Entscheidungsdatum
09.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W224 2241727-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom 30.03.2021, DokNr. 479136701, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe ruht während des Kalenderjahres 2019 in einem Ausmaß von € 2.524,95 und dieser Betrag ist somit zurückzuzahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2018/19 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz und stellte erstmals am 22.11.2018 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für dieses Studium.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 29.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Studienbeihilfe bewilligt und dem Beschwerdeführer wurde eine Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 821,- ab September 2018 zugesprochen.
3. Am 03.07.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, aufgefordert zur abschließenden Berechnung der Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2018 Unterlagen nachzureichen.
4. Am 30.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail die ausstehenden Unterlagen (Lohnabrechnung der Monate September und Oktober 2018).
5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 31.07.2019 wurde aufgrund des Überschreitens der Zuverdienstgrenze das Ruhen der Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2018 in der Höhe von € 1.272,88 ausgesprochen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diesen Betrag zurückzuzahlen.
6. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 04.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Studienbeihilfe in der Höhe von € 821,- ab September 2019 bzw. ab April 2020 in der Höhe von € 841,- zugesprochen.
7. Am 26.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen „Abänderungsantrag“ aufgrund eines Wechsels der Studienrichtung auf das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“.
8. Mit Schreiben vom 30.06.2020 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der von ihm eingebrachte Abänderungsantrag unvollständig sei.
9. Mit Bescheid vom 13.07.2020 – nach erfolgter Nachreichung der fehlenden Unterlagen durch den Beschwerdeführer - erfolgte die Berücksichtigung der Vorstudienzeit aus dem Diplomstudium der „Rechtswissenschaften“ für die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im Studium „Wirtschaftsrecht“ (Bachelor) in der Höhe von einem Semester. Es wurde festgehalten, dass das Sommersemester 2020 daher das zweite Semester der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe des Studiums „Wirtschaftsrecht“ (Bachelor) sei.
10. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 07.08.2020 wurde der „Abänderungsantrag“ des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Studienbeihilfe wegen verspätet erfolgtem Studienwechsel abgewiesen.
11. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 03.01.2021 erfolgte die abschließende Berechnung der Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2019 und es wurde ausgesprochen, dass die Studienbeihilfe während dieses Zeitraums aufgrund des Überschreitens der Zuverdienstgrenze in einem Ausmaß von € 2.524,95 ruhe und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert diesen Betrag zurückzuzahlen.
Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge der ursprünglichen Bewilligungsverfahren Angaben über sein voraussichtliches Einkommen gemacht habe. Da in der Zwischenzeit sämtliche Nachweise über das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2019 vorliegen würden, sei eine Neuberechnung des Anspruches auf Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2019 vorgenommen worden. Die Berechnung auf Grund des tatsächlich dem Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2019 zugeflossenen Einkommens habe ergeben, dass dieser 2019 einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe habe als ursprünglich zuerkannt, weswegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe in einem Ausmaß von € 2.524,95 ruhe.
12. Am 08.01.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte zusammengefasst vor, dass sich die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge der Bonus Vorsorgekasse AG aus Anwartschaften der Jahre 2014 – 2018 zusammensetzen würden. Dieses Geld sei nicht 2019 „verdient“, sondern lediglich 2019 erst ausbezahlt worden. Gleiches gelte für den ausgewiesenen Betrag der Valida Plus AG. Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass bereits im Jahre 2019 für das Kalenderjahr 2018 ein Betrag in der Höhe von € 1.272,88 zurückgefordert worden und dieser anteilsmäßig bei den Auszahlungen der Studienbeihilfenraten der Monate September 2019 bis November 2019 abgezogen worden sei.
13. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 10.02.2021 (Vorstellungsentscheidung) wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid vom 03.01.2021 bestätigt.
Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer von Jänner bis Dezember 2019 Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 821,- bezogen habe und daher sei auch das gesamte in diesem Zeitraum bezogene Einkommen zur Berechnung heranzuziehen. Mit Bescheid vom 31.07.2019 sei durch die Neuberechnung der Studienbeihilfe 2018 ein Betrag in der Höhe von € 1.272,88 zurückgefordert worden, da der Beschwerdeführer die Einkommensgrenzen überschritten habe. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer nicht zurückgezahlt, daher seien zur Tilgung in den Monaten September bis Dezember 2019 die Beihilfenraten reduziert ausgezahlt worden, bis der Betrag beglichen worden sei. Die Zahlungen der Valida Plus AG und Bonus Vorsorgekasse AG seien Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972 (nunmehr § 2 Abs. 2 EstG 1988). Einkünfte seien dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt habe. Da diese Beiträge 2019 ausbezahlt worden seien, seien diese im Jahr 2019 als Einkommen zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer keine Sonderausgaben und Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen habe können, habe dessen Einkommen 2019 nur um die Sonderausgabenpauschale in der Höhe von € 60,- und die Werbungskostenpauschale in der Höhe von € 132,- vermindert werden können. Das im Kalenderjahr 2019 bezogene Einkommen betrage € 12.524,95 und übersteige daher die Zuverdienstgrenze von € 10.000,- um € 2.524,95. Diesen Betrag müsse der Beschwerdeführer daher zurückzahlen. Die Argumente des Beschwerdeführers hätten es nicht vermocht, an der Rechtslage etwas zu ändern, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
14. Gegen die Vorstellungsentscheidung vom 10.02.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.02.2021 einen Antrag auf Vorlage an den Senat, führte gleichlautend wie im Vorlageantrag aus und brachte ergänzend vor, dass § 31 Abs. 4 StudFG insofern novelliert worden sei, als die Zuverdienstgrenze von bisher € 10.000,- auf € 15.000,- angehoben worden sei. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass die Zuverdienstgrenze von € 10.000,- für das Kalenderjahr 2019 gegolten habe, jene von € 15.000,- jedoch erst für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020. Da eine Zuverdienstgrenze in der Höhe von € 15.000,- den Lebensumständen der Studierenden in realistischerer Weise entsprechen würde, möge diese Neuregelung auch für das Kalenderjahr 2019 zur Anwendung gelangen. Geschildert wurden die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers und beigelegt wurde ein Ausdruck des § 31 StudFG in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2021.
15. Am 20.02.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ an der Johannes Kepler Universität Linz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 19.03.2021 stattgegeben und dem Beschwerdeführer wurde eine Studienbeihilfe in der Höhe von € 841,- bewilligt.
16. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.03.2021 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid vom 10.02.2021 bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die teilweise Einbehaltung der Studienbeihilfenraten für die Monate September bis Dezember 2019 zur Tilgung der aus Anlass der mit Bescheid vom 31.07.2019 festgestellten Rückforderungsverpflichtung in Höhe von € 1.272,88 erfolgt sei. Zudem seien als Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 die Zahlungen der Valida Plus AG und Bonus Vorsorgekasse AG dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt habe. Da diese Beiträge 2019 ausbezahlt worden seien, seien diese im Jahr 2019 als Einkommen zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers, die Zuverdienstgrenze möge gemäß der Novelle des StudFG bereits für das Kalenderjahr 2019 berücksichtigt werden, wurde ausgeführt, dass die Erhöhung der Zuverdienstgrenze erst mit 01.01.2021 in Kraft getreten und gemäß § 75 Abs. 41 StudFG erst für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen sei. Für das Kalenderjahr 2019 sei daher § 31 Abs. 4 StudFG in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung maßgeblich. Demnach sei bei der endgültigen Berechnung des Beihilfenanspruchs im Kalenderjahr 2019 die Zuverdienstgrenze in Höhe von € 10.000,- zu berücksichtigen. Das im Kalenderjahr 2019 durch den Beschwerdeführer bezogene Einkommen überschreite die Zuverdienstgrenze von € 10.000,- um € 2.524,95. Daher sei der geforderte Rückzahlungsbetrag rechtens ergangen. Private Verpflichtungen oder Kosten aufgrund einer Wohnraumbeschaffung hätten weder Einfluss auf die Höhe der Studienbeihilfe noch auf die Höhe der Zuverdienstgrenze. Wären Ausgaben solcher Art bei der Berechnung der Studienbeihilfe zu berücksichtigen, so würde dies faktisch dazu führen, dass die Studienbeihilfe für studienfremde Aufwendungen gewährt würde. Da die Studienbeihilfe nicht der finanziellen Förderung z.B. der Wohnraumbeschaffung oder Kreditrückzahlungen dienen könne, sei die Berücksichtigung dieser Ausgaben gesetzlich ausgeschlossen. Auch der Wegfall der Studienbeihilfe ab März 2020 auf Grund des verspäteten Studienwechsels ändere nichts an der Verpflichtung zur Rückzahlung zu viel ausbezahlter Studienbeihilfenbeträge. Es finde sich im StudFG kein Hinweis, aus diesem Grund den Erlass einer Rückforderung zu gewähren.
17. Am 07.04.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Es wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass sich der Bescheid auf die Regelung des § 31 Abs. 4 StudFG in der nicht mehr geltenden Fassung stütze. Gemäß Art. 18 B-VG dürften staatliche Verwaltungsakte nur aufgrund gültiger Gesetze ausgeübt werden.
18. Mit Schreiben vom 20.04.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.04.2021, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2018/19 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz und wechselte im Sommersemester 2020 in das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht.
Der Beschwerdeführer bezog von Jänner 2019 bis Dezember 2019 Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 821,-.
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2019 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von € 12.524,95 (Bruttobezüge in der Höhe von € 1.677,- und Bezügen aus Sozialleistungen in der Höhe von € 11.039,95 abzüglich der Sonderausgabenpauschale von € 60,- sowie der Werbungskostenpauschale in der Höhe von € 132,-).
Dem Beschwerdeführer wurden im Jahr 2019 Beträge (Abfertigungsansprüche) aus der Bonus Vorsorgekasse AG sowie aus der Victoria Volksbanken Vorsorgekasse AG ausbezahlt.
Für das Kalenderjahr 2019 liegt die Zuverdienstgrenze bei € 10.000,-. Der Beschwerdeführer hat die Zuverdienstgrenze um € 2.524,95 überschritten. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe ruht im Kalenderjahr 2019 im Ausmaß von € 2.524,95.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig unstrittig und deshalb als erwiesen anzusprechen.
Die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers im Jahr 2019 ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen.
Dass die im Jahr 2019 an den Beschwerdeführer ausgezahlten Beträge aus der Bonus Vorsorgekasse AG sowie der Victoria Volksbanken Vorsorgekassen AG dem Einkommen in dem betreffenden Kalenderjahr zuzurechnen sind, ergibt sich daraus, dass Einkünfte dann als zugeflossen gelten, wenn der Zahlungsempfänger die effektive Verfügungsgewalt darüber erhält, was gegenständlich im Jahr 2019 der Fall war.
Dass der Beschwerdeführer die – gegenständlich maßgebliche – Zuverdienstgrenze von € 10.000,- im Jahr 2019 überschritten hat, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie der Tatsache, dass es sich beim Anspruch auf Studienbeihilfe um zeitraumbezogene Ansprüche handelt und somit nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist. Es ist somit auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2019 maßgeblich war.
3. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung, die für den Bezug im Kalenderjahr 2019 maßgeblich war, lauten:
„§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
„Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 31.
…
(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen“.
„Ruhen des Anspruchs
§ 49
[…]
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung“.
„Rückzahlung
§ 51 (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
[…]
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
[…]“.
1.3. Die Übergangsbestimmung des StudFG in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2021, betreffend § 31 Abs. 4 StudFG lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 75
…
(41) Der in § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 festgelegte Betrag ist für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.
…“.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
2.1. Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche (vgl. VwGH 18.03.1992, 91/12/0077; 22.03.1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH 19.04.1995, 95/12/0009). Es ist somit auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2019 maßgeblich war.
2.2. Die belangte Behörde stützt die Rückzahlungsforderung der vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2019 bezogenen Studienbeihilfe auf §§ 31 Abs. 4, 49 Abs. 3, 51 Abs. 1 Z 3 StudFG in der am Tag der Antragstellung geltenden Fassung.
Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht gemäß § 49 Abs. 3 StudFG während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 StudFG übersteigt. Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein (vgl. VwGH vom 18.12.2003, 99/12/0159).
Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG – in der Fassung die gegenständlich für das Kalenderjahr 2019 Anwendung fand bzw. findet – umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den € 10.000,- übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist vorerst von den Angaben des Studierenden auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen.
2.3. Wenn der Beschwerdeführer gegenständlich vorbringt, dass sich der angefochtene Bescheid auf die Regelungen des § 31 Abs. 4 StudFG in der „nicht mehr geltenden Fassung“ stützt, so ist auf bereits getroffene Ausführungen zu verweisen und wie folgt weiter auszuführen:
Zusammenfassend ist – nochmals – festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsmittelinstanz – gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht – grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides/Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat.
Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitpunkt rechtens war (vgl. VwGH 04.05.1977, VwSlg. 9315/A; 28.11.1983, VwSlg. 11237/A). Wenn durch den Gesetzgeber ausdrücklich ein bestimmter Zeitpunkt als für die Erhebung einer Tatsache maßgebend erklärt wird, so ist davon auszugehen, dass auch die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden ist. Wenn ein solcher Sachverhalt anhand einer zu einem späteren Zeitpunkt geltenden Rechtslage beurteilt werden sollte, so hat dies der Gesetzgeber klar und unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen, wie dies in der Novelle des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. I Nr. 15/2021, welche mit 01.01.2021 in Kraft getreten ist, geschehen ist (vgl. § 75 Abs. 41 und 42 dieses Gesetzes). Durch die Neufassung des § 31 Abs. 4 StudFG wurde die Zuverdienstgrenze für Studierende von € 10.000,- auf € 15.000,- angehoben. In der diesbezüglichen Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 41 StudFG wurde festgeschrieben, dass der in der Neufassung des § 31 Abs. 4 StudFG festgelegte Betrag bereits für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 rückwirkend zu berücksichtigen ist. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche Zeitraum das Kalenderjahr 2019 ist, war dem Bescheid bzw. der gegenständlichen Rückforderung der zu viel ausbezahlten Studienbeiträge noch eine Zuverdienstgrenze in der Höhe von € 10.000,- – und nicht von € 15.000,- – zu Grunde zu legen.
Es ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im gegenständlich angefochtenen Bescheid von einer Zuverdienstgrenze in der Höhe von € 10.000,- ausgeht, welche der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2019 um € 2.524,95 überschritten und er somit den die Zuverdienstgrenze überschreitenden Betrag zurückzuzahlen hat.
2.4. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. der durch diesen beantragten Vorstellung vorbringt, dass diesem zugeflossene Beträge aus Abfertigungsansprüchen der Valida Vorsorgekasse AG bzw. der Bonus Vorsorgekasse AG sich aus den „Beträgen der Jahre 2014-18“ zusammensetzen und dieses „Geld nicht 2019 verdient“ worden sei, sondern nur im Jahr 2019 ausbezahlt wurde, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass Einkünfte dann als zugeflossen gelten, wenn über diese die rechtliche und wirtschaftliche bzw. objektive Verfügungsgewalt erlangt wurde (vgl. VwGH 19.10.1994, 92/12/0245 und 18.11.1991, 90/12/0144). Der Gesetzgeber stellt diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Bezuges von Einkünften ab und es kommt hier nicht auf den Zeitraum an, für den diese Einkünfte gebühren oder in dem die Leistungen, auf denen diese Einkünfte basieren, erbracht wurden.
Es ist somit der belangten Behörde diesbezüglich zu folgen, wenn diese die dem Beschwerdeführer aus der Valida Vorsorgekassen AG bzw. der Bonus Vorsorgekasse AG zugeflossenen Beträge als Einkünfte für das Jahr 2019 heranzieht.
2.5. Wenn der Beschwerdeführer private Verpflichtungen, wie z.B. eine Kreditrückzahlung oder Kosten auf Grund von Wohnraumbeschaffung, vorbringt, ist auch hier der belangten Behörde zu folgen, als diese im angefochtenen Bescheid ausführt, dass solche weder Einfluss auf die Höhe der Studienbeihilfe noch auf die Höhe der Zuverdienstgrenze haben.
2.6. Die Bemessungsgrundlage des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 StudFG. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2019 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von € 12.524,95 (Bruttobezüge in der Höhe von € 1.677,- und Bezügen aus Sozialleistungen in der Höhe von € 11.039,95 abzüglich der Sonderausgabenpauschale von € 60,- sowie der Werbungskostenpauschale in der Höhe von € 132,-). Dies entspricht der Bemessungsgrundlage.
Da die Bemessungsgrundlage den Betrag von € 10.000,- um € 2.524,95 überschreitet, ruhte der Anspruch auf Studienbeihilfe daher gemäß § 49 Abs. 3 StudFG während des Bezugszeitraumes (Jänner bis Dezember) im Kalenderjahr 2019 im (die ausbezahlte Studienbeihilfe übersteigenden) Ausmaß von € 2.524,95.
Der Beschwerdeführer überschritt die Zuverdienstgrenze um € 2.524,95. Der Betrag von € 2.524,95 ist an den Beschwerdeführer während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt worden. Aus diesem Grund ist dieser Beitrag zurückzuzahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Rückforderung der im Kalenderjahr 2019 ausbezahlten Studienbeihilfe zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Fallbezogen wurde in der Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage aufgeworfen.
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.05.1977, VwSlg. 9315/A; 28.11.1983, VwSlg. 11237/A; 18.03.1992, 91/12/0077; 22.03.1995, 94/12/0360; 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH 19.04.1995, 95/12/0009; 18.12.2003, 99/12/0159; 19.10.1994, 92/12/0245 und 18.11.1991, 90/12/0144).
Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage Rückzahlung Ruhen des Anspruchs Studienbeihilfe Studienwechsel Zeitraumbezogenheit zumutbare Eigenleistung ZuverdienstgrenzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2241727.1.00Im RIS seit
24.11.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021