der Satzung ist, sofern Anteilsrechte festgelegt wurden, zu einem Beschluß der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz der Satzung können überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben.

Gemäß § 8 Abs. 5 der Satzung dürfen vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Einsprüche die betreffenden Beschlüsse nicht vollzogen werden.

Gemäß § 37 Abs. 1 TFLG 1978 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1984 unterliegen Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen,

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

Gemäß § 37 Abs. 6 TFLG 1978 sind Beschlüsse, die Gesetze verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben.

Die beschwerdeführende Partei wendet grundsätzlich ein, der Beschluß der Vollversammlung vom 21. August 1992 zu TOP 1 habe lediglich die Zustimmung zum geplanten Neubau (auf der D.-Alpe) unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Begehung vom 11. August 1992, wie diese im Aktenvermerk vom 12. August 1992 festgehalten worden seien, umfaßt, wobei eine "mehrheitliche Zustimmung" erreicht worden sei. Über das rechtliche Schicksal der von der MP errichteten Wasserversorgungsanlage oder die Aufteilung des Wasserdargebots am Hochleger der D.-Alpe habe jedoch keinerlei Abstimmung und Beschlußfassung stattgefunden.

Wesentlich für die Rechtfertigung der Aufhebung des Beschlusses unter TOP 5 der Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei vom 22. März 1995 durch den angefochtenen Bescheid ist, ob der der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde vorgeworfene Verstoß gegen ihre Satzung im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. a TFLG 1978 vorliegt, und ob der unter TOP 1 in der Vollversammlung vom 21. August 1992 gefaßte Beschluß auch die Art der Wasserversorgung für den Neubau eines Almgebäudes auf der D.-Alpe mitumfaßte.

Aus der Einladung zur Vollversammlung vom 21. August 1992 betreffend diesen TOP kann lediglich entnommen werden, daß die "Errichtung eines gemeinsamen kombinierten Almgebäudes am Hochleger" durch vier näher genannte Mitglieder der beschwerdeführenden Partei behandelt werden soll. Die Frage der konkreten Gestaltung der Wasserversorgung für dieses Gebäude wird aufgrund dieser Formulierung der Einladung nicht angesprochen. Aus der Textierung läßt sich auch kein Hinweis entnehmen, daß eine Aufteilung des Wasserdargebots auf dem Hochleger der D.-Alpe unter sämtlichen Mitgliedern der Agrargemeinschaft - wie die beschwerdeführerende Partei zutreffend in der Beschwerde ausführt - zur Beratung und Beschlußfassung kommen sollte.

Diesem TOP lag offenbar - wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist - ein anläßlich der Begehung vom 11. August 1992 von den seinerzeitigen Bauwerbern übergebener "Antrag auf Änderung des Regulierungsplanes, soweit dies durch den geplanten Neubau erforderlich ist", zugrunde, der an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz gerichtet war. Diesem mit 9. August 1992 datierten Antrag ist gleichfalls kein Hinweis darüber zu entnehmen, daß die seinerzeitigen Bauwerber (darunter auch die MP) durch die Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei einen Beschluß hinsichtlich der Art der Wasserversorgung für das neu zu errichtende Almgebäude begehrt hätten. Da die Regulierungsurkunde aus dem Jahre 1978 (betreffend die beschwerdeführende Partei) keine ausdrückliche Bestimmung über die Wassernutzung auf dem Hochleger der D.-Alpe ausweist, wäre jedoch bei Einräumung eines Sondernutzungsrechtes am Wasserdargebot dieses Hochlegers eine Ausnahmeregelung von der allgemeinen Nutzungsregelung nach § 3 Abs. 1 der Satzung der beschwerdeführenden Partei erforderlich gewesen. Eine solche Sonderregelung - etwa durch Abänderung des Regulierungsplanes - ist jedoch im Beschwerdefall nicht erfolgt.

Der Wortlaut der Beschlußfassung der Vollversammlung vom 21. August 1992 zu TOP 1 weist eine Zustimmung zum "geplanten Neubau" unter "Zugrundelegung der Ergebnisse der Begehung vom 11.8.1992, wie es im Aktenvermerk vom 12.8.1992 festgehalten ist" mit Stimmenmehrheit aus. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf eine von § 3 Abs. 1 der Satzung der beschwerdeführenden Partei abweichende Nutzungsregelung - die im übrigen einen Verstoß gegen diese Bestimmung der Satzung bedeuten würde - für das genannte Wasserdargebot geht aus der Formulierung dieses Beschlusses nicht hervor. Auch wenn den teilnehmenden Mitgliedern, wie dies auch im Protokoll dieser Vollversammlung einleitend festgestellt wurde, zu Beginn der Vollversammlung der Aktenvermerk vom 12. August 1992 ausgehändigt wurde, in welchem sich auch der bereits dargestellte Hinweis auf die Art der Wasserversorgung des Neubaues befindet, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, daß die Frage der Sondernutzung des Wasserdargebots auf der D.-Alpe in der Vollversammlung vom 21. August 1992 behandelt worden wäre. Ausgehend von der erfolgten Textierung der Einladung, der Antragstellung der seinerzeitgen Bauwerber und der bei der Beschlußfassung offenbar nicht erfolgten Beratung über eine allfällige Sondernutzung des Wasserdargebots kann angesichts des auch nicht eindeutigen Verweises auf "Ergebnisse der Begehung" vom 11. August 1992 anhand eines daraufhin abgefaßten Aktenvermerkes der Beschluß zu TOP 1 der Vollversammlung vom 21. August 1992 nicht dahingehend ausgelegt werden, daß - abgesehen von der Zustimmung zum geplant gewesenen Neubau eines Almgebäudes - entgegen der in § 3 Abs. 1 der Satzung der beschwerdeführenden Partei enthaltenen Regelung auch über die Sondernutzung des Wasserdargebots durch einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft auf dem Hochleger der D.-Alm abgestimmt worden wäre.

Traf aber die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich der Auslegung dieses Beschlusses der Vollversammlung vom 21. August 1992 nicht zu, so war der daraus gezogene Schluß einer Rechtswidrigkeit durch Eingriffe in bestehende Rechte von einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft hinsichtlich einer bestimmten Art der Wasserversorgung des neu zu errichtenden Almgebäudes infolge Beschlußfassung zu TOP 5 durch die Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei am 22. März 1994 unzutreffend.

Da die von der belangten Behörde angenommene Rechtsverletzung durch den zuletzt genannten Vollversammlungsbeschluß nicht vorlag, war die belangte Behörde auch nicht berechtigt, die Aufhebung des diesbezüglichen Vollversammlungsbeschlusses im angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Aus den dargelegten Gründen hat daher die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Aufhebung nicht satzungs- oder gesetzwidriger Beschlüsse verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt sich insbesondere ein Eingehen auf die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten sonstigen Rügen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei war abzuweisen, weil eine gesonderte Vergütung der Mehrwertsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand durch das VwGG nicht vorgesehen ist und die beschwerdeführende Partei als Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 2 Z. 3 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung von Gebühren befreit ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070026.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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