TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/13 W249 2241453-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2021
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Entscheidungsdatum

13.08.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W249 2241453-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangten Behörde“) eingelangtem E-Mail beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an. Weiters gab er an, dass an antragsgegenständlicher Adresse XXXX weitere Person ( XXXX ) wohnhaft sei.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        ein Informationsschreiben eines Stromanbieters mit den Strom-Anlagedaten des Beschwerdeführers

?        eine Studienbestätigung des Beschwerdeführers für das XXXX

?        eine Studienzeitbestätigung des Beschwerdeführers vom XXXX

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopien der Meldebestätigungen des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruch z.B. Studienbeihilfenbescheid und Einkommen auch von XXXX und Mietzinsaufgliederung nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, folgende Unterlagen:

?        Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen

?        auszugsweise einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX über die Abweisung des Antrages auf Studienbeihilfe einer Haushaltsangehörigen des Beschwerdeführers

?        ein Ausdruck aus dem RIS (www.ris.bka.gv.at)

?        eine Studienzeitbestätigung des Beschwerdeführers vom XXXX

?        ein Studienblatt des Beschwerdeführers für das XXXX

?        eine Studienbestätigung für das XXXX des Beschwerdeführers

?        eine Studienzeitbestätigung einer Haushaltsangehörigen des Beschwerdeführers vom XXXX

?        ein Studienblatt einer Haushaltsangehörigen des Beschwerdeführers vom XXXX

?        eine Studienbestätigung für das XXXX einer Haushaltsangehörigen des Beschwerdeführers

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid über den Bezug einer Studienbeihilfe) von XXXX sowie sämtliche Haushaltseinkommen (zB Taschengeld der Eltern, …) wurde nicht nachgereicht. Wie wird der Lebensunterhalt bestritten?“

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt, Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, „die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen wurden fristgerecht nachgereicht und postalisch an Sie [Anmerkung: die belangte Behörde] übermittelt.“ Bei der Wohnung handle es sich „um eine freifinanzierte Eigentumswohnung, die im Besitz“ seiner Eltern sei. Er selbst sei Student und beziehe weder Lohn, Gehalt, Studienbeihilfe noch offizielle Unterhaltszahlungen der Eltern. Der Lebensunterhalt werde mit Taschengeld der Erziehungsberechtigten bestritten. Seine Partnerin sei in dieser Wohnung nur mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerde war eine Aufstellung über den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sowie zwei Buchungsbestätigungen (Überweisung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sowie eine Überweisung von „ XXXX “) angeschlossen.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

7. Mit Parteiengehör vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu seinem Vorbringen in der Beschwerde, die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen seien fristgerecht nachgereicht und postalisch übermittelt worden, Stellung zu nehmen und geeignete Nachweise vorzulegen, dass diese bei der belangten Behörde eingelangt seien.

8. Der Beschwerdeführer verschwieg sich hierauf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein. Dabei gab er an, Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz zu sein und machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.

Dem Antrag waren ein Informationsschreiben eines Stromanbieters mit den Strom-Anlagedaten des Beschwerdeführers, eine Studienbestätigung des Beschwerdeführers für das XXXX vom XXXX sowie eine Studienzeitbestätigung des Beschwerdeführers vom XXXX angeschlossen.

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem sie auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Meldebestätigungen, eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, sowie von Nachweisen über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinwies und forderte den Beschwerdeführer konkret auf: „Anspruch z.B. Studienbeihilfenbescheid und Einkommen auch von XXXX und Mietzinsaufgliederung nachreichen.“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt, folgende Unterlagen: Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, auszugsweise einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX über die Abweisung des Antrages auf Studienbeihilfe einer Haushaltsangehörigen des Beschwerdeführers, einen Ausdruck aus dem RIS (www.ris.bka.gv.at), eine Studienzeitbestätigung des Beschwerdeführers vom XXXX , ein Studienblatt des Beschwerdeführers für das XXXX , eine Studienbestätigung für das XXXX des Beschwerdeführers, eine Studienzeitbestätigung einer Haushaltsangehörigen des Beschwerdeführers vom XXXX , ein Studienblatt einer Haushaltsangehörigen des Beschwerdeführers vom XXXX sowie eine Studienbestätigung für das XXXX einer Haushaltsangehörigen des Beschwerdeführers.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid über den Bezug einer Studienbeihilfe) von XXXX sowie sämtliche Haushaltseinkommen (zB Taschengeld der Eltern, …) wurde nicht nachgereicht. Wie wird der Lebensunterhalt bestritten?“

5. Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen fristgerecht nachgereicht und postalisch an die belangte Behörde übermittelt. Bei der Wohnung handle es sich um eine freifinanzierte Eigentumswohnung, die im Besitz seiner Eltern sei. Er sei Student und beziehe weder Lohn/Gehalt, Studienbeihilfe noch offizielle Unterhaltszahlungen. Der Lebensunterhalt werde mit Taschengeld der Erziehungsberechtigten bestritten. Seine Partnerin sei an antragsgegenständlicher Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet und wohne hauptsächlich bei ihren Eltern, auch sie beziehe keine Studienbeihilfe noch offiziell vereinbarten Unterhalt. Er bitte um Neubearbeitung seines Antrages.

Der Beschwerde war eine Aufstellung über den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers (Familienbeihilfe und Taschengeld) sowie zwei Buchungsbestätigungen (für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sowie für Taschengeld) angeschlossen.

6. Mit Parteiengehör vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgereicht den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, welche Unterlagen er der belangten Behörde gemäß seinem Vorbringen in der Beschwerde fristgerecht vorgelegt habe und geeignete Nachweise dafür vorzulegen, dass diese bei der belangten Behörde eingelangt sind.

7. Der Beschwerdeführer verschwieg sich hierauf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 12.09.2007, 2005/03/0205).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes bzw. wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.4. Vom Beschwerdeführer wurden zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Er unterließ es, den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung (z.B. Bezug von Studienbeihilfe, Rezeptgebührenbefreiung) nachzuweisen.

Zudem unterließt er es, das gesamte Haushaltseinkommen nachzuweisen, indem er keinen Nachweis seines Einkommens in Vorlage brachte.

Der Antrag war schon aus diesen Gründen mangelhaft. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der Beschwerdeführer deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis seiner Anspruchsgrundlage sowie seines Einkommens nachzureichen.

Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf verschiedene Unterlagen an die belangte Behörde. Allerdings unterließ er es weiterhin, einen Nachweis seiner Anspruchsvoraussetzung sowie seines Einkommens in Vorlage zu bringen.

Da der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbrachte, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

3.5. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen per Post nachgereicht habe, übermittelte aber – auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – keine entsprechenden Nachweise, dass diese bei der belangten Behörde eingelangt sind. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Beförderung eines Schriftstückes, im konkreten Fall durch die Post, auf Gefahr der Partei des Verfahrens erfolgt und somit in die Risikosphäre der beschwerdeführenden Partei fällt (st Rsp VwGH, zB 06.07.2011, 2008/13/0149).

Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausführt, dass er – entgegen seinen Angaben im Antragsformular – keine Studienbeihilfe bezieht, den Bezug einer solcher also auch nicht nachweisen konnte.

Vom Beschwerdeführer wurden mit der Beschwerde zwar noch Unterlagen nachgereicht, hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, sind die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerde vorgelegten Nachweise nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Bezug einer einfachen, nicht erhöhten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages – wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nachgewiesen – keiner der in § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen entspricht, die einen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln können, insbesondere ist dies nicht unter den Punkt „Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ (Z 7) zu subsumieren, da diese Leistungen unabhängig von einer sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden. Ein geringes Einkommen alleine bildet keine Anspruchsgrundlage für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr.

3.6. Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise einer Anspruchsgrundlage sowie sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.8. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

Zu Spruchpunkt B)

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Ökostrompauschale Rundfunkgebührenbefreiung Unzuständigkeit BVwG Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2241453.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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